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	<title>Firma ARAG SE, Autor bei News-Research</title>
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		<title>Erben ohne Streit: Was ein Testament leisten muss</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/erben-ohne-streit-was-ein-testament-leisten-muss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 07:18:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wer seinen Nachlass selbst regeln möchte, sollte sich frühzeitig mit einem Testament beschäftigen. Denn ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Und die entspricht nicht immer den eigenen Wünschen. Doch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/erben-ohne-streit-was-ein-testament-leisten-muss/" data-wpel-link="internal">Erben ohne Streit: Was ein Testament leisten muss</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Wer seinen Nachlass selbst regeln möchte, sollte sich frühzeitig mit einem Testament beschäftigen. Denn ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Und die entspricht nicht immer den eigenen Wünschen. Doch was macht ein Testament überhaupt wirksam? Muss man zum Notar? Und stimmt es, dass sogar ein Kneipenblock als Testament ausreichen kann? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, worauf Verbraucher achten sollten und welche aktuellen Gerichtsurteile zeigen, wie wichtig eine eindeutige Formulierung ist.</p>
<p>Warum sollte man überhaupt ein Testament verfassen?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Viele verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Erbfolge ihre Angelegenheiten schon regeln wird. Doch das ist oft ein Irrtum. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ausschließlich den Verwandtschaftsgrad und den Familienstand. Wer etwa unverheiratet mit seinem Partner zusammenlebt, eine Patchwork-Familie hat oder einzelne Angehörige oder Freunde besonders bedenken möchte, sollte seinen letzten Willen in einem Testament festhalten. So lässt sich der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen regeln und späteren Streitigkeiten kann vorgebeugt werden.</p>
<p><b>Braucht man dafür immer einen Notar?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Nein. Ein Testament kann grundsätzlich handschriftlich selbst verfasst werden. Wichtig ist allerdings, dass der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Ort und Datum sind zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Sie helfen später, die zeitliche Einordnung zu erleichtern, falls mehrere Testamente existieren oder Zweifel an der Gültigkeit entstehen. Wer besonders komplexe Vermögensverhältnisse hat oder rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen möchte, dem empfehle ich allerdings, sich zusätzlich notariell beraten zu lassen.</p>
<p><b>Welche Fehler passieren beim Verfassen eines Testaments besonders häufig?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Oft sind Formulierungen ungenau oder widersprüchlich. Dann ist später unklar, wer tatsächlich Erbe werden soll oder welche Gegenstände einzelnen Personen zufallen sollen. Ebenso problematisch ist es, wenn frühere Testamente zwar ersetzt werden sollen, dies aber nicht eindeutig erklärt wird. Auch fehlende Unterschriften oder maschinengeschriebene Texte machen ein privatschriftliches Testament unwirksam. Wer seinen letzten Willen klar und verständlich formuliert, erspart den Hinterbliebenen häufig langwierige Auseinandersetzungen.</p>
<p><b>Ist es wahr, dass ein Testament auch auf einem Kneipenblock niedergeschrieben werden darf?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Ja. Entscheidend ist nicht das Papier, sondern dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Das zeigt auch eine bemerkenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg. Dort hatte ein Gastwirt auf einem einfachen Kneipenblock lediglich den Spitznamen seiner Partnerin notiert mit dem Hinweis, sie bekomme alles. Der Zettel war datiert und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben. Im konkreten Einzelfall sahen die Richter die Voraussetzungen eines wirksamen Testaments als erfüllt an. Entscheidend war, dass der Testierwille eindeutig erkennbar war und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden (Az.: 3 W 96/23).</p>
<p><b>Kann man ein Testament später jederzeit ändern oder widerrufen?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Ja. Solange der Erblasser testierfähig ist, kann er sein Testament jederzeit ändern oder vollständig widerrufen. Das geschieht entweder durch ein neues Testament oder indem das alte bewusst vernichtet wird. Wie eindeutig ein solcher Widerruf sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt. Dort hatte ein Mann sein Testament mittig zerrissen und die beiden Hälften anschließend in seinem Schließfach aufbewahrt. Die Richter werteten das Dokument als widerrufen. Das bewusste Zerreißen brachte klar zum Ausdruck, dass der letzte Wille nicht mehr gelten sollte. Dass das Testament anschließend noch aufbewahrt wurde, spielte keine Rolle (Az.: 21 W 26/25).</p>
<p><b>Dürfen Menschen mit Demenz ein Testament errichten?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Eine Demenzerkrankung bedeutet nicht automatisch, dass jemand kein Testament mehr verfassen darf. Entscheidend ist die bereits erwähnte Testierfähigkeit. Wer trotz einer beginnenden oder leichteren Demenz noch versteht, welche Folgen seine Entscheidung hat und seinen Willen frei bilden kann, darf weiterhin ein Testament errichten. Das hat auch das Landgericht Frankenthal bestätigt. Erst wenn die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass diese Einsicht fehlt, ist ein Testament unwirksam (Az.: 8 O 97/24).</p>
<p><b>Wo sollte ein Testament am besten aufbewahrt werden?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Ein Testament nützt wenig, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Deshalb sollte es an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, von dem die Erben wissen. Besonders sicher ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Dort wird das Testament auch im <a href="https://www.testamentsregister.de/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Zentralen Testamentsregister</a> registriert und nach dem Todesfall automatisch eröffnet. So ist gewährleistet, dass der letzte Wille tatsächlich berücksichtigt wird.</p>
<p><b>Ihr wichtigster Rat für alle, die ihren Nachlass regeln möchten?<br />
Tobias Klingelhöfer:</b> Ein Testament sollte nicht erst im hohen Alter oder in einer akuten Notsituation geschrieben werden. Wer sich frühzeitig Gedanken macht, kann seine Wünsche in Ruhe formulieren und regelmäßig überprüfen, ob sie noch zur aktuellen Lebenssituation passen. Heirat, Scheidung, die Geburt von Kindern oder größere Vermögensveränderungen können Anlass sein, ein bestehendes Testament anzupassen. Wichtig ist vor allem, dass der letzte Wille eindeutig, vollständig und rechtlich wirksam formuliert ist.</div>
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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		<title>Zulässige negative Bewertung eines Restaurants durch Hundehalterin</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/zulssige-negative-bewertung-eines-restaurants-durch-hundehalterin/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2026 08:26:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Hundehalterin einen Restaurantbetreiber öffentlich kritisieren durfte, nachdem ihr Dackel während eines Restaurantbesuchs den Inhalt einer ausgelegten Mäuseköderstation gefressen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/zulssige-negative-bewertung-eines-restaurants-durch-hundehalterin/" data-wpel-link="internal">Zulässige negative Bewertung eines Restaurants durch Hundehalterin</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Hundehalterin einen Restaurantbetreiber öffentlich kritisieren durfte, nachdem ihr Dackel während eines Restaurantbesuchs den Inhalt einer ausgelegten Mäuseköderstation gefressen hatte und anschließend tierärztlich behandelt werden musste. Die Richter werteten Äußerungen auf Instagram und einer Bewertungsplattform wie „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ sowie die Bezeichnung des Köders als „Rattengift“ als zulässige Meinungsäußerungen. Die Kritik bezog sich nach Auffassung des Gerichts auf einen konkreten Vorfall und nicht auf generelle Missstände im Restaurant. Da die Hundehalterin ihre persönliche Bewertung eines tatsächlich erlebten Ereignisses schilderte und keine nachweislich falschen Tatsachen behauptete, überwiegt ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber den Interessen des Gastronomen (Az.: 16 W 22/26).<br />
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle <a href="https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/instagram-beitrag-ueber-vom-dackel-gefressenen-maeusekoeder-im-gastraum-eines-restaurants-zulaessig" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Pressemitteilung des OLG Frankfurt</a> .</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Tierarzt hat besondere Sorgfaltspflicht bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/tierarzt-hat-besondere-sorgfaltspflicht-bei-der-ankaufsuntersuchung-eines-pferdes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Sep 2026 08:25:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, das entschieden hat, dass ein Tierarzt bei einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes haftet, wenn zwar die vereinbarten Röntgenaufnahmen erstellt, diese aber [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/tierarzt-hat-besondere-sorgfaltspflicht-bei-der-ankaufsuntersuchung-eines-pferdes/" data-wpel-link="internal">Tierarzt hat besondere Sorgfaltspflicht bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, das entschieden hat, dass ein Tierarzt bei einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes haftet, wenn zwar die vereinbarten Röntgenaufnahmen erstellt, diese aber nicht fachgerecht befundet werden. Eine Käuferin hatte ein Pferd für 25.000 Euro erworben, das wenige Monate später aufgrund von Wirbelsäulenproblemen lahmte. Das Gericht stellte fest, dass die angefertigten Röntgenbilder bereits Hinweise auf mögliche spätere gesundheitliche Probleme gezeigt hätten. Indem er die Aufnahmen nicht ausgewertet und die fehlende Befundung nicht dokumentiert hatte, hatte der Tierarzt seine Sorgfaltspflichten verletzt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Käuferin das Pferd bei ordnungsgemäßer Untersuchung wahrscheinlich nicht gekauft. Der Tierarzt wurde daher zum Schadensersatz verurteilt (Az.: 4 U 504/25).<br />
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle <a href="https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Entscheidung des OLG Dresden</a> .</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Massage-Unfall am Arbeitsplatz ist nicht versichert</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/massage-unfall-am-arbeitsplatz-ist-nicht-versichert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Sep 2026 08:24:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgericht München hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte und während der Arbeitszeit angebotene Nacken- oder Schultermassage nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/massage-unfall-am-arbeitsplatz-ist-nicht-versichert/" data-wpel-link="internal">Massage-Unfall am Arbeitsplatz ist nicht versichert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Sozialgericht München hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte und während der Arbeitszeit angebotene Nacken- oder Schultermassage nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Eine Mitarbeiterin war auf dem Weg zu einer solchen Massage in einem betrieblichen Behandlungsraum auf ausgelaufenem Massageöl ausgerutscht und hatte sich dabei verletzt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Inanspruchnahme einer Massage um eine individuelle Maßnahme der Gesundheitsförderung und damit um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne ausreichenden Bezug zur versicherten beruflichen Tätigkeit. Daran ändert auch nichts, dass die Massage Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements war, während der Arbeitszeit stattfand und vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Da die Teilnahme freiwillig erfolgte und nicht angeordnet war, lag weder ein Arbeitsunfall noch ein versicherter Wegeunfall vor. Zudem bestand keine besondere betriebliche Gefahr, sondern ein Risiko, dem die Mitarbeiterin aufgrund ihrer freiwilligen Teilnahme an der Massage ausgesetzt war (Az.: S 9 U 498/25).</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-17662?hl=true" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Entscheidung des SG München</a> .</div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/massage-unfall-am-arbeitsplatz-ist-nicht-versichert/" data-wpel-link="internal">Massage-Unfall am Arbeitsplatz ist nicht versichert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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		<title>Erste Hilfe bei Kindern: Im Notfall richtig handeln</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/erste-hilfe-bei-kindern-im-notfall-richtig-handeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Sep 2026 07:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Sturz vom Klettergerüst, eine Verbrühung in der Küche oder ein verschluckter Gegenstand: Gerade bei Kindern passieren Unfälle in ganz alltäglichen Situationen. Dann kommt es darauf an, ruhig zu bleiben [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/erste-hilfe-bei-kindern-im-notfall-richtig-handeln/" data-wpel-link="internal">Erste Hilfe bei Kindern: Im Notfall richtig handeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Ein Sturz vom Klettergerüst, eine Verbrühung in der Küche oder ein verschluckter Gegenstand: Gerade bei Kindern passieren Unfälle in ganz alltäglichen Situationen. Dann kommt es darauf an, ruhig zu bleiben und schnell die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Zum Tag der Ersten Hilfe am 12. September geben die ARAG Experten einen Überblick darüber, was im Ernstfall wichtig ist und warum sich ein spezieller Erste-Hilfe-Kurs für Babys und Kinder lohnt.</p>
<p>Kinder sind keine kleinen Erwachsenen</b><br />
Bei Babys und Kleinkindern unterscheiden sich einige Erste-Hilfe-Maßnahmen von denen bei Erwachsenen. Deshalb empfehlen die ARAG Experten insbesondere Eltern, Großeltern und allen Personen, die regelmäßig Kinder betreuen, einen speziellen Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kinder. Dort werden die Besonderheiten der Versorgung von Kindern praxisnah vermittelt. Solche Kurse bieten unter anderem das <a href="https://www.drk-elterncampus.de/?tags=erste-hilfe-am-kind&amp;utm_source=google&amp;utm_medium=cpc&amp;utm_campaign=C_INL_Elterncampus_Brand&amp;gad_source=1&amp;gad_campaignid=16010954056&amp;gbraid=0AAAAADoQ3pJx5iKpbXXjY20XMeDaVYwDI&amp;gclid=CjwKCAjwvsvTBhBaEiwAmf-3novV_3in68h2n4brEmFY-L4x_JutUmwYP-cZWU7R658J3MUwg5pEGhoCcMMQAvD_BwE" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Deutsche Rote Kreuz</a>, die <a href="https://www.malteser.de/erste-hilfe.html?gad_source=1&amp;gad_campaignid=21714546221&amp;gbraid=0AAAAADk-4T914ERCGj6nHWSybCQP0VO9T&amp;gclid=CjwKCAjwvsvTBhBaEiwAmf-3njRZnvraVyenq5Mkm3nsFoELqovFkMB6N3k6DdNtJTwHQQAvK1a_xRoCWjgQAvD_BwE" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Malteser</a> oder der <a href="https://www.asb-nrw.de/unsere-angebote/erste-hilfe/erste-hilfe-bei-saeuglings-und-kindernotfaellen/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Arbeiter-Samariter-Bund</a> an.</p>
<p><b>Bewusstsein und Atmung prüfen</b><br />
Zunächst sollte geprüft werden, ob das Kind reagiert und normal atmet. Ist das Kind bewusstlos und atmet normal, sollte es in die stabile Seitenlage gebracht werden, damit die Atemwege frei bleiben. Gleichzeitig muss der Notruf 112 verständigt werden. Ist keine normale Atmung feststellbar oder bestehen Zweifel daran, sollte sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen werden.</p>
<p><b>Den Notruf richtig absetzen</b><br />
Wer den Notruf 112 wählt, dem raten die ARAG Experten möglichst ruhig zu bleiben und die wichtigsten Informationen zu nennen: Wo ist der Notfall passiert? Was ist geschehen? Wie viele Verletzte gibt es? Welche Verletzungen oder Beschwerden liegen vor? Anschließend gilt: Auf Rückfragen der Leitstelle warten und das Gespräch nicht selbst beenden.</p>
<p><b>Wiederbelebung bei Babys und Kindern</b><br />
Bei Kindern kommt es besonders häufig infolge eines Atemstillstands zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Deshalb spielt die Beatmung eine wichtige Rolle. Wer in Erster Hilfe geschult ist, sollte deshalb zunächst fünf Beatmungen durchführen und anschließend mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung beginnen. Dabei wechseln sich Herzdruckmassage und Beatmung im Verhältnis von 30 zu 2 ab. Die Wiederbelebung wird fortgesetzt, bis professionelle Hilfe eintrifft oder das Kind wieder normale Lebenszeichen zeigt.</p>
<p>Wer sich eine Beatmung nicht zutraut, sollte laut der ARAG Experten dennoch keinesfalls untätig bleiben. Auch eine durchgehende Herzdruckmassage kann die Überlebenschancen verbessern und ist deutlich besser als gar keine Hilfe.</p>
<p><b>Defibrillator kann Leben retten</b><br />
Befindet sich ein automatisierter externer Defibrillator (AED) in der Nähe, raten die ARAG Experten zu dessen Nutzung. Moderne Geräte verfügen über leicht verständliche Sprach- oder Bildanweisungen, die Schritt für Schritt durch die Anwendung führen und auch von medizinischen Laien sicher bedient werden können. Nach Auskunft der ARAG Experten verfügen viele AEDs zudem über einen Kindermodus oder spezielle Elektroden für Kinder.</p>
<p><b>Vergiftungen und Verbrühungen gehören zu den häufigsten Notfällen</b><br />
Deutlich häufiger als zum Herzstillstand kommt es bei Babys und Kleinkindern zu Vergiftungen sowie zu Verbrennungen oder Verbrühungen. Gefährlich sind beispielsweise Medikamente, Reinigungsmittel oder andere Chemikalien, die Kinder im Haushalt erreichen können. Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Mehr Sicherheit für Kinder e. V. müssen jedes Jahr rund 6.500 Kinder nach Vergiftungen stationär behandelt werden.</p>
<p>Besteht der Verdacht auf eine Vergiftung, sollte umgehend ein <a href="https://www.bfr.bund.de/deutsches-produktregister-depro/giftinformationszentren-in-deutschland/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Giftinformationszentrum</a> kontaktiert werden. Dort erhalten Betroffene schnell eine erste medizinische Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen. Kinder sollten nach einer Vergiftung weder zum Erbrechen gebracht werden noch ohne ärztliche Empfehlung Milch oder andere Hausmittel erhalten. Die ARAG Experten raten, die Verpackung oder den Namen der aufgenommenen Substanz bereitzuhalten. Bei Bewusstlosigkeit oder akuter Lebensgefahr ist sofort der Notruf 112 zu wählen.</p>
<p><b>Verbrennungen richtig versorgen</b><br />
Auch bei Verbrennungen und Verbrühungen kommt es auf schnelles, aber besonnenes Handeln an. Die Initiative <a href="https://www.paulinchen.de/praevention/tipps-zum-schutz/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Paulinchen e. V.</a> , die sich seit vielen Jahren für brandverletzte Kinder engagiert, gibt auf ihrer Homepage zahlreiche Tipps zum Schutz vor Verbrennungen und Verbrühungen. Kommt es doch zum Worst Case, sollte durchnässte Kleidung möglichst rasch entfernt werden, sofern sie nicht an der Haut festklebt. Kleinere Verbrennungen können unmittelbar nach dem Unfall einige Minuten mit handwarmem bis kühlem Leitungswasser gekühlt werden. Von Eis oder eiskaltem Wasser raten die ARAG Experten ab, da dies die Haut zusätzlich schädigen kann.</p>
<p>Bei großflächigen Verbrennungen sollte auf das Kühlen verzichtet werden, weil insbesondere Kinder schnell auskühlen können. Stattdessen werden die betroffenen Hautstellen locker mit einem sterilen Verband oder einer keimarmen Wundauflage abgedeckt. Hat Kleidung Feuer gefangen, sollten die Flammen durch Wälzen am Boden oder mit einer Decke erstickt werden. Anschließend gilt auch hier: sofort den Notruf 112 wählen.</p>
<p><b>Erste Hilfe leisten ist Pflicht</b><br />
Grundsätzlich gilt: Wer einen Notfall erlebt, darf nicht einfach wegsehen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in Deutschland die gesetzliche Pflicht besteht, Hilfe zu leisten. Wer dies unterlässt, obwohl Hilfe möglich und zumutbar wäre, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Niemand muss sich dabei selbst in Gefahr bringen oder Maßnahmen durchführen, die die eigenen Fähigkeiten übersteigen. Mindestens sollte jedoch immer der Notruf 112 gewählt werden. Wichtig ist außerdem zu wissen: Wer nach bestem Wissen und Gewissen hilft, muss keine rechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn dabei Fehler passieren.</p>
<p><b>Wissen gibt Sicherheit</b><br />
Erste-Hilfe-Kenntnisse geraten mit der Zeit leicht in Vergessenheit. Die ARAG Experten empfehlen deshalb insbesondere Eltern, Großeltern und anderen Betreuungspersonen, ihr Wissen regelmäßig in einem Erste-Hilfe-Kurs für Babys und Kinder aufzufrischen. Denn wer im Ernstfall sicher handelt, kann entscheidend dazu beitragen, einem Kind das Leben zu retten oder schwere Folgeschäden zu verhindern.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
Dann schauen Sie im <a href="https://www.arag.com/de/newsroom/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ARAG newsroom</a> vorbei.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Vernetzte Kuscheltiere: Datenklau im Kinderzimmer?</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/vernetzte-kuscheltiere-datenklau-im-kinderzimmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Sep 2026 07:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[akkus]]></category>
		<category><![CDATA[app]]></category>
		<category><![CDATA[apps]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
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		<category><![CDATA[toys]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Kuscheltiere sind heute mit Mikrofonen, Sensoren und Internetverbindungen ausgestattet. Damit wird aus dem Spielzeug schnell ein Gerät, das Daten sammelt und weitergibt. Die ARAG IT Experten erläutern, welche Risiken [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/vernetzte-kuscheltiere-datenklau-im-kinderzimmer/" data-wpel-link="internal">Vernetzte Kuscheltiere: Datenklau im Kinderzimmer?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Viele Kuscheltiere sind heute mit Mikrofonen, Sensoren und Internetverbindungen ausgestattet. Damit wird aus dem Spielzeug schnell ein Gerät, das Daten sammelt und weitergibt. Die ARAG IT Experten erläutern, welche Risiken damit verbunden sind und worauf Eltern achten sollten.</p>
<p>Welche Daten sammeln smarte Kuscheltiere?<br />
</b>Vernetzte Spielzeuge verfügen häufig über Mikrofone, Sensoren und eine Anbindung an Apps oder anderweitige Online Dienste. Die ARAG IT Experten weisen darauf hin, dass je nach Modell Sprachdaten, Nutzungszeiten und Interaktionen erfasst werden können. Reagiert ein Spielzeug auf Sprachbefehle oder führt Gespräche, werden entsprechende Inhalte verarbeitet und – je nach Funktionsweise – an externe Server übermittelt, etwa zur Spracherkennung oder zur Generierung von Antworten.</p>
<p>Viele moderne Kuscheltiere nutzen dabei Künstliche Intelligenz, um auf Sprache zu reagieren oder Dialoge zu führen. Diese Systeme können aus Interaktionen lernen und ihre Antworten anpassen, wofür Daten analysiert und meist extern verarbeitet werden. Dadurch können Profile entstehen, etwa zu Vorlieben oder dem Nutzungsverhalten des Kindes. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass sensible Informationen über die Kommunikation und das Verhalten gespeichert, ausgewertet oder an Dritte weitergegeben werden.</p>
<p><b>Welche Risiken bestehen für die Privatsphäre?<br />
</b>Vernetzte Spielzeuge können zum Einfallstor für Datenmissbrauch werden. Die ARAG IT Experten weisen darauf hin, dass Sicherheitslücken dazu führen können, dass Unbefugte auf Geräte zugreifen oder Gespräche mithören. Bei Modellen mit Kamera besteht zudem die Gefahr unerwünschter Einblicke. Auch eine Nutzung der Daten zu Analyse oder Werbezwecken kann erfolgen, je nach Einstellungen und Vertragsbedingungen.</p>
<p><b>Dürfen Spielzeuge Gespräche aufzeichnen?<br />
</b>Die Aufzeichnung von Gesprächen ist rechtlich besonders sensibel. Laut ARAG IT Experten sind heimliche Tonaufnahmen grundsätzlich unzulässig. Entscheidend ist deshalb, dass Eltern vor der Nutzung klar darüber informiert werden, ob und in welchem Umfang Gespräche aufgezeichnet oder verarbeitet werden.</p>
<p>Diese Information erfolgt in der Praxis meist über Datenschutzerklärungen oder Hinweise in der zugehörigen App. Hersteller müssen transparent darüber informieren, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck dies geschieht und ob sie an Dritte weitergegeben werden. In der Regel erfolgt die Einwilligung über die zugehörige App oder beim Einrichten des Spielzeugs, etwa durch das Bestätigen von Nutzungs- und Datenschutzbedingungen. Eine rechtmäßige Nutzung setzt voraus, dass Eltern dieser Datenerhebung bewusst zustimmen. Neben der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) können auch strafrechtliche Vorschriften greifen, wenn Gespräche ohne Wissen der Betroffenen aufgezeichnet werden.</p>
<p><b>Welche technischen und sicherheitsrelevanten Risiken bestehen?<br />
</b>Neben Datenschutzfragen spielen auch technische Gefahren eine Rolle. Die ARAG IT Experten weisen darauf hin, dass insbesondere günstige oder unsichere Geräte Mängel aufweisen können. Dazu zählen etwa eine mangelhafte Verarbeitung oder fehlerhafte Akkus, die im Einzelfall zu Überhitzung oder anderen Schäden führen können. Davon zu unterscheiden sind Risiken für die IT Sicherheit. Hier geht es vor allem um ungeschützte Verbindungen oder fehlende Updates, über die Unbefugte auf Geräte zugreifen könnten. Geräte ohne ausreichenden Support können schnell angreifbar werden. Eltern sollten daher darauf achten, wie lange Hersteller Updates bereitstellen und ob Sicherheitslücken regelmäßig geschlossen werden.</p>
<p><b>Worauf sollten Eltern beim Kauf und bei der Geräteeinstellung achten?</b><br />
Viele Smart Toys lassen sich nur über Apps vollständig nutzen. Die ARAG IT Experten raten daher, bereits vor dem Kauf zu prüfen, wie ein Produkt mit Daten umgeht und welche Zugriffsrechte erforderlich sind. Empfehlenswert sind Geräte, die möglichst wenige Informationen erheben und Daten möglichst direkt auf dem Gerät verarbeiten, statt sie über das Internet zu übertragen. Zudem sollte geprüft werden, ob das Spielzeug auch ohne Internetverbindung sinnvoll nutzbar ist. Sensible Funktionen wie Mikrofon oder Onlinezugang sollten bei Nichtgebrauch deaktiviert und sichere Passwörter verwendet werden.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/vernetzte-kuscheltiere-datenklau-im-kinderzimmer/" data-wpel-link="internal">Vernetzte Kuscheltiere: Datenklau im Kinderzimmer?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtsirrtümer im Alltag: Von Mundraub bis Blumen pflücken</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/rechtsirrtmer-im-alltag-von-mundraub-bis-blumen-pflcken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Sep 2026 07:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[agb]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Das machen doch alle.“ Dieser Satz fällt häufig, wenn Menschen auf Regeln für den öffentlichen Raum angesprochen werden. Tatsächlich entstehen viele Missverständnisse nicht aus böser Absicht, sondern aus Gewohnheit. Doch [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/rechtsirrtmer-im-alltag-von-mundraub-bis-blumen-pflcken/" data-wpel-link="internal">Rechtsirrtümer im Alltag: Von Mundraub bis Blumen pflücken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>„Das machen doch alle.“ Dieser Satz fällt häufig, wenn Menschen auf Regeln für den öffentlichen Raum angesprochen werden. Tatsächlich entstehen viele Missverständnisse nicht aus böser Absicht, sondern aus Gewohnheit. Doch zwischen Routine und Rechtslage gibt es mitunter erhebliche Unterschiede. Die ARAG Experten stellen einige der häufigsten Alltagsirrtümer vor und erklären, worauf man achten sollte.</p>
<p>Abkürzung über Privatgrundstücke ohne Zaun erlaubt?</b><br />
Der Weg durch den Innenhof spart Zeit, das Privatgrundstück scheint ungenutzt und ein Zaun ist nicht zu sehen. Dennoch bedeutet das nicht automatisch, dass das Betreten erlaubt ist. Eigentümer dürfen grundsätzlich selbst bestimmen, wer ihr Grundstück betreten darf. Besonders auf Baustellen oder Betriebsgeländen können zudem Sicherheitsgründe gegen ein Betreten sprechen. Wer fremde Flächen ohne Erlaubnis nutzt, sollte daher nicht davon ausgehen, dass fehlende Absperrungen automatisch eine Einladung darstellen.</p>
<p><b>Darf man so viele wilde Blumen pflücken, wie man will?<br />
</b>Die ARAG Experten weisen hierbei auf die sogenannte Handstraußregelung hin. Die ist sogar im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt, beispielsweise wildwachsende Blumen, aber auch Kräuter sowie Beeren in geringen Mengen zu pflücken und zu sammeln. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz stehen und dass nur für den Eigenbedarf gesammelt werden darf. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke erntet, riskiert ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.</p>
<p><b>Darf man sich beim Apfelbaum am Wegesrand bedienen?<br />
</b>Das Pflücken und Sammeln von Obst am Wegesrand kann als Diebstahl gelten. Nur wenn gesichert ist, dass die Bäume keinen Eigentümer haben, darf man sich laut ARAG Experten bedienen. Doch das ist üblicherweise nicht der Fall. Selbst bei frei zugänglichen Obstbäumen ist Vorsicht geboten, da ein Spaziergänger in der Regel nicht erkennen kann, ob die Wiese verpachtet ist oder nicht. Findet man hingegen im Wald Blaubeeren oder am Wanderpfad einen Brombeerstrauch, ist das Pflücken in Maßen und für den Eigenbedarf erlaubt.</p>
<p>Wer ganz legal genießen möchte, sollte laut ARAG Experten einen Blick auf Internetseiten wie <a href="https://mundraub.org/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Mundraub.org</a> werfen. Hier sind auf einer Deutschlandkarte Obstbäume und Sträucher verzeichnet, deren Früchte vom Eigentümer zur freien Verfügung gestellt wurden; eine Art legaler Mundraub also. Legal deshalb, weil die Eigentümer der Bäume damit einverstanden sind, dass die Früchte gesammelt werden. Die einzige Gegenleistung: Ein verantwortungsbewusster und respektvoller Umgang mit der Natur und ihrem Angebot.</p>
<p><b>Dürfen Selbstpflücker naschen so viel sie wollen?<br />
</b>Auf Erdbeerfeldern oder Obstplantagen landet die eine oder andere Frucht schnell direkt im Mund. Und obwohl auf Selbstpflückerfeldern die Früchte zunächst dem Betreiber gehören, werden kleine Kostproben häufig geduldet. Doch die ARAG Experten warnen: Ein generelles Recht zum kostenlosen Verzehr gibt es nicht. Wer größere Mengen isst, ohne sie zu bezahlen, riskiert rechtlichen Ärger. Um dem zunehmenden direkten Verzehr etwas Einhalt zu gebieten, haben einige Hofbetreiber eine Mindestabnahme eingeführt. Danach müssen erwachsene Besucher einen Gegenwert von mindestens einem Kilogramm Früchte bezahlen, auch wenn sie weniger gesammelt haben.</p>
<p><b>Ist „Stoppeln“ verboten?<br />
</b>Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Aufsammeln von liegengelassenem Obst und Gemüse nach der Ernte, das sogenannte „Stoppeln“ ebenfalls verboten ist. Oft werden diese Erntereste nämlich absichtlich liegengelassen und als organischer Dünger und zum Aufbau von Humus in den Boden eingearbeitet.</p>
<p><b>Darf man unverpackte Lebensmittel im Supermarkt anfassen oder verzehren, bevor man sie bezahlt?<br />
</b>Solange es sich um abwaschbare Lebensmittel wie Obst oder Gemüse handelt, ist das Anfassen erlaubt. Natürlich mit der nötigen Vorsicht, um keine Schäden zu verursachen. Bei Backwaren gilt hingegen eine strikte Hygienevorschrift – hier ist Anfassen laut ARAG Experten tabu. Auch der schnelle Snack im Supermarkt kann problematisch sein. Die Ware gehört bis zum Bezahlvorgang weiterhin dem Geschäft. Wer sich beispielsweise ein Getränk aus dem Regal nimmt und es vor lauter Durst schon im Laden austrinkt, begeht theoretisch Diebstahl. In der Praxis sind viele Supermärkte jedoch kulant – solange die leere Verpackung an der Kasse vorgelegt und bezahlt wird.</p>
<p><b>Darf man öffentliche Steckdosen nutzen?</b><br />
Der Akku ist leer, die Steckdose frei – was spricht dagegen, das Smartphone kurz im Restaurant, in der Buchhandlung oder im Warteraum aufzuladen? Tatsächlich bedeutet die bloße Zugänglichkeit einer Steckdose nicht automatisch, dass sie von jedermann genutzt werden darf. Betreiber von Bahnhöfen, Veranstaltungsflächen oder Cafés können die Nutzung einschränken oder untersagen. Wer Strom ohne Erlaubnis entnimmt, riskiert nicht nur Ärger mit dem Eigentümer. Laut ARAG Experten kann allein der Versuch theoretisch mit einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (Strafgesetzbuch, Paragraf 248c).</p>
<p><b>Haftet das Restaurant, wenn es eine Tischreservierung vergisst?</b><br />
Der Tisch ist reserviert, die Gäste stehen pünktlich vor der Tür, doch das Restaurant hat die Reservierung nicht eingetragen. Das ist zwar ärgerlich, einen Anspruch auf eine Entschädigung haben die verprellten Gäste aber nicht automatisch. Zwar kommt durch eine Reservierung grundsätzlich ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande. Ein finanzieller Schaden muss aber konkret nachgewiesen werden. Wer lediglich länger auf einen freien Tisch warten oder ein anderes Restaurant aufsuchen muss, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz.</p>
<p>Sind es hingegen die Gäste, die eine Tischreservierung vergessen, kann theoretisch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen oder eine sogenannte No-Show-Gebühr erhoben werden. Denn je nach Anzahl der Gäste hat eine Tischreservierung erhebliche Auswirkungen auf Personalplanung, Einkäufe sowie Vorbereitungen. Aber die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine solche Regelung mindestens rechtssicher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert und einsehbar sein muss. Ansonsten ist die Forderung nicht wirksam und der Betroffene kann die Zahlung verweigern. Darüber hinaus muss der Gast, der die Gebühr zahlen soll, die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass dem Gastronomen tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Beispielsweise, weil er den Tisch wieder vergeben konnte. Eine schwierige Beweisführung. Daher bleibt es hier wohl eher bei theoretischen Ansprüchen.</p>
<p>Bei großen Gesellschaften werden üblicherweise Verträge zu Raumnutzung und Bewirtung geschlossen. Dann regeln entsprechende Klauseln, welche Fristen und Ansprüche gelten, falls einer der beiden Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt oder der Termin nicht gehalten werden kann.</p>
<p><b>Darf man Tauben füttern?</b><br />
Ebenfalls weit verbreitet ist die Annahme, dass Tauben, Enten oder andere Wildtiere überall gefüttert werden dürfen. Ein bundesweites Gesetz, das das Füttern von Tauben verbietet, gibt es zwar nicht. Tatsächlich haben aber viele Kommunen entsprechende Verbote für den öffentlichen Raum erlassen, um Gesundheits- und Umweltprobleme zu vermeiden. Auch eine moralische Verpflichtung, die Tiere zu versorgen, lassen Gerichte nicht gelten (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 1 K 1474/21). Wer gegen ein solches Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss laut ARAG Experten mit einem Bußgeld rechnen. Auch zivilrechtlich kann das Taubenfüttern problematisch werden: Nachbarn haben unter Umständen einen Unterlassungsanspruch, der mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bestraft werden kann (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 199/20). Das Füttern von Singvögeln kann hingegen durchaus erlaubt sein, weil es als sozialadäquat und gesundheitlich unbedenklich gilt (Landgericht Berlin, Az.: 65 S 540/09).</p>
<p>Leidet aber eine Mietsache, ist Schluss mit Füttern – egal, um welchen Vogel es sich handelt. In einem konkreten Fall wurde die Markise unterhalb eines Balkons stark durch Futterreste und Vogelkot verschmutzt. Eine Etage höher hatte ein Mieter ein Vogelhäuschen auf der Balkonbrüstung angebracht. Der Vermieter durfte Häuschen und aktive Fütterung untersagen (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 3812/21).</p>
<p><b>Darf in jedem Park gegrillt werden?</b><br />
An warmen Tagen werden Parks vielerorts zu Treffpunkten für Picknicks, Grillabende und spontane Feiern. Doch was erlaubt ist, regeln Städte und Gemeinden häufig unterschiedlich. Während Grillen in manchen Anlagen ausdrücklich gestattet ist, ist es andernorts nur auf ausgewiesenen Flächen oder gar nicht erlaubt. Ähnliches gilt für den Alkoholkonsum. In bestimmten Bereichen oder bei Großveranstaltungen können kommunale Verbote gelten. Unstrittig ist hingegen die Müllentsorgung: Abfälle einfach liegenzulassen oder neben überfüllten Abfallbehältern abzustellen, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.</p>
<p>Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?<br />
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		<title>Kopfschmerzen: Richtig einordnen und Rechte im Job</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/kopfschmerzen-richtig-einordnen-und-rechte-im-job/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2026 07:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kopfschmerzen gehören zu den häufigsten Gesundheitsproblemen in Deutschland. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet mehrmals im Jahr darunter; bei Kindern und Jugendlichen berichtet sogar rund jeder Vierte von wöchentlichen Beschwerden. Die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/kopfschmerzen-richtig-einordnen-und-rechte-im-job/" data-wpel-link="internal">Kopfschmerzen: Richtig einordnen und Rechte im Job</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Kopfschmerzen gehören zu den häufigsten Gesundheitsproblemen in Deutschland. <a href="https://de.statista.com/themen/148/kopfschmerzen/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Mehr als die Hälfte der Bevölkerung</a> leidet mehrmals im Jahr darunter; bei Kindern und Jugendlichen berichtet sogar rund jeder Vierte von wöchentlichen Beschwerden. Die Ursachen reichen von harmlosen Auslösern bis hin zu ernsthaften Erkrankungen. Anlässlich des Weltkopfschmerztages am 5. September erklären die ARAG Experten, warum eine genaue Diagnose wichtig ist, wann eine Krankschreibung sinnvoll sein kann und welche Maßnahmen Beschwerden vorbeugen können.</p>
<p>Die richtige Diagnose ist entscheidend</b><br />
Kopfschmerz ist nicht gleich Kopfschmerz. Tatsächlich unterscheiden Mediziner rund <a href="https://www.usz.ch/krankheit/kopfschmerzen/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">200 verschiedene Kopfschmerzarten</a> , darunter Spannungskopfschmerzen, Migräne oder Cluster-Kopfschmerzen. Entsprechend unterschiedlich sind Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten. Zunächst muss geklärt werden, ob der Kopfschmerz selbst die Erkrankung ist oder als Folge einer anderen Krankheit auftritt, etwa einer Grippe, von Bluthochdruck oder Problemen der Halswirbelsäule. Für Ärzte sind deshalb möglichst genaue Informationen wichtig. Die ARAG Experten empfehlen Betroffenen, ein Kopfschmerztagebuch zu führen. Angaben zu Häufigkeit, Dauer und Intensität der Beschwerden sowie möglichen Auslösern, Begleitsymptomen wie Übelkeit, Sehstörungen oder Ohrgeräuschen, aber auch zu Stress, Schlaf, Medikamenten, Ernährung sowie Alkohol- oder Drogenkonsum erleichtern die Diagnose erheblich.</p>
<p><b>Wann Kopfschmerzen eine Krankschreibung rechtfertigen</b><br />
Besonders belastend ist für viele Betroffene die Migräne. <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1558878/umfrage/haeufigkeit-von-migraene-in-deutschland/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Rund 40 Prozent der Deutschen</a> geben an, mehrmals im Jahr unter Migräneattacken zu leiden, knapp ein Viertel sogar mehrmals im Monat. Typisch sind anfallsartige, starke Schmerzen, die häufig von Lichtempfindlichkeit, Sehstörungen oder Übelkeit begleitet werden. Während einer Attacke sind Alltag und Beruf für viele kaum zu bewältigen.</p>
<p>Dass auch Kopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit begründen können, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Dort sprach das Gericht einem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zu, nachdem eine behandelnde Ärztin nachvollziehbar darlegen konnte, dass dieser aufgrund von Spannungskopfschmerzen infolge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig war. Zwar gelten Kopfschmerzen als schwer objektiv nachweisbar, dennoch war das Gericht nach Würdigung der ärztlichen Aussage und der Gesamtumstände von der Erkrankung überzeugt (Az.: 3 SLa 138/25).</p>
<p>Doch auch andere Kopfschmerzformen können so stark sein, dass Arbeiten nicht möglich ist. Wer sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, seine Arbeitsleistung zu erbringen, sollte zu Hause bleiben und sich erholen. Denn Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre vereinbarte Leistung zu erbringen, erinnern die ARAG Experten. Voraussetzung ist allerdings, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Spätestens ab dem vierten Krankheitstag muss grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Viele Arbeitgeber verlangen diese jedoch bereits ab dem ersten Tag. Die Krankmeldung wird heute in der Regel elektronisch als eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) übermittelt und vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgerufen.</p>
<p><b>Wenn der Arbeitsplatz Kopfschmerzen verursacht<br />
</b>Stress zählt zu den häufigsten Auslösern oder Verstärkern von Kopfschmerzen. Neben privaten Belastungen können auch Arbeitsbedingungen eine entscheidende Rolle spielen. Zeitdruck, hohe Arbeitsbelastung oder ein schlechtes Betriebsklima belasten viele Beschäftigte. Hinzu kommen körperliche Faktoren wie Lärm, grelles Licht oder starke Gerüche. Besonders häufig führen jedoch Bildschirmarbeitsplätze zu Beschwerden. Sind Schreibtisch, Stuhl oder Monitor nicht ergonomisch eingestellt, entstehen Fehlhaltungen, die Nackenverspannungen und Kopfschmerzen begünstigen können. Auch dauerhaft zusammengekniffene Augen, etwa bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder einer ungeeigneten Bildschirmposition, können die Nackenmuskulatur zusätzlich belasten.</p>
<p><b>Im Betrieb und zu Hause vorbeugen</b><br />
Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass gesundheitliche Belastungen möglichst vermieden werden. Grundlage dafür sind unter anderem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dazu gehört auch, regelmäßig eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei werden mögliche Risiken am Arbeitsplatz ermittelt, bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt. Dies umfasst ausdrücklich auch psychische Belastungen wie anhaltenden Stress.</p>
<p>Aber auch Betroffene selbst können viel tun, um Kopfschmerzen vorzubeugen. Ausreichend Schlaf, regelmäßige Bewegung, Entspannungsübungen sowie ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz im Homeoffice können Beschwerden häufig reduzieren. Wer jedoch regelmäßig oder besonders starke Kopfschmerzen hat, sollte die Ursachen ärztlich abklären lassen. Nur eine gesicherte Diagnose ermöglicht eine gezielte Behandlung und hilft dabei, Auslöser möglichst zu vermeiden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/entschdigung-bei-berlanger-verfahrensdauer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2026 06:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[arag]]></category>
		<category><![CDATA[berufungsverfahren]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2026/09/entschdigung-bei-berlanger-verfahrensdauer/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen für zusätzliche Zinsen aufkommen muss, die allein durch ein zu langes Gerichtsverfahren entstanden sind. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2026/09/entschdigung-bei-berlanger-verfahrensdauer/" data-wpel-link="internal">Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen für zusätzliche Zinsen aufkommen muss, die allein durch ein zu langes Gerichtsverfahren entstanden sind. Grundlage ist die Entschädigungsregelung in Paragraf 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Im konkreten Fall hatte sich ein Berufungsverfahren einer Baustofflieferantin über mehrere Jahre hingezogen. Dadurch stiegen die Zinsen auf eine offene Schadensersatzforderung weiter an. Der BGH stellte klar: Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss geprüft werden, wie das Verfahren bei einer angemessenen Bearbeitung verlaufen wäre. Hätte es früher eine Entscheidung gegeben, hätte die Klägerin die Forderung möglicherweise schneller begleichen und dadurch Zinsen sparen können. Die zusätzlichen Kosten durch eine staatlich verursachte Verfahrensverzögerung dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht dem Prozessbeteiligten aufgebürdet werden. Die Sache wurde daher an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das Verfahren tatsächlich unangemessen lange gedauert hat und welche Zinsen konkret auf die Verzögerung zurückzuführen sind (Az.: III ZR 235/25).</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_235-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Entscheidung des BGH</a> .</div>
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		<title>Bei Schulplatzvergabe zählt Wohnortnähe mehr als Religionszugehörigkeit</title>
		<link>https://www.news-research.net/2026/09/bei-schulplatzvergabe-zhlt-wohnortnhe-mehr-als-religionszugehrigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma ARAG SE]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2026 06:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Vergabe von Plätzen an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen kann die Wohnortnähe wichtiger sein als die Religionszugehörigkeit. In einem aktuellen Fall wurde eine konfessionslose Schülerin aus Bonn von einer katholischen Grundschule [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Bei der Vergabe von Plätzen an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen kann die Wohnortnähe wichtiger sein als die Religionszugehörigkeit. In einem aktuellen Fall wurde eine konfessionslose Schülerin aus Bonn von einer katholischen Grundschule abgelehnt, obwohl diese die nächstgelegene Schule zu ihrem Wohnort war. Gleichzeitig hatte die Schule mehrere katholische Kinder aufgenommen, obwohl für diese eine andere katholische Grundschule näher an ihrem Wohnort lag. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Schule daher, die konfessionslose Schülerin vorläufig aufzunehmen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kinder, die der jeweiligen Religion angehören, grundsätzlich Vorrang bei der Aufnahme an einer Bekenntnisschule haben. Dieser Vorrang gilt jedoch nur für die nächstgelegene Schule. Einen generellen Vorrang konfessioneller Kinder unabhängig von der Wohnortnähe gibt es nicht (Az.: 19 B 830/26).</p>
<p>Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/19_B_830_26_Beschluss_20260826.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">aktuelle Entscheidung des OVG NRW</a> .</div>
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</ul></div>
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