Mitwirkungspflicht bei Mängelbeseitigung

Der Käufer einer mangelhaften Sache muss dem Verkäufer die Nacherfüllung ermöglichen. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München, wonach die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung allein nicht ausreicht. In einem konkreten Fall hatte die Kundin eines Möbelhauses sich für rund 1.700 Euro Möbel ausgesucht und den Kaufpreis angezahlt. Der Restkaufpreis war direkt bei Lieferung der Möbel fällig. Die gelieferte Ware war allerdings stark beschädigt, so dass die Kundin die Restzahlung verweigerte und einen Austausch der defekten Möbel verlangte. Gleichzeitig verweigerte sie den Monteuren anschließend mehrfach diesen Austausch und behielt den Restkaufpreis weiterhin ein. Daher verurteilte sie das Gericht zur Zahlung des restlichen Kaufpreises von rund 877 Euro an das Möbelgeschäft (Az.: 112 C 10509/20, noch nicht rechtskräftig).
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