Keine patientennahe Tätigkeit für Ärzte, Pflegepersonal und Medizinische Fachangestellte bei positivem Corona-Test oder Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I

Die Landesärztekammer Hessen begrüßt ausdrücklich, dass künftig alle Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses in eine 14-tätige Quarantäne zu begeben. „Damit hat das Land Hessen mit der 22. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 30. November 2020 die Grundlage dafür geschaffen, dass auch Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und Medizinische Fachangestellte bei positivem Corona-Test oder Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I nicht weiter in der Patientenversorgung tätig sein dürfen“, erklärt der hessische Ärztekammerpräsident Dr. med. Edgar Pinkowski. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe könne das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag von der Pflicht zur Absonderung befreien.

Dass diese gesetzliche Regelung dringend erforderlich war, hatte die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen bereits am 28. November 2020 in einer Resolution deutlich gemacht. Wörtlich heißt es in der Resolution:
„Die Hessische Landesärztekammer lehnt die patientennahe Arbeitstätigkeit von Ärzten und Pflegepersonal bei positivem Corona-Test oder bei Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I ab. Begründung: Durch die Einräumung dieser Möglichkeit wird bei knappen Personalressourcen in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen bei den betroffenen Personen ein starker Druck aufgebaut ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuführen. Auch bei zunächst symptomfreien Personen kann es im weiteren Verlauf zu Symptomen kommen, ggf. wird hier die Rekonvaleszenz sogar im Verlauf verlängert.“
 

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