Neue Regeln für einen veränderten Markt: FFF aktualisiert Leitlinie für die Förderung von TV-Projekten

Neue Player, gestiegene Konkurrenz und andere Nutzungsgewohnheiten: Die Veränderungen des Marktes haben eine Überarbeitung der Fördergrundlagen bewirkt. Nach den im letzten Jahr fortgeschriebenen Richtlinien hat der FFF nun seine TV-Leitlinie an die Entwicklungen angepasst.

Bei Verhandlungen zwischen Produzentinnen und Produzenten mit Vertreterinnen und Vertretern von Sendern geht es nicht zuletzt um die Verteilung und Laufzeiten von Rechten und Lizenzen. Die TV-Leitlinie, die der FFF im Jahr 2002 eingeführt hat, ergänzt die allgemeinen Förderrichtlinien und hat zum Ziel, die Vertragsverhandlungen zwischen beiden Parteien zu erleichtern.

Der FFF gibt nun die Neufassung seiner TV-Leitlinie bekannt. Fortgeschrieben hat sie eine Richtlinienkommission, parallel dazu gab es Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Sender sowie mit Produzentinnen und Produzenten. Verabschiedet hat die TV-Leitlinie der Aufsichtsrat des FFF Bayern.

HIER GEHT ES ZUR TV-LEITLINIE

Änderungen

Lineare Auswertung
Es wird in der fortgeschriebenen TV-Leitlinie explizit erwähnt, dass eine lineare Auswertung des Projekts vorausgesetzt wird. Damit wird die bekannte Handhabung im regulären Topf nun verschriftlicht.

Zusammenspiel der Partner
Die Laufzeit der ersten Nutzungsphase richtete sich bisher nach der Höhe der Senderbeteiligung an den Herstellungskosten. Von nun an orientiert sich die Erstlizenz an der Höhe der zusammengerechneten Beteiligungen der Sender und Plattformen an den Herstellungskosten. Damit reagiert der FFF auf die Weiterentwicklung der Partnerschaften in der Finanzierungsbeteiligung.

Lizenzgebiet
Im Sinne der vertraglichen Klarheiten soll eine Beteiligung von arte zukünftig bereits aus der eingereichten Vereinbarung mit dem beteiligten Sender ersichtlich sein.

Unterlizenzierung
Im Einvernehmen mit den Produzentinnen und Produzenten hat der FFF die Regelung zur Unterlizensierung gestrichen. Laut dieser konnte die Unterlizensierung nur innerhalb der Senderfamilie vorgenommen werden und bedurfte für alle anderen Fälle der Zustimmung der Produktionsfirma, die allerdings diese nur aus berechtigten Gründen verweigern konnte.

Video on Demand
Werden dem Sender neben den linearen Senderechten die VoD-Rechte übertragen, müssen Art, Umfang und Laufzeit eindeutig vereinbart werden. Damit wird der gestiegenen Bedeutung der VoD-Auswertung Rechnung getragen.

Faire Aufteilung der Verwertungsrechte
In einer neu hinzugefügten Ziffer wird darauf hingewiesen, dass zwischen Produzentinnen/ Produzenten und Sendern die Rechte am geförderten Projekt ausgewogen verteilt werden müssen.

Gleiche Regeln für Plattformen
In der neuen TV-Leitlinie wird klargestellt, dass bei ergänzenden Vertragsverhandlungen mit Plattformbetreibern dieselben Konditionen wie für Sender gelten. Dies betrifft die Aspekte: erste Nutzungsphase, Lizenzgebiet, Rechteaufteilung, Anschlusslizenzen, Erlösbeteiligung.

Weltvertriebsvertrag
Hier gibt es zwei Änderungen. Erstens: Bisher konnte die Produktionsfirma, wenn sie selber als Weltvertrieb fungiert hat, die sonst übliche Provision nicht abrechnen. Dies ist jetzt anders, von nun an kann sie, wenn sie selbst die Vertriebstätigkeit übernimmt, von bis zu 25 Prozent Provision abziehen. Klargestellt wird außerdem, dass bei Erlösen aus nationalen TV-Verwertungen keine Provisionen abgerechnet werden dürfen – das ist die zweite Anpassung in der TV-Leitlinie.

FFF Geschäftsführerin Dorothee Erpenstein: "Bei aller berechtigter Begeisterung für die Beliebtheit des Fernsehens und des Streamens sowie der außerordentlich guten Auftragslage für Produktionsfirmen darf nicht übersehen werden, dass hinter allen Projekten harte Vertragsverhandlungen stehen. Es freut mich, dass wir mit der Fortschreibung der TV-Leitlinie ein Stück mehr zur Erleichterung der Vertragsverhandlungen beitragen können!"

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