Mercedes GLC 220d 4Matic: Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstreitet im Diesel-Abgasskandal Verurteilung der Daimler AG am LG Stuttgart

Am Stuttgarter Landgericht setzt sich derzeit offensichtlich eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung durch. Die Daimler AG ist erneut im Diesel-Abgasskandal wegen vorsätzlicher und Schädigung verurteilt worden. Die 14. Zivilkammer verurteilte den Autobauer am 8. Mai 2020 nach § 826 BGB (Az. 14 O 74/20). Die Chancen der Verbraucher gegen Daimler vor Gericht zu gewinnen, sind durch Äußerungen am Europäischen Gerichtshof und am Bundesgerichtshof deutlich gestiegen. Temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen wie das von Daimler verwendete Thermofenster sind vor dem EuGH am 30. April 2020 in Schlussanträgen als unzulässig bezeichnet worden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstritt das Urteil in Stuttgart und gehört zu den führenden Sozietäten im Diesel-Abgasskandal. Die Inhaber haben die Verbraucherzentrale in der Musterfeststellungsklage gegen VW mit vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und damit Rechtsgeschichte geschrieben.

Trendwende im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG

Nicht nur die Äußerungen am EuGH haben im Diesel-Abgasskandal von Daimler eine Trendwende zugunsten der Verbraucher eingeläutet. Auch der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe hat sich bereits mit dem Fall Daimler näher auseinandergesetzt und einen richtungsweisenden Beschluss gefällt. Der BGH bemängelte am 28. Januar 2020 (Az.  VIII ZR 57/19), dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Es reicht, wenn der klagende Verbraucher seiner Argumente schlüssig vorträgt und nicht bis ins kleinste Detail ausführt. Schließlich könne er nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniere. Der Beschluss hat jetzt zur Folge, dass in Diesel-Verfahren vermehrt Gutachten eingeholt werden müssen, um die Vorwürfe der Verbraucher gegen die Daimler AG zu überprüfen. Der Autobauer äußert sich vor Gericht in der Regel höchst vage zu den Vorwürfen.

Zudem hatte der BGH mit einem Hinweisbeschluss am 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) festgestellt, dass Abschaltvorrichtungen im Grundsatz einen Mangel darstellen. Im Diesel-Abgasskandal von VW hat der Bundesgerichtshof in einer ersten Einschätzung sich ebenfalls verbraucherfreundlich geäußert und eine Verurteilung von VW nach § 826 BGB in Aussicht gestellt.

Diese höchstrichterlichen Entwicklungen zeigen für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr, dass die Daimler AG vor Gericht in die Defensive gerät und die Chancen der Verbraucher zu gewinnen, derzeit enorm ansteigen. Die Diesel-Fahrzeuge sind durch die mögliche Manipulation am Abgaskontrollsystem des Motors in ihrem Wert gemindert. Die Kanzlei rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check  der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von Daimler herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Die Kanzlei hat bereits mehrere positive Urteile gegen die Daimler AG in erster Instanz erstritten. Erst jüngst vor dem Landgericht Freiburg. Oder im vergangenen Jahr ebenfalls vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 23 O 127/18) oder am 13. Februar 2020 am Landgericht Oldenburg (Az. 16 0 2884/18).

Daimler vor Gericht wegen Geheimniskrämerei kritisiert

Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil der 14. Zivilkammer des Landgericht Stuttgarts den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLC 220d 4Matic zurücknehmen und dem Kläger im Gegenzug 31.793,33 Euro nebst Zinsen bezahlen. Der klagende Verbraucher muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da er durch die Benutzung des Fahrzeugs einen Vorteil hatte. Hier die wichtigsten Eckdaten zum Urteil:

  • Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im November 2016 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLC 220d 4Matic zu einem Kaufpreis von 43.500 EUR erworben. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem verpflichtenden Rückruf betroffen, bei der ein Softwareupdate aufgespielt werden soll, wobei bei Nichtteilnahme die Stilllegung des Fahrzeugs droht.
  • In dem Fahrzeug sollen verschiedene Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein.Die Kontrolle der Sickoxidemissionen erfolgt in dem Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung (AGR). Dabei werden Teile der Abgase in den Motor zurückgeführt und erneut verbrannt. Die Abgasrückführung wird mit dem „Thermofenster“ bei kühleren Außentemperaturen reguliert – also zurückgefahren. Die EU-Grenzwerte werden in diesem Fall im Normalbetrieb auf der Straße nicht eingehalten. Auch ein SCR-Katalysator mit AdBlue-Einspritzung ist im Fahrzeug verbaut.
  • Das Gericht bezog sich in seinem Urteil auch indirekt auf den BGH-Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19). Hierbei macht die Kammer klar, dass die Klagepartei ausreichend ihren Vorwurf dargelegt hat und Daimler diesen nicht entkräften konnte.
  • Die Daimler AG hat nach Ansicht des Gerichts zur Aufklärung des Tatbestandes wenig beigetragen. Kläger und auch das Gericht können den maßgeblichen Sachverhalt auch mit Hilfe von Sachverständigen kaum ermitteln, denn die entsprechende Software ist gegen Zugriffe Dritter geschützt. Die Computersteuerung ist hoch komplex. Die Zusammenhänge können nicht ohne Einblick in die Programmierung ermittelt werden. Weiter kritisierte das Gericht die Geheimniskrämerei des Autobauers, der sich in punkto Abgaskontrollsystem auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berief. „Für eine Steuerung, die wegen des Rückrufs nicht mehr verwendet werden darf und nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, ist jedoch ein Geschäftsgeheimnis nicht erkennbar“, betonte das Gericht.
  • Das Gericht folgte in seinem Urteil letztlich dem Kläger und verurteilte die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen.
  • Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007.
  • Mit dem Abschluss des Kaufvertrages ist der Schaden verursacht worden. Der Kläger hätte den Kaufvertrag nie abgeschlossen, wenn er von der Manipulation am Abgaskontrollsystem gewusst hätte. Auch hätte das Fahrzeug nie in den Verkehr gebracht werden dürfen, da die Typengenehmigung der zugrundeliegenden EU-Verordnung widerspricht. Das Aufspielen des Software-Updates bleibt unberücksichtigt, weil der Schaden beim Kauf eingetreten ist.
  • Zudem verwies das Gericht indirekt auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17), wonach die Grenzwerte auf der Straße einzuhalten sind. Auch im EuGH-Schlussantrag im Fall VW ist auf die Einhaltung der Grenzwerte im normalen Betrieb hingewiesen worden. Autohersteller argumentieren vor Gericht derzeit, dass dies nur auf dem Prüfstand erforderlich sei. Dass dem nicht so ist, darauf hat auch der BGH hingewiesen. Das Landgericht argumentierte weiter, dass die EG-Verordnung 715/007 eng auszulegen sei. Gründe für den Einbau einer Abschalteinrichtung aus Motorschutzgesichtspunkten im Sinne der Verordnung liege nicht vor.
  • Die Kammer ging auch davon aus, dass der Einbau der Abschalteinrichtung ohne Wissen des Vorstands kaum vorstellbar und falls doch, es dem Vorstand zuzurechnen sei. Und daher von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was können Verbraucher im Daimler-Abgasskandal unternehmen?

Der Verbraucher kann drei Möglichkeiten für sich in Anspruch nehmen, um seine Rechte durchzusetzen. Die drei Wege haben sich bei Verfahren gegen VW bewährt. Und es spricht aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nichts dagegen, warum es sich im Abgasskandal von Daimler anders verhalten sollte. Denn letztlich wird im Ergebnis die Umwelt verpestet. Nur die dafür angewandte Technik ist eine andere. 

  1. Rücktritt: Der Autoinhaber kann vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das gelieferte Auto im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Sachmangel aufwies. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17) vom 8. Januar 2019 festgehalten, dass Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware mangelhaft sind. Zahlreiche Gerichte haben auch daraufhin entschieden, dass das Fahrzeug ohne eine Fristsetzung zur Nachbesserung zurückgegeben werden kann. Der Kaufvertrag wird dann rückabgewickelt. Der Käufer muss letztlich das Auto mit dem manipulierten Motor zurückgeben, kann aber im Gegenzug den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
  2. Schadensersatz: Der Verbraucher kann sein Fahrzeug auch behalten und die Daimler AG auf Schadensersatz verklagen. Dieser Anspruch folgt aus der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Konzerns nach 826 BGB. Der Autobauer muss dann den Minderwert ersetzen, der durch die Manipulation entstanden ist. Gerichte haben in Verfahren gegen die VW AG hier Beträge bis zu 25 Prozent des Kaufpreises ausgeurteilt.
  3. Neulieferung: Eine dritte Option hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstritten: Wer sich einen Neuwagen gekauft hat, kann auch die Neulieferung eines neuen Fahrzeuges ohne Manipulationssoftware verlangen – natürlich gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Für die gefahrenen Kilometer des alten Fahrzeugs muss der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung bezahlen.
    Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss, den Weg für die Nachlieferung geebnet hat, erstritt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am 24. Mai 2019 drei Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe, durch die die Kläger Neuwagen erhalten und die alten Fahrzeuge über Jahre kostenlos gefahren sind. Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig (Az. 13 U 144-17), weil das die mögliche Revision vor dem BGH nicht wahrgenommen hat – mehr dazu hier.
Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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