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	<title>Firma ARAG SE, Autor bei News-Research</title>
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		<title>WLAN im Hotel: So surfen Urlauber sicher</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/wlan-im-hotel-so-surfen-urlauber-sicher/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 07:19:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Fast 44 Prozent der Deutschen nutzen im Urlaub häufig öffentliche WLAN-Netze. Auch Hotels bieten ihren Gästen fast immer einen WLAN-Zugang an, meistens kostenlos. Doch genau dieser Service kann zur Sicherheitslücke werden. Die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Fast <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1558617/umfrage/nutzung-von-oeffentlichem-wlan-im-urlaub/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">44 Prozent der Deutschen</a> nutzen im Urlaub häufig öffentliche WLAN-Netze. Auch Hotels bieten ihren Gästen fast immer einen WLAN-Zugang an, meistens kostenlos. Doch genau dieser Service kann zur Sicherheitslücke werden. Die ARAG IT-Experten informieren, was Urlauber beachten sollten, damit sie auch im Hotel-WLAN sicher surfen.</p>
<p>Warum Hotel-WLANs ein Einfallstor für Angriffe sein können<br />
</b>Ein Passwort für das Hotel-WLAN vermittelt zunächst ein Gefühl von Sicherheit. Tatsächlich ist diese Hürde laut ARAG IT-Experten jedoch oft gering: Zugangsdaten sind leicht zu erfragen oder werden an viele Gäste gleichzeitig vergeben. Hinzu kommt, dass Kriminelle gezielt sogenannte „WLAN-Zwillinge“ einrichten. Diese Netzwerke tragen täuschend echte Namen wie „Hotel Free WiFi“ und verleiten Gäste dazu, sich unbemerkt mit einem fremden Zugang zu verbinden.</p>
<p>Die Folge: Daten werden unter Umständen unverschlüsselt übertragen und können abgefangen werden. Besonders kritisch wird es, wenn persönliche Informationen wie Passwörter, Fotos oder Zahlungsdaten betroffen sind. Zudem besteht die Gefahr, dass Schadsoftware auf das Gerät gelangt und später, sobald man zu Hause wieder das heimische WLAN nutzt, weitere Systeme infiziert.</p>
<p><b>Sensible Daten besser nicht im Hotelnetz eingeben<br />
</b>Gerade bei Tätigkeiten wie Online-Banking oder Einkäufen im Internet ist Vorsicht geboten. In offenen oder schlecht gesicherten Netzwerken können Angreifer vergleichsweise leicht auf übertragene Daten zugreifen. Deshalb empfehlen die ARAG IT-Experten, für solche Anwendungen auf das mobile Datennetz zurückzugreifen, auch wenn dadurch eigenes Datenvolumen verbraucht wird. Wer dennoch lieber das Hotel-WLAN nutzt, sollte darauf achten, dass die aufgerufenen Seiten verschlüsselt sind. Erkennbar ist dies an „https“ in der Adresszeile des Browsers. Das ersetzt jedoch keine umfassende Sicherheitsstrategie, sondern ist nur ein zusätzlicher Schutz.</p>
<p><b>Mit einfachen Einstellungen das Risiko deutlich senken<br />
</b>Schon vor Reiseantritt lassen sich wichtige Vorkehrungen für ein sicheres Surfen treffen. Wer seine Betriebssysteme und Apps stets aktualisiert, schließt bekannte Sicherheitslücken und erschwert Angriffe. Ebenso sinnvoll ist es laut ARAG IT-Experten, die automatische Verbindung zu bekannten Netzwerken zu deaktivieren. So wird verhindert, dass sich das Gerät unbemerkt mit einem unsicheren WLAN verbindet.</p>
<p>Die automatische Verbindung zu bekannten WLAN-Netzen lässt sich direkt in den Geräteeinstellungen ausschalten: Auf dem Smartphone (Android oder iOS) öffnet man die WLAN-Einstellungen und deaktiviert die Option „Automatisch verbinden“ oder entfernt gespeicherte Netzwerke, bei denen sich das Gerät nicht mehr selbstständig einwählen soll. Bei vielen Geräten gibt es zusätzlich eine Funktion wie „Automatisch Hotspots beitreten“, die ebenfalls ausgeschaltet werden kann.</p>
<p>Am Laptop (Windows oder macOS) wählt man in den WLAN-Einstellungen das jeweilige Netzwerk aus und entfernt den Haken bei „Automatisch verbinden“ oder löscht das Netzwerk komplett aus der Liste der bekannten Verbindungen.</p>
<p>Nach der Nutzung raten die ARAG IT-Experten, die Verbindung zum Hotelnetz aktiv zu trennen. Andernfalls könnten Apps im Hintergrund weiterhin Daten übertragen, ohne dass Nutzer dies bemerken. Auch das bewusste Auswählen des richtigen Netzwerks, beispielsweise durch einen Abgleich mit den offiziellen Angaben des Hotels, hilft, Fehlverbindungen zu vermeiden.</p>
<p><b>Zusätzlicher Schutz durch verschlüsselte Verbindungen<br />
</b>Wer auch unterwegs nicht auf sensible Online-Dienste verzichten möchte, dem raten die ARAG IT-Experten, auf ein sogenanntes VPN (virtual private network) zurückzugreifen. Ein virtuelles privates Netzwerk verschlüsselt den gesamten Datenverkehr und leitet ihn durch einen geschützten Tunnel. Dadurch wird es für Dritte deutlich schwieriger, Daten mitzulesen oder abzufangen. Für Privatanwender gibt es zahlreiche VPN-Angebote, die sich einfach installieren lassen. Kostenpflichtige Dienste bieten in der Regel mehr Stabilität und Datenschutz als kostenlose Varianten, die häufig Einschränkungen beim Datenvolumen oder zusätzliche Werbung mit sich bringen.</div>
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		<title>Schulstart: Schulweg, Betreuung, und wichtige Regeln</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/schulstart-schulweg-betreuung-und-wichtige-regeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2026 07:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bildung & Karriere]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neuer Stundenplan, neue Abläufe und oft auch ein ganz neuer Alltag für die ganze Familie: Mit dem Schulstart beginnt für mehr als 800.000 Kinder ein spannender Lebensabschnitt, der Eltern aber oft auch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/07/schulstart-schulweg-betreuung-und-wichtige-regeln/" data-wpel-link="internal">Schulstart: Schulweg, Betreuung, und wichtige Regeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Neuer Stundenplan, neue Abläufe und oft auch ein ganz neuer Alltag für die ganze Familie: Mit dem Schulstart beginnt für mehr als <a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/11/PD25_404_211.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">800.000 Kinder</a> ein spannender Lebensabschnitt, der Eltern aber oft auch vor organisatorische Herausforderungen stellt. Besonders die Betreuung am Nachmittag beschäftigt viele Familien. Hinzu kommen Fragen rund um Schulweg, Hausaufgaben und Versicherung im Schulalltag. Die ARAG Experten geben einen Überblick über Rechte, Pflichten und praktische Tipps zum Schulstart.</p>
<p>Was bedeutet der neue Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung?<br />
</b>Für viele Eltern ist die Betreuung nach Unterrichtsschluss entscheidend, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können. Ab August 2026 gilt deshalb erstmals ein bundesweiter Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder. Zunächst betrifft er Kinder der ersten Klassen, anschließend wird er schrittweise auf alle Grundschuljahrgänge ausgeweitet. Laut ARAG Experten umfasst der Anspruch eine Betreuung an fünf Werktagen mit in der Regel acht Stunden täglich, also meist bis 16 Uhr. Dazu zählen Angebote der Offenen Ganztagsschule (OGS), aber auch andere schulische oder außerschulische Betreuungsformen.</p>
<p>Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der gesetzliche Anspruch nicht automatisch bedeutet, dass überall ausreichend Plätze vorhanden sind. Viele Kommunen kämpfen weiterhin mit fehlendem Personal, Platzmangel und Wartelisten. Eltern sollten sich deshalb möglichst früh über Anmeldefristen und Voraussetzungen informieren. In vielen Städten müssen Nachweise über Berufstätigkeit oder familiäre Situationen eingereicht werden.</p>
<p><b>Was ist, wenn kein OGS-Platz frei ist?<br />
</b>Trotz Rechtsanspruch kann es in der Praxis zu Engpässen kommen. Eltern sollten eine Ablehnung deshalb nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen, ob sie schriftlich erfolgt ist und welche Gründe genannt werden. Je nach Bundesland oder Kommune gelten unterschiedliche Vergabekriterien. Unter Umständen kann sich ein Widerspruch lohnen, etwa wenn beide Eltern berufstätig oder Alleinerziehende betroffen sind. Auch alternative Angebote freier Träger oder Betreuungsvereine können helfen, Betreuungslücken zu schließen. Entscheidend bleibt jedoch oft der Einzelfall.</p>
<p><b>Darf eine Schule das Elterntaxi verbieten?<br />
</b>Mit dem Schulstart füllen sich morgens wieder Straßen und Schulvorplätze. Viele Eltern bringen ihre Kinder direkt bis vor das Schultor. Das ist zwar gut gemeint, sorgt aber häufig für unübersichtliche und gefährliche Verkehrssituationen. Rein rechtlich gesehen hängt laut ARAG Experten ein Verbot des elterlichen Shuttledienstes davon ab, wie der Verkehr vor der Schule geregelt ist. Gibt es nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Halteverbotsschilder und Sperrflächen, sollte die Schule eigentlich nicht einmal darauf hinweisen müssen. Denn die StVO ist natürlich immer einzuhalten. Gibt es keine offizielle Regelung, ist so eine entsprechende Aufforderung der Schule, auf Chauffeurdienste zu verzichten, nur als Bitte oder Empfehlung zu verstehen, und damit nicht bindend.</p>
<p><b>Ab wann dürfen Kinder mit dem Fahrrad zur Schule fahren?<br />
</b>Viele Kinder möchten möglichst schnell mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Eltern sollten dabei jedoch nicht nur auf das Alter achten, sondern vor allem auf die Verkehrssicherheit und das Verhalten ihres Kindes im Straßenverkehr. Grundschulkinder sind mit komplexen Verkehrssituationen oft noch überfordert. Die ARAG Experten empfehlen deshalb, Kinder erst etwa ab neun oder zehn Jahren alleine mit dem Rad fahren zu lassen, vorausgesetzt, sie beherrschen das Fahrrad sicher. Viele Schulen bieten im Rahmen des Sachunterrichts einen Fahrradführerschein oder eine vergleichbare Verkehrsschulung an. Wenn die Schule selbst kein solches „Fahrsicherheitstraining“ für Kids auf Rädern anbietet, können Eltern auch bei der Polizei oder einem Fahrradclub in der Nähe anfragen.</p>
<p><b>Wie sind Kinder auf dem Schulweg versichert?<br />
</b>Grundsätzlich stehen Kinder während des Unterrichts, auf dem Schulweg und bei vielen schulischen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Bundessozialgericht (BSG), Az.: B 2 U 8/16 R). Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der direkte Schulweg genutzt werden sollte. Größere Umwege oder private Abstecher können unter Umständen den Versicherungsschutz gefährden.</p>
<p>Vor allem bei jüngeren ABC-Schützen kann aber auch ein unfreiwilliger Umweg versichert sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein achtjähriger Junge mit dem Schulbus zwei Haltestellen zu weit gefahren war. Auf dem Rückweg zu Fuß wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband lehnte die Kostenübernahme ab, da sich der Junge während des Unfalls nicht auf dem direkten Weg zwischen Schule und seinem Zuhause befand. Doch die Richter waren der Ansicht, dass ein Achtjähriger nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit und Reife verfüge, um immer den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen (BSG, Az.: B 2 U 29/06 R).</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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		<title>Einbau von Split-Klimaanlagen muss erlaubt werden</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/einbau-von-split-klimaanlagen-muss-erlaubt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 07:19:00 +0000</pubDate>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/07/einbau-von-split-klimaanlagen-muss-erlaubt-werden/" data-wpel-link="internal">Einbau von Split-Klimaanlagen muss erlaubt werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Grundsätzlich kann eine Eigentümergemeinschaft den Einbau einer fest installierten Split-Klimaanlage mit Außengerät nicht verweigern, auch wenn dafür die Fassade durchbohrt werden muss. Voraussetzung ist, dass andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Befürchtete Lärmbelästigungen durch die Klimaanlage allein reichen für eine Ablehnung in der Regel nicht aus. Sollte die Anlage später tatsächlich zu störendem Lärm führen, können Betroffene dagegen vorgehen. Meist kommen dann aber Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen infrage. Ein vollständiger Rückbau der Klimaanlage ist nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel nicht erforderlich (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 162/25).</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026130.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Pressemitteilung des BGH</a> .</div>
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		<title>Verschweigen einer Erkrankung eines Ungeborenen: Versicherungsbetrug?</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/verschweigen-einer-erkrankung-eines-ungeborenen-versicherungsbetrug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 07:18:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied laut ARAG Experten, dass eine private Pflegezusatzversicherung auch dann wirksam bleibt, wenn ein Elternteil beim Abschluss bereits von einer pränatal diagnostizierten Trisomie 21 seines ungeborenen Kindes wusste, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied laut ARAG Experten, dass eine private Pflegezusatzversicherung auch dann wirksam bleibt, wenn ein Elternteil beim Abschluss bereits von einer pränatal diagnostizierten Trisomie 21 seines ungeborenen Kindes wusste, diese Information der Versicherung aber nicht ungefragt mitteilte. Der Vater hatte alle Gesundheitsfragen im Antrag wahrheitsgemäß beantwortet; Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind enthielt das Antragsformular nicht. Nach der Geburt wurde die Tochter im Rahmen der Kindernachversicherung (Paragraf 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz) mitversichert. Als die Versicherung später wegen der bestehenden Pflegebedürftigkeit Leistungen verweigerte und den Vertrag wegen angeblicher arglistiger Täuschung anfocht, wies das Gericht diese Vorwürfe zurück. Nach Auffassung der Richter bestand keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Diagnose des ungeborenen Kindes. Es sei Aufgabe des Versicherers, für die Risikoprüfung relevante Fragen zu stellen. Da dies nicht geschehen sei, durfte der Vater davon ausgehen, dass entsprechende Informationen nicht verlangt werden. Die Versicherung muss daher die vereinbarten Leistungen für die am Down-Syndrom erkrankte Tochter erbringen (Az.: 12 U 131/25).</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001647261" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe</a> .</div>
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		<item>
		<title>Kein Anspruch auf einen Teich im Gemeinschaftsgarten</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/kein-anspruch-auf-einen-teich-im-gemeinschaftsgarten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 07:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das entschieden hat, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen gemeinschaftlichen Zierteich im Rahmen einer Umgestaltung des Gartens stilllegen und durch eine Bepflanzung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/07/kein-anspruch-auf-einen-teich-im-gemeinschaftsgarten/" data-wpel-link="internal">Kein Anspruch auf einen Teich im Gemeinschaftsgarten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das entschieden hat, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen gemeinschaftlichen Zierteich im Rahmen einer Umgestaltung des Gartens stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen darf. Eine Wohnungseigentümerin, deren Terrasse unmittelbar an den Teich grenzte, konnte sich hiergegen nicht erfolgreich wehren. Das Gericht stellte fest, dass kein Anspruch auf den Erhalt des Teichs besteht, da dieser weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung besonders geschützt war. Die geplante Umgestaltung stellt nach Auffassung des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung dar, da die Bepflanzung einen gleichwertigen Ersatz schafft und den natürlichen Charakter der Grünfläche erhält. Auch naturschutzrechtliche Bedenken konnte die Eigentümerin nicht ausreichend belegen (Az.: 1292 C 17648/23).</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2026/22.php" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Pressemitteilung des AG München</a> .</div>
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		<title>Mittagspause im Homeoffice unfallversichert?</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/mittagspause-im-homeoffice-unfallversichert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 07:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitnehmerin]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Essen]]></category>
		<category><![CDATA[experten]]></category>
		<category><![CDATA[gericht]]></category>
		<category><![CDATA[grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[hessische]]></category>
		<category><![CDATA[hessischen]]></category>
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		<category><![CDATA[schutz]]></category>
		<category><![CDATA[unfall]]></category>
		<category><![CDATA[unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[urteile]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2026/07/mittagspause-im-homeoffice-unfallversichert/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Wege zur Beschaffung von Essen während der Mittagspause auch im Homeoffice grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/07/mittagspause-im-homeoffice-unfallversichert/" data-wpel-link="internal">Mittagspause im Homeoffice unfallversichert?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Hessische Landessozialgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Wege zur Beschaffung von Essen während der Mittagspause auch im Homeoffice grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können. Voraussetzung ist, dass der Weg dem Erhalt der Arbeitskraft dient und einen betrieblichen Bezug hat. Deshalb wurde der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zu einem Imbiss während ihrer Homeoffice-Mittagspause als Arbeitsunfall anerkannt. Anders entschied das Gericht im Fall eines Mannes, der beim mobilen Arbeiten auf dem Grundstück eines Kollegen auf dem Weg zum gemeinsamen Mittagessen verunglückte. Da sein Weg ausschließlich der Nahrungsaufnahme diente und kein ausreichender betrieblicher Zusammenhang bestand, wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig (Az.: L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25).<br />
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/taetigkeiten-im-homeoffice-und-bei-mobilem-arbeiten" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Pressemitteilung des Hessischen LSG</a> .</div>
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                    </li>
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		<title>Digitale Liebesangebote und ihre rechtlichen Grenzen</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/digitale-liebesangebote-und-ihre-rechtlichen-grenzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jul 2026 07:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[apps]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2026/07/digitale-liebesangebote-und-ihre-rechtlichen-grenzen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ob Liebeszauber aus dem Internet, spirituelle Rituale auf Verkaufsplattformen oder die Partnersuche über Dating Apps – digitale Angebote rund um Liebe und Beziehung sind längst Alltag . Dass solche Versprechen kein Randphänomen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/07/digitale-liebesangebote-und-ihre-rechtlichen-grenzen/" data-wpel-link="internal">Digitale Liebesangebote und ihre rechtlichen Grenzen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Ob Liebeszauber aus dem Internet, spirituelle Rituale auf Verkaufsplattformen oder die Partnersuche über Dating Apps – digitale Angebote rund um Liebe und Beziehung sind längst <a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Haelfte-unter-30-datet-per-App" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alltag</a> . Dass solche Versprechen kein Randphänomen sind, zeigt auch die Rechtsprechung. Denn was Nähe, Hoffnung oder romantisches Glück verspricht, entpuppt sich nicht selten als kostspielige Illusion. Die ARAG Experten ordnen ein, wo rechtliche Grenzen verlaufen und welche Maschen Verbraucher kennen sollten.</p>
<p>Was steckt hinter dem Liebeszauber der sogenannten „Etsy Hexen“?<br />
</b>Als „Etsy Hexen“ werden umgangssprachlich Anbieter bezeichnet, die auf Online-Marktplätzen kostenpflichtigen Liebes , Schutz oder Rückführungszauber anbieten. Gemeint sind damit etwa Versprechen, eine verlorene Beziehung wiederherzustellen, die Treue eines Partners zu sichern, negative Energien abzuwehren oder beruflichen und persönlichen Erfolg durch spirituelle Rituale zu beeinflussen. Der Begriff ist kein offizieller Titel, sondern hat sich etabliert, weil viele dieser Angebote über die Verkaufsplattform Etsy vertrieben werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es sich dabei nicht um klassische Waren, sondern um immaterielle Dienstleistungen handelt.</p>
<p><b>Sind Liebeszauber rechtlich zulässig?</b><br />
Rechtlich bewegen sich Liebeszauber in einem problematischen Bereich. Die ARAG Experten erklären, dass Verträge über Leistungen grundsätzlich voraussetzen, dass diese objektiv möglich und überprüfbar sind. Genau daran fehlt es bei magischen Ritualen. Das zeigt auch ein Urteil des Amtsgerichts München. Dort hatte eine Kundin für einen Liebeszauber rund 1.000 Euro bezahlt, ohne dass der gewünschte Erfolg eintrat. Die Richter stuften das Ritual als objektiv unmögliche Leistung ein und verpflichteten die Anbieterin zur Rückzahlung des Honorars (Az.: 212 C 25151/05). Entscheidend war laut Gericht nicht, ob ein Erfolg zugesichert wurde, sondern dass eine solche Leistung rechtlich nicht überprüfbar erbracht werden kann.</p>
<p><b>Warum sind Rückforderungen bei solchen Angeboten oft schwierig?</b><br />
Viele Anbieter von Liebes oder Ritualleistungen schließen Rückerstattungen in ihren Geschäftsbedingungen aus oder erklären, die Leistung sei unmittelbar nach Zahlung erbracht worden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Verbraucher zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Online-Verträgen haben, dieses bei individuell zugeschnittenen digitalen Dienstleistungen aber eingeschränkt sein kann. Hinzu kommt, dass Verbraucher kaum nachweisen können, ob und wann eine behauptete Leistung tatsächlich erbracht wurde. Genau diese Unklarheit erschwert es, Ansprüche durchzusetzen.</p>
<p><b>Wie unterscheiden sich Liebeszauber von Online Dating Angeboten?</b><br />
Während Liebeszauber auf spirituelle oder magische Versprechen setzen, beruhen Online-Dating Portale auf der Vermittlung von Kontakten, also einer klaren Dienstleistung. Dennoch gibt es auch hier rechtliche Fallstricke. Die ARAG Experten warnen vor sogenannten <a href="https://www.arag.com/de/verbraucherinformation/falsches-spiel-mit-der-liebe-/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Love-Scam-Maschen</a> , bei denen Täter über gefälschte Profile Vertrauen aufbauen und später Geld verlangen. Anders als bei Liebeszaubern handelt es sich in einem solchen Fall nicht um objektiv unmögliche Leistungen, sondern um gezielten Betrug.</p>
<p><b>Welche Rechte haben Nutzer von Dating Portalen?<br />
</b>Für kostenpflichtige Partnervermittlungsverträge gilt in der Regel ein 14 tägiges Widerrufsrecht. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Anbieter nach einem Widerruf nur den Betrag für die tatsächlich genutzte Zeit verlangen dürfen und keine pauschal hohen Anteile des Gesamtpreises (Az.: C 641/19). Zudem muss für online abgeschlossene Verträge über ein Dauerschuldverhältnis seit Juli 2022 verpflichtend eine Kündigung über einen entsprechenden Button auf der Webseite möglich sein.</p>
<p><b>Woran lassen sich unseriöse Liebesangebote erkennen?</b><br />
Nach Einschätzung der ARAG Experten sind besonders weitreichende Erfolgsversprechen ein Warnsignal. Aussagen wie garantierte Liebe, sichere Rückführung eines Partners oder unabdingbare Rituale deuten darauf hin, dass mit Emotionen gearbeitet wird, ohne eine überprüfbare Leistung zu erbringen. Bei solchen Angeboten wird zudem häufig Druck aufgebaut und mit Enttäuschungen oder Verlustängsten gespielt.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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		<title>Sicher ins Wasser: Was Eltern und Schwimmer wissen sollten</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/sicher-ins-wasser-was-eltern-und-schwimmer-wissen-sollten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2026 07:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familie & Kind]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach Einschätzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) sind viele Kinder am Ende der Grundschulzeit Nichtschwimmer oder unsichere Schwimmer. Und auch viele Jugendliche und Erwachsene überschätzen ihre Fähigkeiten im Wasser. Die Folgen können lebensgefährlich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Nach Einschätzung der <a href="https://www.dlrg.de/informieren/die-dlrg/presse/schwimmfaehigkeit/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft</a> (DLRG) sind viele Kinder am Ende der Grundschulzeit Nichtschwimmer oder unsichere Schwimmer. Und auch viele Jugendliche und Erwachsene überschätzen ihre Fähigkeiten im Wasser. Die Folgen können lebensgefährlich sein: Im vergangenen Jahr kamen 393 Menschen durch Ertrinken ums Leben. Die ARAG Experten erklären, worauf Badegäste achten sollten und welche Maßnahmen helfen können, Risiken deutlich zu reduzieren.</p>
<p>Wer ist im Freibad für die Sicherheit verantwortlich?</b><br />
Verletzt sich ein Kind in einem Schwimmbad, muss geklärt werden, ob die Eltern ihrer <a href="https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/aufsichtspflicht-eltern/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Aufsichtspflicht</a> nachgekommen sind. Auch wenn die im Schwimmbad geltenden Regeln durch eine Badeaufsicht gewährleistet sein sollen, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Eltern dafür verantwortlich sind, wo und wie ihr Kind spielt. Je nach Alter sollten sie es daher unter keinen Umständen aus den Augen lassen.</p>
<p>Die elterliche Aufsichtspflicht ist im Gesetz sogar festgeschrieben. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert klar, dass Mütter und Väter unter anderem die Pflicht haben, ihr Kind zu beaufsichtigen. Kommt es zu einem Badeunfall, machen sich Eltern durch die Unterlassung dieser Aufsicht unter Umständen der fahrlässigen Körperverletzung oder gar der fahrlässigen Tötung schuldig. Es reicht demnach nicht, nur ab und zu nach dem Kind zu sehen. Vielmehr darf es nicht unbeaufsichtigt möglichen Gefahren ausgesetzt werden. Und es ist ein Irrtum zu meinen, die Aufsichtspflicht ginge automatisch auf eingesetzte Bademeister oder Strandwachen über.</p>
<p><b>Betreiber in der Pflicht</b><br />
Wie so oft, kommt es aber auch bei der Haftung auf den Einzelfall an. So haftet ein Betreiber beispielsweise nicht, wenn ein Badegast durch eine umkippende Bank im Umkleidebereich verletzt wird, weil ein Kind sie als Klettergerüst nutzt. Eine Bank im Schwimmbad muss nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem Schwimmbadboden fest verankert sein. In diesem Fall ist die anwesende Betreuungsperson des Kindes für dessen Aufsicht verantwortlich (Amtsgericht München, Az.: 191 C 21259/13).</p>
<p>Zur Aufsichtspflicht von Bademeistern und Strandwachen gehört unter anderem, sich einen geeigneten Standort für regelmäßige Kontrollblicke auszuwählen und schnell und wirksam Hilfe leisten zu können. In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten auf einen Unglücksfall hin, in dem sich ein zwölfjähriges Mädchen in einem Naturbad im Befestigungsseil einer Boje verfing. Die beiden Bademeister merkten zwar, dass sich die Boje abgesenkt hatte, befragten aber erst andere badende Kinder und schickten zunächst sie ins Wasser, um nach der Boje zu sehen. Dabei ging kostbare Zeit verloren. Die verspätete Rettung führte dazu, dass das Mädchen ihr Leben lang ein Pflegefall bleiben wird. Auch die Richter waren der Ansicht, dass hier keine schnelle und angemessene Hilfe erfolgt war. Bei richtigem Verhalten der Badeaufsicht hätten die massiven, irreparablen Hirnschäden verhindert werden können (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 60/16).</p>
<p>In einem weiteren Fall zog sich ein Kleinkind bei einem Freibadbesuch Verbrennungen an den Füßen zu, weil es barfuß auf eine durch die Sonne erhitzte Metallplatte in Beckennähe lief. Das Landgericht Koblenz sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Schwimmbadbetreiberin zu. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter lief neben ihrem Kind und hätte auf eine Absperrung oder ein Hinweisschild sofort reagieren können. Es gibt keine Verpflichtung der Eltern, ein Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand zu halten (Az.: 1 O 62/20).</p>
<p><b>Seen und Flüsse oft unterschätzt</b><br />
Anders als ein Schwimmbad bergen Naturgewässer Risiken, die auf den ersten Blick häufig nicht erkennbar sind. Deshalb empfehlen die ARAG Experten, möglichst nur ausgewiesene Badestellen zu nutzen. Dort sind Gefahrenstellen meist bekannt und Sicherheitsbedingungen besser einzuschätzen.</p>
<p>Vor allem Seen werden häufig unterschätzt. Und selbst scheinbar ruhige Gewässer können tückisch sein: Bereits wenige Meter vom Ufer entfernt kann das Wasser deutlich tiefer und erheblich kälter werden. Temperaturunterschiede von fünf bis zehn Grad sind keine Seltenheit. Ein plötzlicher Kältereiz kann Kreislaufprobleme auslösen und insbesondere für Menschen mit Vorerkrankungen gefährlich werden.</p>
<p><b>Kann Sicherheitsausrüstung oder Badekleidung zusätzlichen Schutz bieten?</b><br />
Schwimmhilfen wie Schwimmwesten und Schwimmflügel können zusätzliche Sicherheit schaffen, insbesondere für die Jüngsten. Doch die ARAG Experten warnen: Sie ersetzen weder die Aufsicht noch Schwimmkenntnisse. Für Erwachsene, die in offenen Gewässern und weit entfernt vom Ufer ihre Bahnen ziehen wollen, können sogenannte Schwimmbojen sinnvoll sein, die am Körper befestigt werden. Sie dienen als zusätzliche Auftriebshilfe und erhöhen gleichzeitig die Sichtbarkeit für Boots- und Schiffsführer. Kaufempfehlung der ARAG Experten: Innerhalb der Europäischen Union sind nur zertifizierte Produkte der Norm EN 13138 zugelassen. Die Kennzeichnung ist auf die Schwimmhilfen aufgedruckt. Übrigens: Auch bunte Badekleidung in hellen Farben kann Leben retten. So sind Schwimmflügel nicht ohne Grund leuchtend orange, denn keine Farbe sorgt im Wasser für mehr Aufmerksamkeit.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
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		<title>Welche Schuhe am Steuer heikel werden</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/welche-schuhe-am-steuer-heikel-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 07:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
		<category><![CDATA[auto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer im Sommer spontan barfuß ins Auto steigt, mit Flip-Flops unterwegs ist oder sich mit High Heels hinters Lenkrad setzt, sollte wissen: Eine ausdrückliche Vorschrift zum Schuhwerk gibt es für [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Wer im Sommer spontan barfuß ins Auto steigt, mit Flip-Flops unterwegs ist oder sich mit High Heels hinters Lenkrad setzt, sollte wissen: Eine ausdrückliche Vorschrift zum Schuhwerk gibt es für Autofahrer in Deutschland zwar nicht. Dennoch kann ungeeignetes Schuhwerk schnell zum Sicherheitsrisiko werden und nach einem Unfall sogar rechtliche und versicherungstechnische Folgen haben. ARAG Experte Jan Kemperdiek erklärt, worauf Autofahrer achten sollten und welche Schuhe hinter dem Steuer sinnvoll sind.</p>
<p>Ist Barfußfahren eigentlich verboten?<br />
Jan Kemperdiek: </b>Viele Autofahrer gehen davon aus, dass Barfußfahren grundsätzlich untersagt ist. Tatsächlich existiert jedoch kein Gesetz, das Autofahrern feste Schuhe vorschreibt. Rein rechtlich dürfen Erwachsene also auch barfuß, mit Sandalen, hochhackigen Schuhen oder Flip-Flops Auto fahren. Anders sieht es natürlich bei Berufskraftfahrern aus. Für sie gelten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die geeignetes Schuhwerk verlangen können. Aber der Einzelfall kann anders aussehen. Solange keine Dritten geschädigt oder gefährdet werden, kann es sogar erlaubt sein, dass auch ein Lkw-Fahrer in Sandalen am Lenkrad sitzt (Oberlandesgericht (OLG) Celle, Az.: 322 Ss 46/07).</p>
<p><b>Warum können Flip-Flops und Co. zum Risiko werden?<br />
Jan Kemperdiek:</b> Auch wenn es erlaubt ist: Sicher ist das Barfußfahren oder das Fahren mit lockeren Schuhen nicht immer. Gerade Badelatschen, Sandalen ohne Fersenriemen oder Schuhe mit sehr hohen Absätzen können leicht verrutschen oder sich unter den Pedalen verklemmen. Dadurch verlängert sich im Ernstfall die Reaktionszeit mit möglicherweise schweren Folgen. Barfuß fehlt zudem häufig das nötige Gefühl für einen gleichmäßigen Druck auf Bremse oder Kupplung. Besonders bei längeren Fahrten oder plötzlichen Bremsmanövern kann das problematisch werden. Kommt es wegen ungeeigneten Schuhwerks zu einem Unfall, kann dies als Mitursache gewertet werden. Dann drohen unter Umständen rechtliche Konsequenzen.</p>
<p><b>Wann kann ein Bußgeld drohen?<br />
Jan Kemperdiek:</b> Allein wegen falscher Schuhe wird normalerweise kein Bußgeld verhängt. Entscheidend ist vielmehr, ob dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde. Wer beispielsweise einen Unfall verursacht oder das Fahrzeug nicht sicher beherrschen kann, weil er mit sommerlichem Schuhwerk vom Pedal abrutscht, muss mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen. Rechtsgrundlage dafür ist die Straßenverkehrsordnung. Danach müssen Fahrer ihr Fahrzeug jederzeit sicher führen können. Ist das offensichtlich nicht gewährleistet, kann dies Folgen haben.</p>
<p><b>Welche Folgen sind das?<br />
Jan Kemperdiek:</b> Besonders relevant wird ungeeignetes Schuhwerk nach einem Unfall. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert Schäden gegenüber Dritten zwar grundsätzlich zunächst unabhängig davon, welche Schuhe der Fahrer getragen hat. Allerdings kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit unter Umständen Regressforderungen stellen. Auch bei der Vollkaskoversicherung kann falsches Schuhwerk problematisch werden. Kann die Versicherung nachweisen, dass der Unfall durch ungeeignete Schuhe mitverursacht wurde, darf sie ihre Leistungen gegebenenfalls kürzen (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 577/06). Entscheidend ist dabei immer der konkrete Einzelfall. In einem anderen Fall haben Richter einem Motorradfahrer nach einem Unfall den vollen Schadensersatz zugesprochen, obwohl dieser beim Fahren nur Gartenclogs trug (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 107/23).</p>
<p><b>Welches Schuhwerk ist denn beim Autofahren ratsam?<br />
Jan Kemperdiek:</b> Aus Sicherheitsgründen empfehle ich festes, gut sitzendes Schuhwerk mit rutschfester Sohle. Geeignet sind beispielsweise leichte Sneaker oder flache, geschlossene Schuhe, die ausreichend Halt bieten und ein gutes Pedalgefühl ermöglichen. Wer im Sommer luftig unterwegs sein möchte, kann extra für die Fahrt einfach ein Paar leichte feste Schuhe im Auto bereithalten. Das erhöht nicht nur die Sicherheit, sondern vermeidet auch Diskussionen mit Polizei oder Versicherung nach einem Unfall.</p>
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		<title>Erlebnisgutscheine: Beliebt, aber mit rechtlichen Fallstricken</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/07/erlebnisgutscheine-beliebt-aber-mit-rechtlichen-fallstricken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jul 2026 07:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
		<category><![CDATA[fitness]]></category>
		<category><![CDATA[gericht]]></category>
		<category><![CDATA[griechenland]]></category>
		<category><![CDATA[händler]]></category>
		<category><![CDATA[Krimi]]></category>
		<category><![CDATA[münchen]]></category>
		<category><![CDATA[mydays]]></category>
		<category><![CDATA[outdoor]]></category>
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		<category><![CDATA[tour]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[verjährungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[verkäufer]]></category>
		<category><![CDATA[wellness]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2026/07/erlebnisgutscheine-beliebt-aber-mit-rechtlichen-fallstricken/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ob Wildwasser-Rafting-Tour, Krimi-Dinner oder Wellness-Wochenende: Erlebnisgutscheine sind beliebte Geschenke, wenn es persönlich und zugleich flexibel sein soll. Doch so attraktiv sie wirken, rechtlich gibt es einige Fallstricke. Die ARAG Experten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/07/erlebnisgutscheine-beliebt-aber-mit-rechtlichen-fallstricken/" data-wpel-link="internal">Erlebnisgutscheine: Beliebt, aber mit rechtlichen Fallstricken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Ob Wildwasser-Rafting-Tour, Krimi-Dinner oder Wellness-Wochenende: Erlebnisgutscheine sind beliebte Geschenke, wenn es persönlich und zugleich flexibel sein soll. Doch so attraktiv sie wirken, rechtlich gibt es einige Fallstricke. Die ARAG Experten geben einen Überblick darüber, worauf Verbraucher achten sollten.</p>
<p>Beliebt, aber nicht risikofrei<br />
</b>Gutscheine gehören nicht nur an Weihnachten zu den meistverschenkten Präsenten. Sie sind praktisch, weil sie Spielraum lassen und dennoch einen konkreten Wunsch erfüllen können. Auch bei Erlebnisanbietern wie mydays, Jochen Schweizer oder Yamando erfreuen sie sich großer Nachfrage. Allerdings zeigt sich: Längst nicht jeder Gutschein wird eingelöst. So haben rund <a href="https://de.statista.com/infografik/33609/umfrage-zum-verfallen-lassen-von-gutscheinen/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">40 Prozent der Beschenkten</a> schon mindestens einmal einen Gutschein verfallen lassen. Manchmal passen eben Termin, Ort oder Angebot doch nicht, und dann stellt sich schnell die Frage nach Rechten und Alternativen.</p>
<p><b>Anspruch auf Leistung</b><br />
Mit dem Kauf eines Gutscheins erwerben Verbraucher einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Dabei weisen die ARAG Experten auf einen wichtigen Unterschied hin: Ein Wertgutschein steht für einen Geldbetrag, der flexibel eingesetzt werden kann. Ein Sach- oder Erlebnisgutschein dagegen bezieht sich auf eine konkrete Leistung, zum Beispiel eine Ballonfahrt oder einen Kochkurs. In beiden Fällen handelt es sich rechtlich um ein sogenanntes Inhaberpapier.</p>
<p><b>Drei Jahre Gültigkeit sind die Regel</b><br />
Grundsätzlich gilt für Gutscheine eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt laut ARAG Experten erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Anbieter dürfen zwar kürzere Fristen festlegen; doch diese müssen sachlich gerechtfertigt sein und dürfen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Eine Gültigkeit von weniger als einem Jahr ist in der Regel unwirksam. Eine Ausnahme besteht bei termingebundenen Erlebnissen, etwa Events an einem festen Datum. Hier ist der Termin selbst maßgeblich.</p>
<p><b>Besonderheiten bei Erlebnisgutscheinen</b><br />
Gerade bei Erlebnisangeboten kann es Einschränkungen geben. Termine sind oft begrenzt verfügbar, saisonabhängig oder an bestimmte Orte gebunden. Wird ein Erlebnis nicht rechtzeitig gebucht, kann es schwierig werden, den Gutschein einzulösen. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich viele Anbieter vorbehalten, Leistungen anzupassen oder durch gleichwertige Alternativen zu ersetzen.</p>
<p>Ein Erlebnisangebot zurückzuziehen und stattdessen einfach einen Gutschein anzubieten, ist hingegen nicht erlaubt. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Frau sich selbst mit einem Erlebnis der besonderen Art belohnen wollte: eine Fahrt mit einem Schützenpanzer. Doch nachdem der Termin einmal einvernehmlich verschoben wurde, platzte auch der zweite Termin. Am Ende fiel das Erlebnis aus. Die Fahrt mit dem Panzer wurde nicht mehr angeboten. Einen Gutschein für ein anderes Event des Anbieters wollte die Frau nicht akzeptieren, sondern verlangte – vor Gericht erfolgreich – das Geld zurück (Amtsgericht München, Az.: 191 C 23654/23).</p>
<p><b>Gesundheit, Teilnahmevoraussetzungen und Haftung<br />
</b>Insbesondere Outdoor-Erlebnisse oder sportliche Aktivitäten setzen eine gewisse körperliche Fitness voraus. Anbieter dürfen deshalb Teilnahmebedingungen festlegen, etwa Mindest- oder Höchstgewicht, Altersgrenzen oder gesundheitliche Anforderungen. Diese müssen vor der Buchung transparent gemacht werden. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, ohne dass automatisch ein Anspruch auf Erstattung besteht.</p>
<p>Kommt es vor Ort zu gesundheitlichen Problemen, beispielsweise durch Hitze, Kreislaufbeschwerden oder eine Verletzung, gilt laut ARAG Experten: Die Teilnahme erfolgt oft auf eigene Gefahr. Anbieter sichern sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig durch Haftungsausschlüsse ab. Diese sind jedoch nicht grenzenlos wirksam. Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz können sie die Haftung nicht ausschließen.</p>
<p>Ein ärztliches Attest kann helfen, wenn ein Erlebnis aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung besteht in solchen Fällen jedoch meist nicht. Viele Anbieter zeigen sich aber kulant und bieten Umbuchungen oder Gutscheine an.</p>
<p><b>Rückgabe und Auszahlung sind kein Automatismus<br />
</b>Wer einen Gutschein nicht nutzen möchte, kann nicht automatisch sein Geld zurückverlangen. Händler sind laut ARAG Experten grundsätzlich nicht verpflichtet, Gutscheine zurückzunehmen oder auszuzahlen. Häufig ist eine Barauszahlung sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Übertragbarkeit kann eingeschränkt sein, beispielsweise wenn ein Erlebnis personalisiert oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.</p>
<p><b>Vorsicht bei internationalen Gutscheinen</b><br />
Komplizierter wird es, wenn ein Gutschein in ein anderes Land verschenkt wird. So sind Gutschein-Fristen in Europa recht uneinheitlich: Während man sich in Griechenland mit einer Gültigkeit von drei bis sechs Monaten nahezu beeilen muss, den Gutschein einzulösen, hat man in den Niederlanden tatsächlich alle Zeit der Welt, weil Gutscheine dort ohne die Angabe eines Verfallsdatums unbeschränkt einlösbar sind. In Frankreich kann der Verkäufer das Datum selbst festlegen. Die Gültigkeitsdauer ist aber nicht das einzige Problem. Oft ist der Gutschein nur in dem Land gültig, in dem er erworben wurde, obwohl der Anbieter auch in anderen Staaten tätig ist. Die internationale Verbreitung des Anbieters bedeutet also nicht automatisch, dass der Beschenkte den Gutschein in jedem Land einlösen kann.</p>
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