Audi SQ 5 3.0 TDI: Landgericht Offenburg verurteilt Audi im Diesel-Abgasskandal

Während der erste Diesel-Abgasskandal rund um den VW-Motor EA 189 höchstrichterlichen  Entscheidungen  entgegensteuert, hat vor untergeordneten Gerichten bereits die Aufarbeitung von Dieselgate 2.0 begonnen. Das Landgericht Offenburg verurteilte am 7. Mai 2020 das VW-Tochterunternehmen Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19). Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Audi SQ 5 3.0 TDI, der nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert hatte. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zeigt das Urteil deutlich, dass VW am Beginn von Dieselgate 2.0 steht. Auch die neuen VW-Motoren schädigen mit Abschalteinrichtungen Umwelt und Verbraucher. Die Kanzlei-Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW mit vertreten, einen 830-Millionen-Euro- Vergleich ausverhandelt und damit Rechtsgeschichte geschrieben.

Chancen gegen VW vor Gericht zu gewinnen steigen enorm

Die Rechtsprechung hat sich im Fall Volkswagen seit Beginn des Diesel-Abgasskandals 2015 erheblich zugunsten der Verbraucher gedreht. Die Chancen, sich gegen den VW-Konzern vor Gericht durchzusetzen, steigen auch im Hinblick auf die neue Motorengeneration. Am Europäischen Gerichtshof  EuGH  in Luxemburg sind in einem Gutachten temperaturabhängige Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft worden. Daher geht die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass betroffene Verbraucher erneut geschädigt worden sind. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Offenburg sah die Kammer die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Audi muss den streitgegenständlichen Audi SQ 5 zurücknehmen und dem Kläger im Gegenzug 36.994,44 Euro nebst Zinsen bezahlen. Der klagende Verbraucher muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da er durch die Benutzung des Fahrzeugs einen Vorteil hatte. Das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil hat folgende wichtige Eckpunkte:

  • Der Kläger hatte im Juni 2018 einen gebrauchten Audi SQ 5 zu einem Kaufpreis von 42.000 EUR erworben. Die Rechnung enthält folgenden Hinweis: „Das Fahrzeug ist betroffen von der Rückrufaktion „Emissions-Minderung". Der Rückruf erfolgt über das KBA. Derzeit ist keine Durchführung möglich." Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit Pressemitteilung vom 23. Januar 2018 die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps zurückgerufen und angewiesen, ein Software-Update zu entwickeln, welches von dem KBA freigegeben werden muss. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juni 2019 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und außerdem den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
  • In dem Fahrzeug sollen verschiedene Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein.Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt in dem Fahrzeug über die sogenannte SCR-Katalysator, der mit dem so genannten AdBlue betrieben wird. Auch ein sogenanntes Thermofenster soll bei der Abgasrückführung zum Einsatz gekommen sein, dass die Abgasreinigung temperaturabhängig reguliert – sprich abschaltet. Die EU-Grenzwerte werden in diesem Fall im Normalbetrieb auf der Straße nicht eingehalten. Audi behauptet, dass die Grenzwerte im Normalbetrieb nicht einzuhalten sind, sondern nur auf dem Prüfstand gelten.
  • Das Gericht folgte in seinem Urteil dem Kläger und verurteilte Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Durch den Rückruf des KBA war für das Gericht bewiesen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Im normalen Verkehr unterbleibt damit die Schadstoffminderung. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn es eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG enthält. Das Gericht verwies explizit auf den Hinweis-Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17 Rn 5), der eine Abschalteinrichtung als Sachmangel qualifizierte.

Im Abgasskandal des VW-Konzerns kündigen sich Niederlagen an

Weitere gute Nachrichten für geschädigte VW-Kunden musste unterdessen der Autobauer verdauen.

1. Volkswagenkann eine externe Prüfung der Vorgänge um den Dieselskandal nicht mehr verhindern. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte einen von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) beantragten Sonderprüfer. Mit Beschluss vom 28. April 2020 (Az. 9 W 69/19) wies der 9. Zivilsenat, nach Informationen des Handelsblatt eine Beschwerde des Autobauers gegen eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hannover zurück und bestellte den Gutachter. Eine Rechtsbeschwerde ließen die Celler Richter nicht zu.

Aktionärsverbände fordern seit Jahren eine Aufklärung des Skandals durch einen externen und somit neutralen Gutachter. VW lehnte dies immer ab. Die Aktionäre stoßen sich daran, dass der Volkswagen Konzern, einen internen Untersuchungsbericht nie veröffentlichte, obwohl er das angekündigt hatte. Nach der Einigung mit der US-Justiz entschied sich VW, den Bericht der US-Kanzlei Jones Day in der Schublade zu lassen.

2. Der High Court of England and Wales, der aktuell eine Sammelklage von 91.000 Käufern von Fahrzeugen aus dem VW-Konzern verhandelt, hat am 6. April 2020 das in die Motorsteuerung eingebaute Abschalteinrichtung für illegal erklärt – mehr dazu hier.

3. Die Generalanwältin des <strong>EuGH</strong> Eleanor Sharpston hat in ihrem Gutachten am 30. April 2020 deutlich gemacht, dass die EU-Gesetze eng auszulegen sind. Verhandelt wird über den Diesel von VW EA 189 (Az. C-693/18). Das bedeutet:

  • Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren sind unzulässig – auch wenn das Abgaskontrollsystem temperaturabhängig reguliert wird. Damit sind auch jene Motoren betroffen, die mit einem sogenannten Thermofenster die Abgasreinigung regulieren – sprich abschalten.
  • Ausnahmen sind erlaubt, wenn „unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen“, bestehen.
  • das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertigt nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.
  • Wenn der EuGH der Generalanwältin folgt, was er in der Regel geschieht, wird das ein Beben in der Autobranche auslösen. Das von VW aufgespielte Software-Update beim EA 189 wäre genauso illegal wie die Thermofenster der Daimler AG und der anderen Automobilhersteller, die solche Abschalteinrichtungen verbauen. Dazu gehört auch das EA-189-Nachfolgemodell EA 288 von Volkswagen.

Gute Chancen für Individualklagen im Diesel-Abgasskandal

Der BGH deutete am 5. Mai 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil an. Auch wenn zu erwarten ist, dass sich betroffene Käufer eine Nutzungsentschädigung wohl anrechnen lassen müssen, stehen für Verbraucher die Chancen weiterhin gut, ihre Rechte gegen VW vor Gericht durchzusetzen. Interessant ist die Entwicklung auch für Fahrzeuge mit einem 3.0 Liter Motor des Typs EA 897 wie im vorliegenden Fall am Landgericht Offenburg. Dabei sind nicht nur Modelle von Volkswagen, sondern ebenso der Marken <strong>Audi</strong> und <strong>Porsche</strong> betroffen. Hier eine Zusammenstellung der möglichen Folgen von verbraucherfreundlichen Urteilen:

1. EA 189: Der BGH sieht in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. <strong>Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben.</strong> Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, wenn es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugt beim BGH bisher nicht. Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist nach erster Einschätzung des Senats offenbar bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt.

2. Software-Update zum EA 189: In den Schlussanträgen im ersten VW-Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH ist deutlich gemacht worden, dass nicht nur die einfache Abschalteinrichtung beim EA 189 unzulässig ist, sondern auch temperaturabhängige Abschalteinrichtungen. Folgt das Gericht den Anträgen, dann müsste auch das Software-Update zum EA 189 für unzulässig erklärt werden, weil es sich dabei um ein sogenanntes Thermofenster handelt. Und das reguliert das Abgaskontrollsystem temperaturabhängig.

3. EA 288: Wenn temperaturabhängige Abschalteinrichtungen unzulässig sind, dann wäre natürlich auch der EA 288 von VW mit einer falschen Typengenehmigung auf den Straßen unterwegs. Auch er enthält in der Abgasreinigung ein sogenanntes Thermofenster.

4. EA 897: Thermofenster sind auch in anderen Motoren des Volkswagen Konzerns eingebaut worden – beispielsweise im 0 Liter Motor des Typs EA 897. Dabei sind nicht nur Fahrzeuge von Volkswagen, sondern ebenso der Marken Audi und Porsche betroffen.

5. Daimler: Folgt der EuGH den Anträgen der Generalanwältin im ersten VW-Verfahren vor dem obersten europäischen Gericht, muss auch die Daimler AG zittern. Ihre Mercedes-Modelle sind in der Dieselvariante zahlreich mit einem Thermofenster in der Abgasreinigung ausgestattet. Die Zahl der Gerichte, die darin eine unzulässige Abschalteinrichtung sehen und daher den Autobauer zu Schadensersatz verurteilen, steigt derzeit an.

6. Opel und BWM: Auch diese Autobauer stehen im Verdacht sogenannte Thermofenster in ihren Fahrzeugen einzubauen. Auch hier gibt es beispielsweise gegen BMW die erste Verurteilung.

In der Summe ist für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer klar, dass die Chancen der Verbraucher vor Gericht enorm gestiegen sind. Die Fahrzeuge sind überteuert an die Kunden verkauft worden. Niemals hätten die Verbraucher solche Fahrzeuge erworben, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätten. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Für die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind 14 Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Bankrechts, des Kapitalmarkrechts und hiermit eng verknüpfter Rechtsgebiete tätig. Diese Spezialisierung wird auch durch Fachanwaltschaften dokumentiert. Kanzleigründer und Geschäftsführer Dr. Ralf Stoll sowie weitere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Geschäftsführer und Rechtsanwalt Ralph Sauer ist als Insolvenzverwalter sowie Treuhänder tätig und ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei wird auch von Diplomvolkswirt und Steuerberater Alfred Himmelsbach beratend unterstützt, welcher über langjährige Erfahrung in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen verfügt.

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