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	<title>Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft, Autor bei News-Research</title>
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		<title>Photovoltaik &#8211; Niedersachsen plant neues Klimaschutzgesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 10:59:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landeskabinett Niedersachsen plant Gesetzesänderungen zur Verbesserung des Klimaschutzes insbesondere im „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ (NKlimaG). Derzeit befindet sich der Gesetzesentwurf zur Beratung in [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/10/photovoltaik-niedersachsen-plant-neues-klimaschutzgesetz/" data-wpel-link="internal">Photovoltaik &#8211; Niedersachsen plant neues Klimaschutzgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Landeskabinett Niedersachsen plant <a href="https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_19_02500/01501-02000/19-01598.pdf" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Gesetzesänderungen zur Verbesserung des Klimaschutzes</a> insbesondere im „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ (NKlimaG). Derzeit befindet sich der Gesetzesentwurf zur Beratung in den Ausschüssen.</p>
<p>Grundsätzlich sind Niedersachsens Ambitionen am Klimaschutz sehr zu loben. Niedersachsen will Vorreiter beim Klimaschutz und der Energiewende in Deutschland werden und schon 2040 klimaneutral sein. Es sollen mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche bis 2026 als Vorranggebiete für die Windenergienutzung und 0,5 Prozent der Fläche bis 2033 für die Freiflächen-Photovoltaik (PV) ausgewiesen werden. Doch wo wollen die Freiflächen-PV errichtet werden?</p>
<p><b>Keine Zulässigkeit von Freiflächen-PV auf fruchtbaren Böden</b></p>
<p>Die geplante Regelung des § 3 Abs. 2 NKlimaG sieht für die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen für Freiflächen- bzw. Agri-PV Einschränkungen vor. Die Zulässigkeit von PV-Anlagen soll dabei von zwei Faktoren abhängig sein: Zum einen an der bodenkundlichen Feuchtestufe (Skala 0 bis 11) und zum anderen an der Bodenpunktzahl (Skala 0 bis 100). Freiflächen-PV auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen danach vorzugsweise auf folgenden Flächen errichtet werden:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe &lt; 3 und &gt; 8, die keine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz aufweisen,</li>
<li>kohlenstoffreiche Böden mit Option der Wiedervernässung,</li>
<li>schadstoffbelastete Flächen sowie</li>
<li>Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser</li>
</ul>
<p>Ausgeschlossen ist dagegen die Errichtung von Freiflächen-PV auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einer Bodenwertzahl über 50. Dort soll nur Agri-PV zulässig sein, es sei denn diese Böden sind wiederum kohlenstoffreiche Böden, Altlastenverdachtsflächen mit nachgewiesener Belastung oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen &#8211; dann dürfen auch Freiflächen-PV errichtet werden.</p>
<p>Das heißt im Umkehrschluss: Flächen mit bodenkundlichen Feuchtestufen zwischen 3 und 8 oder mit einer Bodenpunktzahl von über 50 Bodenpunkten werden als uneingeschränkt nutzbare Standorte eingestuft und sind frei von Freiflächen-PV zu halten. Damit sollen zwar die „ertragreichsten 25 % der landwirtschaftlichen Produktionsflächen“ in Niedersachsen für eine landwirtschaftliche Nutzung gesichert werden, doch entzieht sich Niedersachen damit erhebliche Flächenanteile für die PV-Nutzung. Zudem können Grünflächen mit PV-Anlagen auch zur Anhebung der Wasserstände und zu einer nachhaltigen Senkung von CO2-Emissionen führen – also einen zusätzlichen Beitrag zum Klima- und Naturschutz leisten.</p>
<p><b>Ausblick &#8211; Ohne Übergangsregelung droht für laufende Genehmigungsverfahren das Aus</b></p>
<p>Das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes soll mit Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsregelung ist im bisherigen Entwurf nicht vorgesehen. Das kann für laufende Genehmigungsverfahren von Freiflächen-PV auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bodenwertzahl über 50 dramatisch ausgehen, denn selbst ein Aufstellungsbeschluss bedeutet hier nicht die Rettung, da dieser keinen Bestandsschutz entfaltet. Das gilt für Gesetzesänderungen als auch für Änderungen bspw. im Regionalplan gleichermaßen, vgl. § 214 Abs. 3 BauGB. Nur wenn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Genehmigung erteilt ist, steht der Errichtung nichts im Weg.</p>
<p>Ob sich Niedersachsen damit auf dem Weg zum Vorreiter in Sachen Kilmaschutz nicht selbst ein Bein stellt oder ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch die notwendigen Anpassungen erfolgen, bleibt abzuwarten. Doch eins ist sicher: Auch wenn Agri-PV eine großartige Innovation für die Erneuerbaren Energien bleibt, sind die Anlagen bislang teurer als die konventionellen Freiflächen-PV. Damit kommen weniger Erlöse bei den Landwirten an, die aber teilweise dringend notwendig für die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs sind. </p>
<p> </p></div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Holbeinstra&szlig;e 24<br />
04229 Leipzig<br />
Telefon: +49 (341) 14950-0<br />
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</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/inaktiv/maslaton-rechtsanwaltsgesellschaft-mbh/Photovoltaik-Niedersachsen-plant-neues-Klimaschutzgesetz/boxid/963295" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.lifepr.de/newsroom/maslaton-rechtsanwaltsgesellschaft-mbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
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			</item>
		<item>
		<title>Windenergie &#8211; erste Lösungsansätze der Bundesregierung in Schwertransport-Problematik</title>
		<link>https://www.news-research.net/2023/10/windenergie-erste-loesungsansaetze-der-bundesregierung-in-schwertransport-problematik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 10:55:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Genehmigungs-Stau und nie enden wollende Transportprobleme bremsen den Ausbau der Windenergie. Mit der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) und anderen Maßnahmen versucht die Bundesregierung jetzt Abhilfe zu schaffen. Seit dem 07.09.2023 ist die Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/10/windenergie-erste-loesungsansaetze-der-bundesregierung-in-schwertransport-problematik/" data-wpel-link="internal">Windenergie &#8211; erste Lösungsansätze der Bundesregierung in Schwertransport-Problematik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Genehmigungs-Stau und nie enden wollende Transportprobleme bremsen den Ausbau der Windenergie. Mit der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) und anderen Maßnahmen versucht die Bundesregierung jetzt Abhilfe zu schaffen.</b></p>
<p>Seit dem 07.09.2023 ist die <a href="https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/236" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)</a> in Kraft. Mit dieser möchte die Bundesregierung die Probleme im Rahmen des Transports von Windenergieanlagen beheben. Wir geben einen Überblick über den Status quo und die jetzt in Kraft getretenen Veränderungen. Bereits vorweg sei gesagt: Auf eine spürbare Verbesserung wird die Windenergie-Branche noch warten müssen.</p>
<p><b>Status quo: Projektierer:innen, Verwaltung und Polizei benötigen viel Zeit, Geld und Nerven </b></p>
<p>Um eine einzelne Windenergieanlage zu ihrem Zielstandort zu transportieren, werden u.a. allein 15 Großraum- und Schwertransporte (GST) mit entsprechender Genehmigung benötigt.</p>
<p>Für die Genehmigungen sind die Länder und die bundeseigene Autobahn GmbH zuständig. <a href="https://www.erneuerbareenergien.de/technologie/logistik/nadeloehr-transport-mindestens-100-genehmigungen-fuer-eine-windkraftanlage" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Nach Branchenangaben</a> belaufen sich die Wartezeiten auf bis zu 12 Wochen und das bei 15.000 unbearbeiteten Genehmigungen. Selbst eine genehmigungsfähige Strecke zu finden, gestaltet sich schwierig angesichts von zu engen Autobahnausfahrten, zu kleinen Tunneln, maroden Brücken oder Baustellen. Überall muss die Durchfahrtshöhe unter Bauwerken, Durchfahrtsbreite in Baustellen und Befahrbarkeit von Brücken und Kurvenradien berücksichtigt werden. Große Umwege von hunderten Kilometern quer durch Deutschland sind so kaum zu vermeiden.</p>
<p>Ist eine Strecke genehmigt, gilt es die behördlichen – je nach Bundesland unterschiedlichen – Transportauflagen zu beachten: Mal darf nur in der Nacht gefahren werden, mal muss die Polizei eskortieren oder die Art des Begleitfahrzeugs muss wechseln. Dafür sind Stopps an den Landesgrenzen erforderlich – für die es aber auch passende Parkplätze zu finden gilt. So stehen die GST geparkt neben der Autobahn und warten auf die Polizei, die sich wegen der Wahrnehmung ihrer originären Aufgaben verspätet. So summiert sich der Zeitaufwand für die Polizei allein in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 <a href="https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/01200/drucksache-20-01251.pdf" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">auf über 33.000 Begleitstunden</a>.</p>
<p>Anders ausgedrückt: Langwierige Genehmigungsverfahren und eine marode Infrastruktur führen zu Lagerengpässen der Produzenten, hohen Kosten bei den Projektierer:innen und großem Arbeitsaufwand für Verwaltung und Polizei. Kurz gesagt: Energiewende sieht anders aus.</p>
<p><b>Die neue </b><b>Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) greift zu kurz</b></p>
<p>Ein der Bundesregierung nicht unbekanntes Problem. Mit welchen Maßnahmen die hohen Ausbauziele in den nächsten Jahren dennoch erreicht werden sollen, wurde bereits im Mai mit der <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/windenergie-an-land-strategie.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=11" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Windenergie-an-Land-Strategie</a> angekündigt: Entlastung der Polizei, Digitalisierung, schnellere Bearbeitung, reibungsloser Transport und vieles mehr. Ein Überblick des aktuellen Verfahrensstands:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li><b>Entlastung der Polizei und private Transportbegleitung über Landesgrenzen hinweg</b></li>
</ul>
<p>Künftig dürfen auch private Dienste Schwerlasttransporte über Landesgrenzen hinweg begleiten. Das ist zumindest das Ziel der seit dem 7. September 2023 geltenden <a href="https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/236" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)</a>. Damit würden Transporte über Bundesländergrenzen deutlich erleichtert – ein wichtiger Schritt! Allerdings hat sich der Bund darauf beschränkt, lediglich einen groben Rahmen für die Transportbegleitung zu setzen; die inhaltliche Ausgestaltung überlässt er im Wege einer Verordnungsermächtigung (§ 5 Abs. 4 StTbV) den Bundesländern. Somit kann selbst jetzt nach Inkrafttreten der StTbV noch kein privater Transportbegleiter eingesetzt werden. Diese Unternehmen müssen auf die Umsetzung aller 16 Bundesländer warten, erst dann können sie die umfangreichen Schulungen und Prüfung wahrnehmen. Dass das für eine erhebliche Verzögerung sorgt, hatte bereits <a href="https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0101-0200/132-23(B).pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">der Bundesrat in seinem Beschluss</a> angemerkt.</p>
<ul class="bbcode_list">
<li><b>Ein digitales bundesweit einheitliches Beantragungssystem der Genehmigungen </b></li>
</ul>
<p>Seit diesem Sommer ist eine digitale Antragstellung und Bearbeitung von GST-Genehmigungen über das Prüftool GST.Autobahn (Onlineportal „VEMAGS“) möglich. Die Bearbeitungsdauer soll sich nun nur noch auf ein paar wenige Tage belaufen. Die wäre ein grandioser Fortschritt, wenn sich die Branche nicht infolgedessen über zahlreiche ungenügend begründete Ablehnungen beschwert, die eine gänzlich neue Antragstellung erfordert. Damit auch die Transporte nicht wegen unbekannter Baustellen anhalten müssen, soll das Tool mit einem Baustelleninformationssystem, insbesondere zu Kurzzeit- und Tagesbaustellen, optimiert werden. Doch wann die versprochene Abhilfe kommen wird, ist unklar.</p>
<ul class="bbcode_list">
<li><b>Nutzung von Schiene und Wasserstraße im Hauptlauf </b></li>
</ul>
<p>Die Bundesregierung hat auch zum Ziel, den Transport von Windenergieanlagenteilen und anderen für die Energiewende benötigten Gütern – soweit wie möglich – im Hauptlauf auf die Wasserstraße zu verlagern. Die Nutzung von Schiene und Wasserstraße sei ein wichtiger verkehrspolitischer Schritt zur Erreichung der Klimaziele und zur Entlastung der Straßeninfrastruktur, so das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Seit dem 28. August 2023 wird diesem Ziel sogar mit einer <a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2023/088-shuttle-gst-wasserstrasse.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Finanzförderung des BMDV</a> Nachdruck verliehen. Dennoch sehen Logistiker darin keine Lösung: Nur Teile der Strecken könnten auf Schiff und Bahn zurückgelegt werden. Für den Transfer vom bzw. zum Hafen bleibt das Genehmigungsverfahren und das Problem eine befahrbare Strecke zu finden identisch. Vielmehr kommt die Ver- und Umladung in die Frachtschiffe und jährlich sinkende Wasserstände der Flüsse als zusätzliche Probleme hinzu.</p>
<p><b>Ausblick &#8211; Auf eine spürbare Verbesserung wird die Windenergie-Branche noch warten müssen</b></p>
<p>Alle drei Ansätze haben Potenzial die Transport-Problematik der Windenergieanlagen zu entschärfen. Doch wie aufgezeigt, werden die Erleichterungen in der Transportbegleitung genauso wie in der Streckenplanung frühstens in ein paar Monaten zu spüren sein. Der neu geschaffene Bürokratieaufwand muss von den Bundesländern erst einmal bewältigt werden, bevor die Unternehmen hunderte Stunden praktischer und theoretischer Schulung absolvieren können, um schließlich die Begleitaufgaben der Polizei übernehmen zu können. Auch die marode Infrastruktur lässt sich nicht „mal eben“ erneuern. Brückenreparaturen dauern lange und benötigen selbst wiederum Kräne und große Bauteile, die transportiert werden müssen.</p></div>
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</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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                    </li>
<li>
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                    </li>
</ul></div>
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            </div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/10/windenergie-erste-loesungsansaetze-der-bundesregierung-in-schwertransport-problematik/" data-wpel-link="internal">Windenergie &#8211; erste Lösungsansätze der Bundesregierung in Schwertransport-Problematik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Windenergie &#8211; die Radarführungsmindesthöhe (MRVA) wird immer mehr zum Genehmigungshindernis</title>
		<link>https://www.news-research.net/2023/10/windenergie-die-radarfuehrungsmindesthoehe-mrva-wird-immer-mehr-zum-genehmigungshindernis/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 09 Oct 2023 10:49:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Erneut verhindern Belange des militärischen Luftverkehrs vor dem VGH Mannheim die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Zur Möglichkeit der Anpassung der MRVA und welche Bedeutung Kommunen zukommt. Das aktuelle Urteil [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/10/windenergie-die-radarfuehrungsmindesthoehe-mrva-wird-immer-mehr-zum-genehmigungshindernis/" data-wpel-link="internal">Windenergie &#8211; die Radarführungsmindesthöhe (MRVA) wird immer mehr zum Genehmigungshindernis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Erneut verhindern Belange des militärischen Luftverkehrs vor dem VGH Mannheim die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Zur Möglichkeit der Anpassung der MRVA und welche Bedeutung Kommunen zukommt.</b></p>
<p>Das aktuelle <a href="https://openjur.de/u/2471811.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Urteil des VGH Mannheim</a> (v. 24.5.2023 &#8211; 14 S 1705/22) zur Vereinbarkeit des Ausbaus von Windenergie mit luftverkehrsrechtlichen Belangen, insbesondere mit der Radarführungsmindesthöhe (MRVA), lässt die Aussicht auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergie-Projekte in Flugplatznähe nun fast unmöglich erscheinen &#8211; spätestens sobald die Bundeswehr involviert ist. Dennoch ist die Entscheidung von großer Bedeutung, da hiermit erstmals rechtlich tiefgreifend über die Möglichkeiten zur Anhebung der Radarführungsmindesthöhe entschieden wurde und Gewissheit für Projektierer:innen schafft &#8211; auch wenn nicht wie erhofft pro Erneuerbare.</p>
<p><b>Bauhöhenbeschränkungen als Genehmigungshindernis</b></p>
<p>Die Radarführungsmindesthöhe, kurz M(R)VA für Minimum (Radar) Vectoring Altitude, ist eine flugbetriebliche, technische Vorgabe und beschreibt die niedrigste Höhe über dem Meeresspiegel, die für die Radarführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln unter Berücksichtigung der Sicherheitsmindesthöhe über Grund und der Luftraumstruktur innerhalb eines festgelegten Gebietes genutzt werden darf.</p>
<p>Aus der Kursführungsmindesthöhe resultieren Bauhöhenbeschränkungen, die neue Windenergieanlagen in vielen Fällen überschreiten. Nach Ansicht der Deutschen Flugsicherung (DFS) und insbesondere der Bundeswehr behindern Windenergieanlagen die MVA, da in diesem Fall die Hindernisfreiheit dann nicht mehr gewährleistet werden könne. In der Folge kommt es zur Verweigerung der Zustimmung nach § 14 LuftVG und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht erteilt.</p>
<p><b>VGH Mannheim: Anspruch auf Prüfung der Möglichkeit auf Anpassung der MRVA</b></p>
<p>Erstmals sehr ausführlich äußerte sich der VGH Mannheim zu einem Anspruch des Projektierers darauf, ob die Möglichkeit einer Anpassung der MVA besteht. Hergeleitet wird der Anspruch dabei auf der Maßgabe, dass ansonsten keine Möglichkeit bestünde, dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie aus § 2 EEG Geltung zu verschaffen. Allein die Priorität der festgelegten MVA oder der Verteidigungsauftrag würden es nicht rechtfertigen die an Grundrechte und rechtsstaatliche Grundsätze gebundene Bundeswehr von der Überprüfungspflicht auszunehmen.</p>
<p>Die Versagung der Zustimmung nach § 14 LuftVG sei danach nicht verhältnismäßig, wenn durch Neuberechnung der Radarführungsmindesthöhe weder der militärische Flugbetrieb noch die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet wird. Einen Antrag auf Anhebung der MVA im Sinne eines selbstständigen Verwaltungsverfahrens gibt es jedoch grundsätzlich nicht.</p>
<p><b>Bundeswehr steht weitreichender verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu</b></p>
<p>Mag der den Projektierer:innen zugesprochene Anspruch in der Theorie ein Fortschritt sein, so äußerte sich das Gericht dann in umso verheerenderer Art und Weise zum verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der Bundeswehr. Der Bundeswehr obliegt es, das Gefährdungspotential für einen Militärflugplatz zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Gefährdung des militärischen Flugbetriebs wird der Bundeswehr – wie auch schon bei Hubschraubertiefflugstrecken – ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zugebilligt, der erst dann überschritten ist, wenn die Prognose in sich widersprüchlich ist, auf willkürlichen Annahmen beruht oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist. Dies hat zur Folge, dass eine Anpassung der MRVA in der Praxis – wenn diese nicht nur wenige Meter betrifft – ein Ding der Unmöglichkeit bleibt.</p>
<p><b>Der Lichtblick: Zusammenschluss mit Kommunen</b></p>
<p>Handelt es sich um eine militärische MVA, so bestätigt das Urteil unsere Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis und zeigt: Einzelne Projektierer:innen haben in Verfahren unter Beteiligung der Bundeswehr einen mehr als schweren Stand. Die Entscheidung des VGH Mannheim ist hierbei nicht als Einzelfallentscheidung zu werten, sondern es bleibt zu erwarten, dass sich andere Gerichte daran anschließen. Etwas bessere Erfolgsaussichten verspricht es daher, zusätzlich die Standortgemeinde ins Boot zu holen. Denn würde die MVA jegliche Planung der Gemeinde verhindern, wäre dies ein starker Eingriff in ihrer kommunale Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, die unter Berücksichtigung des 2%-Flächenziels und des kommenden GEG (Stichwort: kommunale Wärmeplanung) an Argumentationsgewicht gewinnt.</p></div>
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		<title>OVG Münster setzt Vorgaben der Gesetzesnovellen für Erneuerbare Energien im Städtebaurecht um</title>
		<link>https://www.news-research.net/2023/02/ovg-muenster-setzt-vorgaben-der-gesetzesnovellen-fuer-erneuerbare-energien-im-staedtebaurecht-um/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2023 14:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[windenergieanlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch laufende Verfahren die bereits vor Inkrafttreten der BauGB-Novelle angestoßen wurden, profitieren von den neuen Regelungen. Im vorliegenden Fall insbesondere in Sachen Abstand zur Wohnbebauung!  Oberverwaltungsgericht wendet neue Rechtslage unverzüglich [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/02/ovg-muenster-setzt-vorgaben-der-gesetzesnovellen-fuer-erneuerbare-energien-im-staedtebaurecht-um/" data-wpel-link="internal">OVG Münster setzt Vorgaben der Gesetzesnovellen für Erneuerbare Energien im Städtebaurecht um</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Auch laufende Verfahren die bereits vor Inkrafttreten der BauGB-Novelle angestoßen wurden, profitieren von den neuen Regelungen. Im vorliegenden Fall insbesondere in Sachen Abstand zur Wohnbebauung! </b></p>
<p><b>Oberverwaltungsgericht wendet neue Rechtslage unverzüglich an</b></p>
<p>Nur zwei Tage nach Inkrafttreten des „<i>Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ </i><a href="https://www.maslaton.de/news/Erneuerbare-Energien--Gesetzesaenderungen-fuer-Photovoltaik-Windenergie-und-Wasserstoff--n878" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">(wir berichteten)</a>bot sich für das OVG NRW in einer mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Gelegenheit dieses auch sogleich anzuwenden.</p>
<p>Konkret ging um den neuen § 249 Abs. 10 BauGB. Nach dieser Vorschrift steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergievorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand zwischen Anlage und Wohnbebauung mindestens der zweifachen Anlagenhöhe entspricht („2H“). Bisher wurde die Frage der optisch bedrängenden Wirkung bei einem Abstand zwischen der zwei- oder dreifachen Anlagenhöhe einzelfallbezogen über das sog. Rücksichtnahmegebot geprüft.</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens vor dem OVG waren drei Klagen von Anwohner:innen gegen geplante Windenergieanlagen im Umland des westfälischen Münster. Sämtliche Anwohnergrundstücke liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.</p>
<p><b>Marschrichtung des OVG zeichnete sich schon früh ab </b></p>
<p>Schon zu Beginn der Verhandlung teilten die Richter:innen mit, dass nach der Vorberatung die Klagen unbegründet seien. Der neue § 249 Abs. 10 BauGB konkretisiere für das Gericht bindend die Anforderungen des sog. Rücksichtnahmegebots. Da hier bei allen Gebäuden ein Abstand von mindestens der 2,7-fachen Anlagenhöhe („2,7H“) vorlag, war nach dem Regelfall keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen.</p>
<p>Anlass ausnahmsweise von diesem gesetzlichen Regelfall abzuweichen, konnte das Gericht nicht erkennen. Denn eine Ausnahme sei nur bei atypischen Konstellationen und dabei nach strengem Maßstäben zu beurteilen. Hier sei insbesondere auch § 2 EEG 2023 zu beachten, nachdem ein überragendes öffentliches Interesse für die Erneuerbaren Energien anzunehmen ist. Nach § 2 S. 2 EEG 2023 stellen die Erneuerbaren zudem einen vorrangigen Belang bei entsprechenden Abwägungen dar. Das Gericht sei daran gebunden. Überraschend klar verwies das OVG auf die zentrale Bedeutung des § 2 EEG 2023.</p>
<p><b>Das Urteil folgte prompt – Antragsteller:innen sollten nachziehen!</b></p>
<p>Die Auffassung der Richter:innen wurde im Anschluss ohne Umschweife festgezurrt. Es erging ein sogenanntes Stuhlurteil. Für das OVG war der Fall damit offenkundig so eindeutig, dass die vollumfängliche Klageabweisung sofort verkündet werden konnte. Weitere Beratungen waren nicht nötig.</p>
<p>Anwendbar wurde die hier besonders vorteilhafte Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB auch im laufenden Verfahren aufgrund des sog. Günstigkeitsprinzips. Danach sind Rechtsänderungen zugunsten des Vorhabenträgers auch noch während des Verfahrens zu berücksichtigen.</p>
<p>Antragsteller:innen, die selbst im behördlichen oder gar im gerichtlichen Verfahren stecken, sollten nun unverzüglich nachbessern und ihre eigenen Anträge voranbringen!</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/02/ovg-muenster-setzt-vorgaben-der-gesetzesnovellen-fuer-erneuerbare-energien-im-staedtebaurecht-um/" data-wpel-link="internal">OVG Münster setzt Vorgaben der Gesetzesnovellen für Erneuerbare Energien im Städtebaurecht um</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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		<title>Was macht eigentlich das Thema &#8222;Maßnahmenplan zum EKP 2021&#8220; in Sachsen, Frau Jaskulla?</title>
		<link>https://www.news-research.net/2022/04/was-macht-eigentlich-das-thema-massnahmenplan-zum-ekp-2021-in-sachsen-frau-jaskulla/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Apr 2022 15:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Energie- / Umwelttechnik]]></category>
		<category><![CDATA[app]]></category>
		<category><![CDATA[baden]]></category>
		<category><![CDATA[chemnitz]]></category>
		<category><![CDATA[diw]]></category>
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		<category><![CDATA[natura]]></category>
		<category><![CDATA[schleswig]]></category>
		<category><![CDATA[smekul]]></category>
		<category><![CDATA[studie]]></category>
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		<category><![CDATA[wasserstoff]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Umsetzung der Energiewende, das Einhalten der Pariser Klimaschutzziele sowie die Pflicht zur Schaffung einer unabhängigen Energieversorgung sind untrennbar mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Photovoltaik, und den [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/04/was-macht-eigentlich-das-thema-massnahmenplan-zum-ekp-2021-in-sachsen-frau-jaskulla/" data-wpel-link="internal">Was macht eigentlich das Thema &#8222;Maßnahmenplan zum EKP 2021&#8220; in Sachsen, Frau Jaskulla?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die Umsetzung der Energiewende, das Einhalten der Pariser Klimaschutzziele sowie die Pflicht zur Schaffung einer unabhängigen Energieversorgung sind untrennbar mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Photovoltaik, und den daraus entstehenden Möglichkeiten verbunden. Neben der Ampelkoalition fällt nun den Ländern die Aufgabe der Impulsgebung, Förderung und Wegbereitung dieser großen Aufgabe zu. Dabei hat die Branche längst an Fahrt aufgenommen. Die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen überschlagen sich. Wie ist die sächsische Landesregierung darauf vorbereitet und wie ist das EKP 2021 unter den Gesichtspunkten der neusten Entwicklungen zu beurteilen?</p>
<p>Im Jahr 2019 bildete Sachsen bei der <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=5279391f6b&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Sechsten Vergleichsstudie zu Anstrengungen und Erfolgen der Bundesländer bei der Nutzung</a></b> einen der letzten Plätze. Auch 2020 lag Sachsen beim Zubau von Erneuerbaren Energien <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=93cb3cd100&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">im hinteren Mittelfeld</a></b>. Dies soll sich nun mit Hilfe des derzeit aktuellen Energie- und Klimaschutzprogrammes Sachsen 2021 (EKP 2021), für das bis Mitte dieses Jahres ein Maßnahmenplan vom SMEKUL vorgestellt werden soll, ändern.</p>
<p>Fassen wir zunächst kurz zusammen: Bis zum Jahr 2030 setzt sich das EKP 2021 ein Ausbauziel von 10 Terrawattstunden (TWh) Jahreserzeugung Erneuerbare Energien. Das Zubau-Zwischenziel bis 2024 beträgt 4 TWh, wobei der Großteil durch Windenergie gewonnen werden soll, ausgehend von 2019 knapp über 2.000 GWh/a auf 4.300 GWh/a. Das Zwischenziel für die Photovoltaik beträgt 3.980 GWh/a. ausgehend von 1.933 GWh/a 2019.<br />
Wie sollen die Zwischenziele innerhalb von nunmehr 2 verbleibenden Jahren erreicht werden (insbesondere vor dem Hintergrund des stagnierenden Windkraftausbaus)?</p>
<p><b>Was benötigt die Photovoltaik-Branche vom Land Sachsen?</b></p>
<p>Aus meiner Praxiserfahrung kann ich sagen, dass die Veröffentlichung eines Maßnahmenpakets einen längeren Zeitraum zur wirkungsvollen und erfolgreichen Entfaltung als zwei Jahre benötigt, vor allem, da sich die Planungsverfahren von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zunehmend komplexer und zeitraubender gestalten.</p>
<p>Nach zwei Jahren unter Grüner Leitung von Wolfram Günther hat Sachsen zur Unterstützung des Ausbaus von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bislang nur eine Verordnung über Gebote für Solarparks in benachteiligten Gebieten erlassen. Ein Instrument, welches Bayern als Vorreiter bereits 2017 auf den Weg brachte. Dieses Instrument scheint mittlerweile „zum guten Ton“ zu gehören, ein Feigenblatt für die Erneuerbaren Energien.</p>
<p>In einer Zeit, in der wir uns bei der Planung nur noch marginal aus Finanzierungsgründen mit der EEG-Kulisse beschäftigen und Themen, wie börslicher Stromhandel, <i>Direct</i> und <i>Virtual Power Purchase Agreements </i>mittlerweile nicht mehr nur graue Theorie sind, wirkt diese Verordnung wie ein schwacher Versuch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in Sachsen ausgewiesenen <i><b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=c8455213ff&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Benachteiligten Gebiete für Solaranlagen</a></b></i> bei genauerem Hinsehen nicht das Potenzial entfalten können, welches sie auf den ersten Blick zu haben scheinen: Ein nicht unerheblicher Gebietsanteil deckt sich mit <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=4b90bd9eee&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Schutzgebietskulissen</a></b> aus dem Naturschutz, wie Landschaftsschutz- oder Natura 2000-Gebiete. Ob die gewünschte Wirkung dieser Verordnung eintreten wird, bleibt also abzuwarten.</p>
<p>Weitere Instrumentarien, wie Novellierung der SächsBO und der Artenschutzleitfaden richten sich an die Windenergie und die Aufdach-PV (dazu in einem weiteren Newsletter). Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die beim LEE Sachsen e. V. teils begrüßt werden (Reduzierung der Abstände zu Nachbardächern bei PV-Anlagen auf Reihenhäusern), teils abgelehnt werden (1.000 m-Regelung für Windenergieanlagen). Photovoltaik-Freiflächenanlagen bei der Harmonisierung von Planungshemmnissen aus dem Blick zu verlieren, wird sich sehr wahrscheinlich negativ auf das Erreichen der Ausbauziele auswirken.</p>
<p>Mein Eindruck aus der täglichen Arbeit ist derzeit diametral zur Handlungsfähigkeit oder-willigkeit des SMEKUL bzw. der Landesregierung. Wir erleben, dass Wirtschaftsförderungen, Kommunen und energieintensive Wirtschaftsakteure das Ruder selbst in die Hand nehmen.</p>
<p>Sachsen ist ein starker, wachsender Wirtschaftsstandort mit viel Potenzial: Ob nun rund um die Ballungsbiete Dresden, Chemnitz und Leipzig oder der Industriebogen im Landkreis Meißen und die Kohleregion Lausitz. Überall hat die Wirtschaft die Zeichen der Zeit erkannt, die Kommunen haben Energieversorgung und -infrastruktur als Standortfaktoren der Zukunft identifiziert. Vorausschauende Kommunen begreifen sich als Vermittler, die Wirtschaft und Energie zusammenbringen und dadurch langfristig Wirtschafts- und Industriestandorte wie auch Arbeitsplätze sichern können. Die Kopplung nachhaltiger Energieerzeugung mit der Wirtschaft ist bereits in vollem Gange, ob es um Batteriespeicher oder die Schaffung von Voraussetzungen zu einem Umstieg auf die Nutzung von grünem Wasserstoff geht. Dieser Wandel ist unumkehrbar begonnen.</p>
<p><b>Was fordern wir vom Land Sachsen für die Photovoltaik-Freiflächenanlagen? </b></p>
<p>Wir brauchen Impulse des Handelns vom Land und die Schaffung der für den Wandel notwendigen Rahmenbedingungen: Einsatz beim Bund und im Land für die Beseitigung von Planungshemmnissen, Harmonisierung widersprüchlich wirkender Planungsziele der Raumordnung (Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Naturschutz/Biodiversität) sowie Sicherstellung von Netzausbau/-optimierung im Bereich Strom wie auch für die notwendigen Transformationen im Wasserstoffbereich.</p>
<p>Quellen</p>
<p>DIW Wochenbericht Nr. 48/2019, <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=45b500af7c&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.diw.de/de/diw_01.c.698980.de/publikationen/wochenberichte/2019_48_3/sechster_bundeslaendervergleich_erneuerbare_energien__schleswig-holstein_und_baden-_wuerttemberg_an_der_spitze.html</a></b>, aufgerufen am 05.04.2022</p>
<p>Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021, SMEKUL, 2021<br />
Statista, 2022, <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=cb33309043&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://de.statista.com/statistik/daten/studie/250881/umfrage/installierte-photovoltaikleistung-nach-bundesland/</a></b>, aufgerufen am 05.04.2022</p>
<p>Energie Sachsen, benachteiligte Gebiete: Photovoltaik-Freiflächenverordnung – PVFVO, SMEKUL, 02.09.2021, <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=3fc2a2d3cd&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://www.energie.sachsen.de/photovoltaik-4193.html#collapse-content-4609</a></b>, aufgerufen am 05.04.2022</p>
<p>RAPIS Umwelt, Übersicht Schutzgebiete, <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=0d2b4398d0&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">https://rapis.ipm-gis.de/client/?app=umwelt</a></b>, aufgerufen am 05.04.2022</p>
<p>Julia Jaskulla<br />
LEE Sachsen, Freiflächenphotovoltaik<br />
Mehr Informationen: <b><a href="https://maslaton.us8.list-manage.com/track/click?u=953ad78481162f937e8fb4daf&amp;id=f95ecd31e5&amp;e=5489acc9f1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">FB Photovoltaik</a></b></div>
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		<title>Osterpaket &#8211; leere Hülle oder der Beginn neuer &#8222;Zeiten&#8220; für den Ausbau Erneuerbare Energien?</title>
		<link>https://www.news-research.net/2022/04/osterpaket-leere-huelle-oder-der-beginn-neuer-zeiten-fuer-den-ausbau-erneuerbare-energien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Apr 2022 08:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Energie- / Umwelttechnik]]></category>
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		<category><![CDATA[bürgerenergiegesellschaften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Erkenntnis, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nur in unzureichender Weise vorangetrieben wird, ist nicht erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18) sichtbar [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/04/osterpaket-leere-huelle-oder-der-beginn-neuer-zeiten-fuer-den-ausbau-erneuerbare-energien/" data-wpel-link="internal">Osterpaket &#8211; leere Hülle oder der Beginn neuer &#8222;Zeiten&#8220; für den Ausbau Erneuerbare Energien?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die Erkenntnis, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nur in unzureichender Weise vorangetrieben wird, ist nicht erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18) sichtbar geworden.</p>
<p>Der Klimawandel und dessen Auswirkungen gaben der Regierung nicht ausreichend Anlass, die Ausbauziele für erneuerbare Energien deutlich anzuheben. Erschreckender Weise führt erst das Bewusstsein der Abhängigkeit von anderen Staaten im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer „Zeitenwende für die Energieversorgung in Deutschland“. Nunmehr sei die Energiesouveränität zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden.</p>
<p>Das sogenannte Osterpaket soll mit seinen in Kraft treten zum 01.01.2023 den Startpunkt eines bisher unvergleichlichen Ausbaumarathons geben, um insbesondere den Importbedarf fossiler Energieträger schnell reduzieren zu können. Im Jahr 2035 soll sodann der Energiebedarf fast ausschließlich aus erneuerbaren Energien gedeckt werden können. Bereits für das Jahr 2030 ist vorgesehen, dass 80% des zu erwartenden Bruttostrombedarfs von etwa 750 Twh aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden kann.</p>
<p>Ermöglicht wird dieser beschleunigte Ausbau vorrangig durch die gesetzliche Verankerung eines wesentlichen Grundsatzes:</p>
<p><i>„Die Nutzung erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“</i></p>
<p>Für den Ausbau hinderlich waren bisher insbesondere die lange Verfahrensdauer zur Genehmigung von Anlagen. Bei den PV-Dachanlagen standen unter anderen denkmalrechtliche Beweggründe entgegen und auch die Windenergie musste oftmals gegen „behördliche Windmühlen“ kämpfen. Mit dem nunmehr gesetzlich verankerten Grundsatz, unterliegen die bisher einer Planung entgegenstehende Belange im Wege der Abwägung. Dies bietet einerseits die erforderliche Sicherheit für Investoren Erzeugungsanlagen für Strom zu errichten und andererseits beschleunigt dieser Grundsatz als solcher bereits die Genehmigungsverfahren erheblich, da durch ihn langwierige Streitigkeiten entfallen.</p>
<p>Mit der Anhebung des Ausbauzieles geht die Anhebung der Ausbaupfade einher. Beispielsweise sollen diese für die Windenergie an Land auf 10 GW pro Jahr angehoben werden. Zur Verdeutlichung dieser ambitionierten Ziele: Im Jahr 2020 wurden Onshore-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 1.431 MW errichtet, dies konnte im Jahr 2021 „gesteigert“ werden auf 1.925 MW.</p>
<p>Zum Abbau der Hemmnisse des Ausbaus der Windenergie an Land soll noch im Sommer 2022 ein gesondertes Gesetzespaket („Sommerpaket“) verabschiedet werden. Flankierend hierzu sehen die Änderung des EEG insbesondere vor, das Referenzertragsmodell weiter zu entwickeln. Das Potenzial der Südregion soll weiter erschlossen werden.</p>
<p>Eine weitere Säule des Ausbaus von Windenergie an Land können zukünftig Bürgerenergiegesellschaften bilden. Sie erfahren durch das Gesetzespaket eine Stärkung. Zugleich sollen sie in der Planungs- und Genehmigungsphase durch ein Förderprogramm der BAFA unterstützt werden.</p>
<p>Eine über die im Koalitionsvertrag vereinbarte hinausgehende Förderung soll die Solarenergie erfahren. Für die Solarenergie sind diesbezüglich Ausbauraten von 22 GW pro Jahr vorgesehen. Zugleich soll der Anreiz zur Errichtung der Anlagen durch Anhebung der Vergütungssätze gefördert werden. Für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen, die den erzeugten Strom vollständig in das öffentliche Netz einspeisen, sollen die Fördersätze auf ein angemessenes Maß angehoben werden. Aber auch bei Anlagen zum Eigenverbrauch ist eine dem durchschnittlichen Eigenverbrauch angemessene Förderung zu erwarten. Bei unerwarteten Entwicklungen sollen kurzfristige Anpassungen des Fördersystems aufgrund einer Rechtsverordnung möglich sein. Zugleich soll die Degression der Vergütungssätze bis Anfang 2024 ausgesetzt werden. Ab Februar 2024 ist sodann eine halbjährliche Degression vorgesehen. Die kleinteilige Steuerung entfällt damit gänzlich. Entfallen soll zudem die Deckelung der Förderung des Mieterstromzuschlages. Die Errichtung kleinere Solaranlagen gewinnt mit diesen Änderungen erneut an Attraktivität.</p>
<p>Darüber hinaus wird das EEG künftig eine breitere Anlagenvielfalt erfassen. So können nicht nur „klassische“ Freiflächenanlagen gefördert werden, sondern auch Agri PV, schwimmende PV oder Parkplatz-PV. Zudem wird die Flächenkulisse &#8211; die für Solaranlagen geeigneten förderfähigen Flächen &#8211; erweitert. Nur aufgrund dieser Maßnahmen besteht die Möglichkeit das Ausbauziel für die Solarenergie zu erreichen.</p>
<p>Um in Hinblick auf den Beginn des Ausbaus von Solaranlagen ein abwartendes Verhalten zu vermeiden, sollen die Regelungen zur Anhebung der Fördersätze für Solaranlagen bereits im Jahr 2022 in Kraft treten. Die Regelungen bedürfen jedoch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Eine Anwendung dieser Regelungen steht daher unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.</p>
<p>Das Fördersystem als solches für Strom aus EE-Erzeugungsanlagen war bisher im EEG verankert. Änderung an diesem bedurften einer Gesetzesänderung. Ein schnellerer Ausbau der erneuerbaren Energien bedarf jedoch einer passgenauen Förderung. Im EEG soll aufgrund dessen eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, die eine schnelle Anpassung des Fördersystems auf die aktuellen Gegebenheiten ermöglicht.</p>
<p>Flankierend zur Förderung von Erzeugungsanlagen für Strom ist auch der Ausbau des Netzes erforderlich. Hierfür sind Änderungen des Bundesbedarfsplanungsgesetzes sowie Gesetzesänderungen zur Beschleunigung des Netzausbaues vorgesehen.</p>
<p>Mit fortschreitender Entwicklung hin zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung ist zugleich ein steigender Energiebedarf zu erwarten. Die vorgesehenen Anpassungen des Kraftwerkparkes sollen diesen Mehrbedarf decken und somit die Versorgungssicherheit in gewohnter Weise sicherstellen.</p>
<p>Finanziert wird der Ausbau der erneuerbaren Energien künftig über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“, sodass die EEG-Förderung über den Strompreis zur Entlastung der Stromverbraucher zunächst beendet wird. Die Möglichkeit der Refinanzierung der EEG-Förderkosten bleibt jedoch hilfsweise bestehen.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Das Osterpaket beinhaltet seit langen Maßnahmen die tatsächlich der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien dienen. Insbesondere die überfällige Verankerung der Bedeutung der Erneuerbaren Energien, ist geeignet eine tatsächliche Beschleunigung des Ausbaus dieser herbeizuführen.</p>
<p>Die Anwendung der konkreten Regelungen in der behördlichen Praxis wird zeigen, ob eine Planung beispielsweise für Windenergieanlagen an Land tatsächlich deutlich verkürzt werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind jedoch mit dem Osterpaket angelegt.</p>
<p>Das Gesetzespaket setzt zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien zudem auf finanzielle Anreize ohne die Stromverbraucher weiter zu belasten. Dies ist geeignet die Akzeptanz erneuerbarer Energien zu fördern und könnte einen Zuwachs von Akteuren im Bereich von kleineren Anlagen und Bürgerenergiegesellschaften bewirken.</p>
<p>In dem Osterpaket steckt somit das Potenzial zur Schaffung neuer „Zeiten “ für den Ausbau der erneuerbaren Energien.</p></div>
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		<title>Jede in Betrieb gehende Windenergieanlage ist jetzt ein Gebot nationaler und europäischer Versorgungssicherheit!!!</title>
		<link>https://www.news-research.net/2022/02/jede-in-betrieb-gehende-windenergieanlage-ist-jetzt-ein-gebot-nationaler-und-europaeischer-versorgungssicherheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Feb 2022 08:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[??extra]]></category>
		<category><![CDATA[all]]></category>
		<category><![CDATA[deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[eeg]]></category>
		<category><![CDATA[erneuerbare]]></category>
		<category><![CDATA[landschaft]]></category>
		<category><![CDATA[milan]]></category>
		<category><![CDATA[mir]]></category>
		<category><![CDATA[Panzer]]></category>
		<category><![CDATA[Putin]]></category>
		<category><![CDATA[rot]]></category>
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		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[strom]]></category>
		<category><![CDATA[windenergieanlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die aktuellsten Entwicklungen bewegen mich zu diesem „auf ein Wort extra“ mit persönlichem Einschlag,- was man mir bitte nachsehen möge. Gerade als studierter Historiker kann man die aktuellen Entwicklungen kaum [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/02/jede-in-betrieb-gehende-windenergieanlage-ist-jetzt-ein-gebot-nationaler-und-europaeischer-versorgungssicherheit/" data-wpel-link="internal">Jede in Betrieb gehende Windenergieanlage ist jetzt ein Gebot nationaler und europäischer Versorgungssicherheit!!!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die aktuellsten Entwicklungen bewegen mich zu diesem „auf ein Wort extra“ mit persönlichem Einschlag,- was man mir bitte nachsehen möge.</p>
<p>Gerade als studierter Historiker kann man die aktuellen Entwicklungen kaum glauben und sie sich doch vollständig erklären. Wir erleben nicht mehr und nicht weniger als den Beginn eines (irrationalen) großen Krieges der vor Deutschland nicht halt machen wird. Was bislang etwa in der letzten EEG Diskussion theoretischen Charakter hatte nämlich, ob die Installation und vor allen Dingen die rasche Inbetriebnahme von Windenergieanlagen auch der öffentlichen Sicherheit &#8211; letztlich der Versorgungssicherheit dient &#8211; ist jetzt ein Gebot nationaler und europäischer „Energie Selbstverteidigung“.</p>
<p>Mögen sich all die Bedenkenträger die vom Rot Milan über schöne Landschaftsaussichten, imaginären Flugverkehrs Problemen und anderen Unfug hinweg meinen (erneuerbare)Energieversorgung (erneuerbare) verhindern zu müssen sich fragen, ob sie denn statt in die dann „verbaute Landschaft“ in die Kanonenrohre russischer Panzer blicken wollen?!</p>
<p>Nach Errichtung durch kontrollierten Betrieb für eine (vermeintliche) Verträglichkeit zu sorgen, ist das äußerste was noch Verantwortung ist.</p>
<p>Jeder aber auch wirklich jeder vom kleinsten Verwaltungsbeamten bis in die Spitzen aller Regierungen die jetzt noch Windenergieanlagen verhindern verteuern den Strom unnötig und tragen ihren vernichtenden Teil zu einer potentiellen weiteren Energieabhängigkeit vom russischen Massenmörder und Diktator Putin bei!</p></div>
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
<p>        <img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.lifepr.de/presscorner/cpix/tp---6/887775.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/02/jede-in-betrieb-gehende-windenergieanlage-ist-jetzt-ein-gebot-nationaler-und-europaeischer-versorgungssicherheit/" data-wpel-link="internal">Jede in Betrieb gehende Windenergieanlage ist jetzt ein Gebot nationaler und europäischer Versorgungssicherheit!!!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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		<item>
		<title>220.000 Euro Bußgeld wegen Verletzung der Informationspflichten nach DSGVO</title>
		<link>https://www.news-research.net/2019/04/220-000-euro-bussgeld-wegen-verletzung-der-informationspflichten-nach-dsgvo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 11:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[abs]]></category>
		<category><![CDATA[bußgeldbescheid]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2019/04/220-000-euro-bussgeld-wegen-verletzung-der-informationspflichten-nach-dsgvo/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Unternehmen hatte aus Kostengründen von der Information zahlreicher betroffener Personen abgesehen. Die polnische Datenschutzaufsichtsbehörde (UODO) sah Art. 14 DSGVO verletzt und verhängte ein stattliches Bußgeld von 943 000 PLN [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2019/04/220-000-euro-bussgeld-wegen-verletzung-der-informationspflichten-nach-dsgvo/" data-wpel-link="internal">220.000 Euro Bußgeld wegen Verletzung der Informationspflichten nach DSGVO</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Ein Unternehmen hatte aus Kostengründen von der Information zahlreicher betroffener Personen abgesehen. Die polnische Datenschutzaufsichtsbehörde (UODO) sah Art. 14 DSGVO verletzt und verhängte ein stattliches Bußgeld von 943 000 PLN (entspr. 220.138,64 €, Tageskurs vom 10.04.2019). Nachfolgend erfahren Sie warum die Entscheidung zu hinterfragen und trotzdem beachtlich ist.</p>
<p><b>Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO</b></p>
<p>Art. 13 und 14 DSGVO regeln die Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person, wenn es zur Erhebung personenbezogener Daten kommt. Dabei ist es unerheblich, ob die Erhebung unmittelbar bei der betroffenen Person oder auf sonstige Weise (durch Dritte) geschieht. In jedem Fall ist die betroffene Person zu informieren. Im Falle nur mittelbarer Erhebung richtet sich dies nach Art. 14 DSGVO. Der Verantwortliche muss der betroffenen Person dann unter anderem das Folgende mitteilen:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>
seinen Namen und seine Kontaktdaten;
</li>
<li>
die Zwecke der Verarbeitung;
</li>
<li>
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung;
</li>
<li>
die Kategorien personenbezogener Daten, welche verarbeitet werden.
</li>
</ul>
<p>Die Information muss der betroffenen Person dabei im Falle der Verarbeitung zum Zwecke der Kommunikation mit der betroffenen Person letztens mit der ersten Mitteilung an sie, im Falle der Offenlegung an einen anderen Empfänger letztens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung oder in anderen Fällen spätestens innerhalb eines Monats nach Erlangung der personenbezogenen Daten zugehen.</p>
<p><b>Verletzung der Informationspflicht</b></p>
<p>Bußgeldadressat war hier ein Unternehmen, welches (personenbezogene) Daten aus öffentlichen Quellen wie dem elektronischen Zentralregister in einer Datenbank sammelt und zu kommerziellen Zwecken verarbeitet. Gegenüber einigen der von der Verarbeitung betroffenen Personen erfüllte das Unternehmen die vorgenannte Informationspflicht, indem es per E-Mail die entsprechenden Erklärungen übermittelte.</p>
<p>Da dem Unternehmen aber von einer Vielzahl der insgesamt etwa 6 Millionen betroffenen Personen jedoch keine E-Mail-Adressen vorlagen, hätte es diese postalisch unterrichten müssen.</p>
<p>Aus Kostengründen verzichtete das Unternehmen allerdings hierauf.</p>
<p>Die UODO erkannte hierin einen Verstoß gegen Art. 14 DSGVO.</p>
<p>Gegen den vorgeworfenen Verstoß führte das Unternehmen die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 5 lit. b Halbs. 1 DSGVO ins Feld. Hiernach ist die Information der betroffenen Person(en) ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich deren Erteilung als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die UODO verwies jedoch auf ihre Ansicht, dass eine Informationserteilung an die betroffenen Personen nur dann unterbleiben darf, wenn jegliche Kontaktadressen der betroffenen Personen fehlen. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall und eine Information möglich gewesen. Sie rügte zudem die Vorsätzlichkeit der Verletzungshandlung sowie eine unzureichende Kooperation des Bußgeldadressaten mit der Behörde. Das Unternehmen hat rechtliche Schritte gegen den Bußgeldbescheid in Aussicht gestellt.</p>
<p><b>Folgen für die Praxis</b></p>
<p>Die Begründung der UODO, eine Information sei möglich gewesen, ist nicht gänzlich überzeugend. Art. 14 Abs. 5 lit. b Halbs. 1 DSGVO spricht nicht nur von der Unmöglichkeit, sondern auch von der Unverhältnismäßigkeit. Die Literatur nimmt an, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand besteht, wenn eine große Vielzahl von Personen betroffen ist, jeder von ihnen durch die Verarbeitung aber nur eine geringfügige Beeinträchtigung droht. Dies soll zum Beispiel der Fall sein, wenn – wie vorliegend – der Verantwortliche die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnimmt. Dass die Anzahl der Personen in diesem Zusammenhang zu beachten ist, ergibt sich zudem schon aus Erwägungsgrund 62 Satz 3 zur DSGVO. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung der UODO Bestand haben wird.</p>
<p>Eine Botschaft darf man dem Bußgeldbescheid der polnischen Datenschutzbehörde jedoch entnehmen – wie schon im Fall „Knuddels“ (wir berichteten <a href="https://www.maslaton.de/news/Knuddeln-mit-den-Datenschutzbehoerden-kann-bares-Geld-sparen--n645" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">hier</a>) war auch in diesem Fall die Kooperationsbereitschaft des Unternehmens ein ausschlaggebender Faktor bei der Festsetzung der konkreten Bußgeldhöhe. Es zeigt sich, dass die zielgerichtete Zusammenarbeit mit den Behörden bei Aufklärung und Behebung etwaiger Verstöße drohende Bußgelder erheblich abmildern kann.</div>
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		<title>Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) &#8211; Weiterhin kein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook-Fanpages</title>
		<link>https://www.news-research.net/2019/04/positionspapier-der-datenschutzkonferenz-dsk-weiterhin-kein-datenschutzkonformer-betrieb-von-facebook-fanpages/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 11:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In dem Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 01.04.2019 wird Stellung genommen zum (Weiter-)Betrieb von sogenannten „Facebook-Fanpages“ nach dem Urteil des EuGH vom [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">In dem Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 01.04.2019 wird Stellung genommen zum (Weiter-)Betrieb von sogenannten „Facebook-Fanpages“ nach dem Urteil des EuGH vom 05.06.2018.</p>
<p>Danach müssen sowohl Facebook als auch die Fanpage-Betreiber ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen. Dazu müssen sie die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Dies ergebe sich aus der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO sowie in Bezug auf Verpflichtungen nach Art. 24, 25, 32 DSGVO.</p>
<p>Die Datenschutzkonferenz erwartet, dass Facebook nachbessert und die Fanpage-Betreiber ihrer Verantwortlichkeit gerecht werden.</p>
<p>Für die Datenverarbeitung sei zunächst eine Vereinbarung für gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO nötig. Die von Facebook am 11.9.2018 veröffentlichte „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ erfülle die Anforderungen an eine solche Vereinbarung nicht. Im Widerspruch zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit stehe, dass sich Facebook die alleinige Entscheidungsmacht hinsichtlich der Verarbeitung von Insights-Daten einräumen lassen will und die veröffentlichten Informationen nicht ausreichend seien, um den Fanpage-Betreibern die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher ihrer Fanpage zu ermöglichen.</p>
<p>Zu den Rechenschaftspflichten wird festgestellt, dass jeder Verantwortliche eine Rechtsgrundlage für die von ihm zu verantwortenden Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 DSGVO benötige, auch wenn er diese von einem gemeinsam mit ihm Verantwortlichen durchführen lässt. Zudem benötige der Verantwortliche zur Prüfung der Rechtmäßigkeit hinreichende Kenntnis über die von ihm zu verantwortenden Verarbeitungstätigkeiten.</p>
<p>Bezüglich der Aufsichtsbehörden wird festgestellt, dass diese für Verantwortliche (wie z.B. Fanpage-Betreiber) nach Art. 55 ff. DSGVO in ihrem Hoheitsgebiet zuständig seien.</p>
<p>Fazit ist, dass, solange die Fanpage-Betreiber und Facebook ihren Pflichten nicht nachgekommen, ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage nicht möglich sei.</p>
<p>Zur Erklärung:</p>
<p>Eine Facebook-Fanpage ist als eine Art Webseite innerhalb von Facebook zu verstehen, die sich auf eine Facebook Kategorie für Organisationen, Unternehmen oder Künstler bezieht, um den Kontakt zu Kunden oder Fans zu ermöglichen.</p>
<p>Bei Seiten-Insights handelt es sich um zusammengefasste Daten, bezüglich der Interaktion von Menschen mit der Seite.</p></div>
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            </div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2019/04/positionspapier-der-datenschutzkonferenz-dsk-weiterhin-kein-datenschutzkonformer-betrieb-von-facebook-fanpages/" data-wpel-link="internal">Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) &#8211; Weiterhin kein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook-Fanpages</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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		<title>Bundestag verabschiedet &#8222;Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)&#8220;</title>
		<link>https://www.news-research.net/2019/04/bundestag-verabschiedet-das-gesetz-zum-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-geschgehg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Apr 2019 11:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucher & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das der Bundestag am 21.03.2019 verabschiedet hat, wird die EU-Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2019/04/bundestag-verabschiedet-das-gesetz-zum-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-geschgehg/" data-wpel-link="internal">Bundestag verabschiedet &#8222;Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das der Bundestag am 21.03.2019 verabschiedet hat, wird die <i>EU-Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung</i> durch ein neues Stammgesetz in deutsches Recht transformiert. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies stellte bislang keinen ausreichenden Schutz dar.</p>
<p>Das GeschGehG schließt diese Lücke und dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG).</p>
<p>Die EU-Richtlinie und das GeschGehG behandeln den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und somit nicht den Umgang mit personenbezogenen Daten. Insofern ist das GeschGehG von der DSGVO abzugrenzen. Ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass auch datenschutzrechtliche Themen berührt werden. Beispielsweise könnten sich technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten mit den vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen überschneiden. Unternehmen sollten sich auch in diesem Bereich auf ein entsprechendes Schutzkonzept einstellen.</p>
<p>Wir halten Sie auf dem Laufenden.</p></div>
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                    </li>
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