Empfohlenes All-Share-Angebot für Lonmin von Sibanye-Stillwater: Verlängerung des Longstop-Datums bis zum 30. Juni 2019

Am 14. Dezember 2017 gaben die Vorstände von Sibanye-Stillwater und Lonmin bekannt, dass sie sich auf die Bedingungen eines empfohlenen Aktienangebots geeinigt haben, nach dem Sibanye-Stillwater und/oder eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Sibanye-Stillwater das gesamte ausgegebene und auszugebende Stammkapital von Lonmin übernehmen würde (das "Angebot"). Die Angebotsbedingungen gelten als vorbehaltlich des bedingungslosen und wirksamen Inkrafttretens des Programms bis spätestens zum Longstop-Datum, dem 28. Februar 2019 oder einem späteren Datum, an dem Sibanye-Stillwater und Lonmin mit Zustimmung des Panels zustimmen können (und, falls erforderlich, kann das Gericht dies zulassen).

Am 19. Dezember 2018 gaben Sibanye-Stillwater und Lonmin bekannt, dass die Association of Mineworkers and Construction Union beim Competition Appeal Court of South Africa (das "CAC") Beschwerde gegen die Entscheidung des South African Competition Tribunal vom 21. November 2018, das Angebot unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen, eingereicht hat. Im Hinblick auf den Appell vor dem CAC haben sich Sibanye-Stillwater und Lonmin mit Zustimmung des Panels darauf geeinigt, den Longstop-Termin zu verlängern, damit das Programm bedingungslos und wirksam wird, vom 28. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019. Sibanye-Stillwater und Lonmin bleiben voll und ganz dem Angebot verpflichtet.

Definierte Begriffe, die in dieser Mitteilung verwendet, aber nicht definiert werden, haben die in der Bekanntmachung über das Festangebot vom 14. Dezember 2017 festgelegte Bedeutung.

http://www.commodity-tv.net/c/search_adv/?v=298805

ZUKUNFTSGERICHTETE AUSSAGEN

Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne der "safe harbour"-Bestimmungen des United States Private Securities Litigation Reform Act von 1995. Alle Aussagen, mit Ausnahme von Aussagen über historische Fakten, die in dieser Mitteilung enthalten sind, können zukunftsgerichtete Aussagen sein. Zukunftsgerichtete Aussagen können durch die Verwendung von Wörtern wie "wird", "würde", "erwarten", "kann", "könnte", "glauben", "antizipieren", "Ziel", "schätzen" und ähnlichen Wörtern identifiziert werden. Diese zukunftsgerichteten Aussagen, einschließlich unter anderem über unsere zukünftigen Geschäftsaussichten, Finanzlage, Geschäftsstrategien, Pläne und Ziele des Managements für zukünftige Geschäfte und den erwarteten Nutzen und die Synergien von Transaktionen, sind notwendigerweise Schätzungen, die das beste Urteilsvermögen unseres oberen Managements widerspiegeln. Die Leser werden darauf hingewiesen, sich nicht zu sehr auf solche Aussagen zu verlassen. Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten eine Reihe bekannter und unbekannter Risiken, Unsicherheiten und anderer Faktoren, von denen viele schwer vorherzusagen sind und die sich im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle von Sibanye-Stillwater befinden, was dazu führen könnte, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Ergebnisse von Sibanye-Stillwater wesentlich von den historischen Ergebnissen oder von allen zukünftigen Ergebnissen abweichen, die in solchen zukunftsgerichteten Aussagen zum Ausdruck gebracht oder impliziert werden. Daher sollten diese zukunftsgerichteten Aussagen vor dem Hintergrund verschiedener wichtiger Faktoren betrachtet werden, einschließlich derjenigen, die im am 30. März 2018 veröffentlichten integrierten Jahresbericht und Jahresfinanzbericht der Gruppe sowie im Jahresbericht der Gruppe auf Formular 20-F, der von Sibanye-Stillwater bei der Securities and Exchange Commission am 2. April 2018 eingereicht wurde (SEC File No. 001-35785). Diese zukunftsgerichteten Aussagen beziehen sich nur auf den Zeitpunkt dieser Mitteilung. Sibanye-Stillwater lehnt ausdrücklich jede Verpflichtung oder Zusage zur Aktualisierung oder Überarbeitung dieser zukunftsgerichteten Aussagen ab, es sei denn, dies ist durch geltendes Recht vorgeschrieben.

Zusätzliche Informationen

Diese Mitteilung dient nur zu Informationszwecken. Es ist nicht beabsichtigt und stellt auch keinen Teil eines Angebots, einer Einladung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von Wertpapieren oder zur Aufforderung zur Stimmabgabe oder Genehmigung in einer Rechtsordnung gemäß der Transaktion oder anderweitig dar, noch wird es in einer Rechtsordnung unter Verstoß gegen geltendes Recht einen Verkauf, eine Ausgabe oder eine Übertragung von Wertpapieren geben.

Die Veröffentlichung, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Mitteilung in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die nicht in Südafrika oder dem Vereinigten Königreich ansässig sind oder den Gesetzen anderer Gerichtsbarkeiten unterliegen, sollten sich über alle geltenden Anforderungen informieren und diese beachten. Jede Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen kann eine Verletzung des Wertpapierrechts einer solchen Gerichtsbarkeit darstellen.

Offenlegungspflichten des Übernahmecodes

Gemäß Regel 8.3(a) des Übernahmekodex ("Kodex") muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Wertpapierbieters interessiert ist (d.h. jeder andere Anbieter als ein Bieter, für den angekündigt wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder voraussichtlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, wenn später, nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapierbieter zum ersten Mal identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben zu den Interessen der Person sowie zu Short-Positionen und Zeichnungsrechten an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) den/den Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, auf die Regel 8.3(a) Anwendung findet, muss spätestens am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) und gegebenenfalls spätestens am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapieranbieter zum ersten Mal identifiziert wird, um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) erfolgen. Relevante Personen, die vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition mit den relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Klasse relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist oder wird, eine Offenlegung vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Dealing Disclosure muss Einzelheiten über das betreffende Geschäft und die Interessen der Person sowie Short-Positionen und Zeichnungsrechte an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) jedem Wertpapieranbieter enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die Regel 8.3(b) anwendbar ist, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Werktag nach dem Datum des jeweiligen Deals erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam gemäß einer formalen oder informellen Vereinbarung oder Absprache über den Erwerb oder die Kontrolle einer Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Offenlegungen zur Eröffnungsposition müssen auch von der Zielgesellschaft und von jedem Bieter vorgenommen werden und Offenlegungen zum Handel müssen auch von der Zielgesellschaft, von jedem Bieter und von allen mit ihnen gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Angaben zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften, für die relevante Offenlegungen zu Eröffnungspositionen und Handelspositionen vorzunehmen sind, finden Sie in der Offenlegungstabelle auf der Website der Übernahmekommission unter http://www.thetakeoverpanel.org.uk, einschließlich Angaben zur Anzahl der ausstehenden relevanten Wertpapiere, zum Zeitpunkt des Beginns der Angebotsfrist und zur erstmaligen Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Offenlegung der Eröffnungsposition oder eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen müssen, sollten Sie sich an die Marktaufsichtsstelle der Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129 wenden.]

Veröffentlichung auf der Website

Eine Kopie dieser Mitteilung wird vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz in eingeschränkten Gerichtsbarkeiten auf der Website von Sibanye-Stillwater unter https://www.sibanyestillwater.com/… und www.lonmin.com/… bis spätestens 12 Uhr (Londoner Zeit) am 16. Januar 2019 zur Verfügung gestellt. Zur Klarstellung: Die Inhalte dieser Website werden nicht in diese Mitteilung aufgenommen und sind nicht Bestandteil dieser Mitteilung.

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