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	<title>Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB, Autor bei News-Research</title>
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		<title>BGH definiert Voraussetzungen anfechtungssicherer Bargeschäfte</title>
		<link>https://www.news-research.net/2025/01/bgh-definiert-voraussetzungen-anfechtungssicherer-bargeschaefte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jan 2025 13:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Bargeschäft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen der Anfechtungsreform 2017 hatte der Gesetzgeber auch den Text des § 142 InsO überarbeitet. Dort ist das sogenannte Bargeschäft geregelt, welches Gläubigern Raum für eine anfechtungssichere Weiterbelieferung wirtschaftlich angeschlagener [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2025/01/bgh-definiert-voraussetzungen-anfechtungssicherer-bargeschaefte/" data-wpel-link="internal">BGH definiert Voraussetzungen anfechtungssicherer Bargeschäfte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Im Rahmen der Anfechtungsreform 2017 hatte der Gesetzgeber auch den Text des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__142.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 142 InsO</a> überarbeitet. Dort ist das sogenannte Bargeschäft geregelt, welches Gläubigern Raum für eine anfechtungssichere Weiterbelieferung wirtschaftlich angeschlagener Kunden schafft. Bis dato ungeklärt war, unter welchen Voraussetzungen das dort als Ausnahme von dem Anfechtungsschutz angeführte „<b>unlautere Handeln</b>“ vorliegt. Hierzu sowie zu anderen wichtigen Aspekten des Bargeschäfts hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einer sehr instruktiven Entscheidung vom 5. Dezember 2024 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=3&amp;nr=139930&amp;anz=1186&amp;pos=0" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IX ZR 122/23</a>) geäußert.</p>
<p><b>Grundgedanke des § 142 InsO<br />
</b><br />
§ 142 InsO ist eine Ausnahmevorschrift im Kontext der Insolvenzanfechtung und schützt Geschäftspartner eines in der Krise befindlichen Unternehmens vor späteren Rückforderungen, auch wenn im Übrigen die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift soll einem Unternehmen in der Krise die weitere Teilnahme am Geschäftsverkehr ermöglichen.</p>
<p>Grundgedanke der <b>gesetzlichen Haftungsprivilegierung</b> ist, dass innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (die Rechtsprechung setzt <b>in der Regel 30 Tage</b> als Obergrenze an) <b>ein unmittelbarer Austausch von gleichwertiger Leistung und Gegenleistung</b> erfolgen muss. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen geht die gesetzliche Regelung nicht von einer Verringerung der späteren Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger aus.</p>
<p><b>Gleichwertigkeit der Leistungen beim Bargeschäft</b></p>
<p>An der <b>Gleichwertigkeit fehlt</b> es aber beispielsweise regelmäßig, wenn bei Warenlieferungen an das Schuldnerunternehmen der <b>erweiterte Eigentumsvorbehalt</b> vereinbart wird. In diesem Falle erwirbt der spätere Insolvenzschuldner nämlich nicht das Volleigentum und erhält demzufolge kein Äquivalent für die von ihm erbrachte Kaufpreiszahlung.</p>
<p>In dem jetzt entschiedenen Fall vertrat der Insolvenzverwalter die Auffassung, dass es auch bei Lieferungen und Leistungen für einen dauerhaft defizitären Geschäftsbetrieb an der Gleichwertigkeit fehle. Dem erteilt der BGH mit kurzem Verweis auf die Gesetzesbegründung zu den Änderungen aus 2017 eine knappe Absage: „<b>Die Frage der Gleichwertigkeit ist vielmehr </b><b>nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, ohne dass nach dem Abnehmer zu </b><b>differenzieren wäre.</b>“ Mit anderen Worten: Die kaufmännischen Qualitäten des Schuldners haben bei der Bemessung des Gegenwerts außen vor zu bleiben.</p>
<p><b>Zentrale Fragestellung der BGH Entscheidung</b></p>
<p>Im Mittelpunkt der BGH Entscheidung steht die im Rahmen der Reform mit Wirkung zum 5. April 2017 aufgenommene Einschränkung des § 142 InsO, wonach dessen Anwendung bei einem dem Anfechtungsgegner bekannten unlauteren Handeln des Schuldners ausgeschlossen ist.</p>
<p>In Anlehnung an die Gesetzesbegründung wurde hier bislang z.B. die Vermögensverschleuderung für flüchtige Luxusgüter ohne Nutzen für die Gläubiger oder der Verkauf von für die Unternehmensfortführung notwendigen Betriebsvermögen mit der Zielrichtung, deren Gegenwert den Gläubigern zu entziehen, genannt. Große Uneinigkeit bestand bisher darüber, in welchen Fällen unterhalb dieser Schwelle von einem unlauteren Verhalten auszugehen ist. Teilweise wurde dabei sogar die Auffassung vertreten, dass gegenüber der vor der Gesetzesänderung bestehenden Regelung, die dieser Einschränkung nicht enthielt, keine Änderung eingetreten sei.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter in dem entschiedenen Fall vertrat hierzu die Rechtsmeinung, alleine die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter dauerhafter Erwirtschaftung von Verlusten reiche bereits für die Annahme unlauteren Verhaltens aus.</p>
<p><b>Die Sicht des BGH</b></p>
<p>Der BGH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt und klargestellt, dass es eines über den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz klar hinausgehenden, die übrigen Gläubiger gezielt schädigenden Verhaltens bedürfe, um von unlauterem Verhalten sprechen zu können. Dies nimmt das Gericht dann an, wenn das Bargeschäft zu einer gezielten Benachteiligung anderer Gläubiger führt oder dazu genutzt wird, den Empfänger gegenüber anderen Gläubigern gezielt zu bevorzugen.</p>
<p>Für Gläubiger bedeutet dies einen entscheidenden Gewinn an Rechtssicherheit. Sofern sie die übrigen Voraussetzungen des Bargeschäftes einhalten, sind sie (auch) von der Prüfungspflicht befreit, ob der Geschäftspartner bei der Betriebsfortführung dauerhaft Verluste erwirtschaftet.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Das <b>Bargeschäft</b> darf damit mehr denn je als <b>sicherer Hafen bei Geschäften mit in der Krise befindlichen Geschäftspartnern</b> bezeichnet werden, wenn es darum geht Anfechtungsrisiken vorzubeugen.</p>
<p>Bei der Frage, was Sie beachten müssen, um in den Genuss dieses Schutzes zu gelangen, stehen die Experten von PASCHEN Ihnen gerne zur Seite.</p></div>
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<p>In der Studie Kanzleimonitor 2024-2025 des Deutschen Instituts f&uuml;r Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) wurde PASCHEN Rechtsanw&auml;lte zum neunten Mal in Folge im Insolvenzrecht als f&uuml;hrend empfohlen. Vom Mittelst&auml;ndler bis zum Global Player betreuen wir zahlreiche namhafte Unternehmen, f&uuml;r die wir nicht nur Vertr&auml;ge gestalten, sondern diese auch durchsetzen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Modernisierung des Zivilverfahrens: Digitalisierung im Deutschland-Tempo</title>
		<link>https://www.news-research.net/2024/10/modernisierung-des-zivilverfahrens-digitalisierung-im-deutschland-tempo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Oct 2024 14:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[bmj]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesjustizministerium hat sich auf die Fahnen geschrieben, als agiler Initiator die umfassende Digitalisierung der Justiz voranzutreiben. Der in diesem Rahmen neueste Versuch ist der Referentenentwurf zur Entwicklung und Erprobung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2024/10/modernisierung-des-zivilverfahrens-digitalisierung-im-deutschland-tempo/" data-wpel-link="internal">Modernisierung des Zivilverfahrens: Digitalisierung im Deutschland-Tempo</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Bundesjustizministerium hat sich auf die Fahnen geschrieben, als agiler <a href="https://www.bmj.de/DE/themen/digitales/digitalisierung_justiz/digitalisierungsinitiative/digitalisierungsinitiative_node.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Initiator</a> die umfassende Digitalisierung der Justiz voranzutreiben. Der in diesem Rahmen neueste Versuch ist der <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Erprobungsgesetz_Zivilprozess.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Referentenentwurf</a> zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, welcher inzwischen auch als <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Erprobung_Zivilprozess.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Gesetzentwurf der Bundesregierung</a> in den Bundestag eingebracht wurde.</p>
<p>Das Verfahren soll im „<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0611_Erprobungsgesetz_Online_Verfahren.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Reallabor</a>“ erprobt werden. Vorgesehen ist hierzu, dieses neue Angebot zunächst an ausgewählten Amtsgerichten neben den gängigen Prozesswegen anzubieten: ein digital geführtes Gerichtsverfahren für jedermann über eine seitens des Bundes entwickelte Plattform.</p>
<p>Dieses Verfahren soll „zunächst 10 Jahre“ den teilnehmenden Amtsgerichten (aktuell elf „Pilotgerichte“) testweise angeboten werden. Hierbei sollen „Erkenntnisse gesammelt“ und ein dauerhaftes Online-Verfahren entwickelt und erprobt werden. Der Gesetzentwurf soll mit dieser Vorgehensweise einen ersten Meilenstein in einer „<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/reallabore-testraeume-fuer-innovation-und-regulierung.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Reallabor-Strategie</a>“ der Bundesregierung darstellen.</p>
<p><b>Ministerium setzt auf den Turbo „Reallabor“, wie wär´s mit Pragmatismus?</b></p>
<p>Keine Frage: Das Ziel, das Zivilverfahren weiter in den digitalen Raum zu verlagern, ist zu begrüßen. Auch könnte das vorgesehene Verfahren für ohne Anwälte geführte Gerichtsprozesse, bei denen die Streitwerte vergleichsweise gering sind, eine Vereinfachung und Beschleunigung bringen.</p>
<p>Allerdings zeigt schon die vorgesehene „Testphase“ von 10 (in Worten: zehn) Jahren erneut, wie schwer sich Deutschland mit der überfälligen Digitalisierung auch und gerade in der Justiz tut.</p>
<p>In der weit überwiegenden Zahl der streitigen Fälle vor deutschen Zivilgerichten – denen mit anwaltlicher Vertretung beider Parteien – würde sich durch das vorgestellte zusätzliche Online-Verfahren auch nur wenig ändern:</p>
<p>Der anwaltliche Schriftverkehr mit dem Gericht erfolgt bereits jetzt über das elektronische Anwaltspostfach. Hinzu käme hier nur eine Plattform zur gemeinsamen Bearbeitung von Dokumenten zwischen den Parteien. Die mündliche Verhandlung lässt sich <a href="https://www.paschen.cc/news/digitalisierungsschub-durch-covid-19/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">ebenfalls schon länger digital</a> führen. Das geht zwar nur, wenn das Gericht mitspielt, zwischenzeitlich ist dazu jedoch eine erfreulich große Zahl von Richter:innen bereit.</p>
<p>PASCHEN macht hiervon in geeigneten Fällen stets Gebrauch; die Anzahl der hier umfassend <b>digital geführten Zivilprozesse</b> konnte bereits auf stattliche <b>43 %</b> der Verfahren gesteigert werden, Tendenz weiter steigend. Die hierbei entstehenden Effizienzgewinne für alle Beteiligten, einschließlich des Klimas, sind enorm.</p>
<p>Um Längen einfacher und ein Jahrzehnt schneller ließe sich die konsequente Digitalisierung des Zivilprozesses durch die Schaffung eines vom Gericht verbindlich zu beachtenden Anspruchs der Parteien auf digitale Verhandlung ohne umfangreiche Ausnahmen vorantreiben. Eine entsprechende Regelung auf Bundesebene hätte überdies auch den Nebeneffekt, dass die Länder gezwungen wären, die ihnen unterstehende Justiz umfassend mit der nötigen Technik auszustatten.</p>
<p>Dass eine entsprechende Änderung schnell und einfach umzusetzen wäre, zeigt der Umstand, dass der Gesetzgeber die entsprechende Regelung in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">§ 128a ZPO</a> gerade erst geändert hat. Fun fact: Die Vorschrift hat nun <a href="https://www.buzer.de/gesetz/7030/al198067-0.htm" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">sieben statt drei Absätze</a>, eine digitale Verhandlung kann aber noch immer ohne ernstlichen Begründungsaufwand vom Gericht abgelehnt werden.</p>
<p><b>Das „Reallabor&quot; als Symptom</b></p>
<p>Das zum Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geplante Gesetz ist beispielhaft für den überwiegenden Teil der Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Digitalisierung.</p>
<p>Gleichermaßen kostspielig und langwierig gestaltet sich etwa das Vorhaben der <a href="https://www.bmj.de/DE/themen/digitales/digitalisierung_justiz/digitalisierungsinitiative/_articles/justizcloud_artikel.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Entwicklung einer bundeseinheitlichen „Justizcloud“</a>. Hierzu wurde bereits vor inzwischen anderthalb Jahren beschlossen, dass das Bundesjustizministerium die „Machbarkeit“ einer solchen Cloud untersuchen solle, zu einem Ergebnis ist man dort im Rahmen der Untersuchung jener aber immer noch nicht gelangt.</p>
<p>Auch die vom BMJ verantwortete <a href="https://www.bmj.de/DE/themen/digitales/digitalisierung_justiz/digitalisierungsinitiative/_articles/digitale_rechtsantragstelle_artikel.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Einrichtung einer digitalen Rechtsantragstelle</a> dauert inzwischen seit 2020 an und hat nach Untersuchung der Machbarkeit, Konzeption und Erkundung nach über vier Jahren zum Ergebnis, dass seit neuestem ein einziger Antrag, nämlich jener auf Beratungshilfe, digital ausgefüllt werden kann.</p>
<p>Ein ähnliches Schicksal wird wohl das Vorhaben der <a href="https://www.bmj.de/DE/themen/digitales/digitalisierung_justiz/digitalisierungsinitiative/_articles/vollstreckungsdatenbank_artikel.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Einrichtung einer Vollstreckungsdatenbank zur papierlosen Zwangsvollstreckung</a> ereilen. Hierzu wurden seitens des BMJ bisher allein „Vorbereitungen zum Start der Entwicklung“ unternommen, welche die Erarbeitung eines Konzepts zur Einrichtung einer Vollstreckungsdatenbank ermöglichen sollen. Eine Änderung des Umstandes, dass ein Urteil zur Vollstreckung bei allen Stellen stets in schriftlicher Original-Form vorliegen muss, was zu einem regen Postverkehr zwischen allen Beteiligten führt, ist durch die vorgesehene Einrichtung einer Vollstreckungsdatenbank somit wohl in den nächsten Jahren nicht absehbar.</p>
<p><b>Appell an die Parlamentarier</b></p>
<p>Dass es auch anders geht, zeigt der <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung</a>. Dieser sieht die kleine und von PASCHEN bereits seit Jahren zu jeder Gelegenheit angeregte Änderung vor, die Übersendung einer elektronischen Kopie des Titels an Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher zumindest durch Rechtsanwälte als ausreichend anzusehen. Bisher gehen im weitgehend digitalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig mehrere Wochen verloren, weil die sonstigen Vollstreckungstitel auf Anforderung des Vollstreckungsorgans im Original per Post übersandt werden müssen.</p>
<p>Durch den Wegfall dieses Medienbruches wird nicht nur wertvolle Zeit gespart, sondern auch die kostbaren Personalressourcen geschont, die an anderer Stelle so dringend gebraucht werden.</p>
<p>Der Entwurf wurde bereits im März dieses Jahres vorgelegt und seither ohne erkennbares Bemühen um Geschwindigkeit im Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Die zwischenzeitlich erfolgte Überweisung an den Rechtsausschuss des Bundestags bietet die Chance für den Gesetzgeber, endlich die nötige Tatkraft zu zeigen und das Vorhaben schnell zu Ende zu bringen. Dass das eigentlich geht, hat das Parlament während der Pandemie <a href="https://www.paschen.cc/news/gesetz-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie-im-zivil-insolvenz-und-strafverfahrensrecht-verabschiedet/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">eindrucksvoll bewiesen</a>.</p>
<p>Das zähe Vorankommen auch betreffend diese minimalinvasive Änderung zeigt überdeutlich das deutsche Problem: Endlose Diskussionen über die perfekte Gesamtlösung statt eines zügigeren, mutigeren und nachhaltigen Voranschreitens in kleineren Schritten.</p>
<p>Ein derartiges Vorgehen, welches den Apparat fordert, aber nicht überfordert ist aus unserer Sicht der richtige Weg, um auch die Digitalisierung der Justiz in der nötigen Geschwindigkeit umzusetzen. Das ist unsere Vorstellung von Tempo, in dem Land, welches weltweit dafür bekannt ist, hierfür kein Limit zu setzen.</p>
<p>Unser <a href="https://www.paschen.cc/taetigkeitsbereiche/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">PASCHEN Team Handel &amp; Dienstleistung</a> hält Sie über die weitere Entwicklung in diesem Bereich auf dem Laufenden.</div>
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		<title>Geplante EU-Zahlungsverzugs-Verordnung heftig in der Kritik</title>
		<link>https://www.news-research.net/2024/02/geplante-eu-zahlungsverzugs-verordnung-heftig-in-der-kritik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Feb 2024 11:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Binnenmarktausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[bürokratieabbau]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsetzungsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[einheitlicher Verzugszins]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Zahlungsverzugsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Zahlungsvorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferantenkredit]]></category>
		<category><![CDATA[maximale Zahlungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmensfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnung zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnungsentwurf der Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverzugsrichtlinie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die EU-Kommission hat im September 2023 den Entwurf für eine neue EU-Zahlungsverzugs-Verordnung vorgelegt, die sich aktuell in der Diskussion befindet. Hauptmotiv ist nach dem Papier die Behebung vermeintlicher Mängel der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die EU-Kommission hat im September 2023 den Entwurf für eine neue EU-Zahlungsverzugs-Verordnung vorgelegt, die sich aktuell in der Diskussion befindet. Hauptmotiv ist nach dem Papier die Behebung vermeintlicher Mängel der aktuellen Version der Zahlungsverzugs-Richtlinie.</p>
<p>Nach dem Entwurf soll die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023PC0533" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr</a> zuverlässige Zahlungsströme stärken, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und dabei vor allem der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken. Letztere sollen insbesondere vor Asymmetrien in der Verhandlungsmacht geschützt werden, in denen nach der Begründung der Verordnung die Hauptursache von Zahlungsverzögerungen zu sehen sei.</p>
<p>Das vorgesehene Regelwerk schaffe eine Verbesserung in Sachen Fairness im Geschäftsverkehr, solle die Widerstandsfähigkeit von KMU und Lieferketten im Allgemeinen stärken und nicht zuletzt auch der Förderung der Digitalisierung und des Kreditmanagements von Unternehmen dienen.</p>
<p>Der neue Vorschlag beruhe u.a. auf den Ergebnissen einer Evaluierung der bestehenden Zahlungsverzugs-Richtlinie im Jahre 2015, die ergeben habe, dass deren Regelungen zwar überwiegend begrüßt wurden, zugleich aber betroffene Gläubiger oft aus Angst vor der wirtschaftlichen Übermacht ihrer Geschäftspartner davon abgehalten würden, die ihnen eingeräumten Rechte auch tatsächlich zu beanspruchen.</p>
<p>Die Ablösung der bestehenden Richtlinie durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung ohne die Notwendigkeit einer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber schaffe zügig ein EU- weit einheitliches und verbindliches Regelwerk.</p>
<p><b>Wichtigste Regelungsinhalte der geplanten EU-Zahlungsverzugs-Verordnung</b></p>
<p>Die vorgesehenen Neuerungen sollen <b>ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmen</b> gelten (Art. 1). Besonders hervorzuheben sind folgende geplanten Regelungen:</p>
<ol class="bbcode_list">
<li><b>Zwingende gesetzliche Begrenzung der Zahlungsfristen auf 30 Tage bei B2B-Geschäften</b> (Art. 3, 9).</li>
<li>Analog zu 1.: Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren als Voraussetzung einer Zahlungsverpflichtung sollen – ohne Ausnahme – maximal 30 Tage dauern dürfen (Art. 3, 9)</li>
<li><b>Verbindliche Verpflichtung gesetzliche Verzugszinsen</b> einzufordern (Art. 5, 9)</li>
<li>Gläubiger erhalten einen Anspruch auf pauschale Entschädigung ihrer Beitreibungskosten von mindestens € 50,00 je Geschäftsvorgang (Art. 8, 9) auf deren Geltendmachung sie nicht verzichten dürfen.</li>
<li>Mitgliedsstaaten benennen Stellen, die für die Durchsetzung des Gesetzes zuständig sind, von Amts wegen oder infolge von Beschwerden Untersuchungen durchführen und befugt sind, Verwaltungsaktionen zu verhängen und die Namen von Zuwiderhandelnden zu veröffentlichen (Art. 13,14,15)</li>
<li>Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen die Auftraggeber überprüfen, ob die Zahlungen an den Hauptauftragnehmer an die direkten Unterauftragnehmer weitergeleitet wurden (Art. 4)</li>
<li>Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, ein nationales Mediationssystem zur (freiwilligen) Beilegung von Zahlungsstreitigkeiten im Geschäftsverkehr einzurichten (Art. 16)</li>
<li>Mitgliedsstaaten fördern die Verfügbarkeit der Digitalisierung des Kreditmanagements und Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen (Art. 17)</li>
</ol>
<p><b>Bewertung aus Gläubigersicht &amp; aktueller Stand der intensiven Diskussion</b></p>
<p>Auf den ersten Blick erfährt die Rechtsposition von Gläubigern durch den Entwurf eine vor dem Hintergrund der zahlreichen maximal schuldnerfreundlichen EU- Regelungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht gleichsam überfällige Stärkung. Der Preis hierfür ist allerdings ein zum Teil in seiner Reichweite <b>zweifelhafter Eingriff in die Vertragsfreiheit</b>, dessen Nebenwirkungen für die Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung über die Nutzung von Lieferantenkrediten von den Initiatoren des Entwurfs offenkundig völlig unterschätzt wird.</p>
<p>Vor allem die in Art. 3 vorgesehenen Neuregelung, wonach sowohl für vereinbarte <b>Zahlungsziele</b> als auch für Prüfungs- und Abnahmefristen zwingend (Art. 9) eine <b>maximale Frist von 30 Tagen</b> zugelassen werden soll, steht hier im Mittelpunkt. In der Absicht, KMU´s in der Gläubigerrolle vor unfairen Praktiken übermächtiger Verhandlungspartner zu schützen, übersieht der Vorschlag, dass gerade diese regelmäßig von der Gewährung längerer Zahlungsziele durch ihre Lieferanten nicht nur profitieren, sondern auf diese unbürokratisch zu erlangende Finanzierung für ihr wirtschaftliches Überleben regelmäßig unbedingt angewiesen sind.</p>
<p>Aufgrund der dramatischen Bedeutung eines Funktionierens des Lieferantenkredits als Finanzierungsquelle hat sich in dieser Frage sogar eine Allianz aus den wichtigsten deutschen Wirtschaftsverbänden dem <a href="https://bdi.eu/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">BDI – Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.</a>, <a href="https://bga.de/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V.</a>, dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., dem Deutsches Aktieninstitut, der <a href="https://www.dihk.de/de" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">DIHK</a>, dem GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., dem Handelsverband Deutschland e.V. (HDE), dem Markenverband und dem  <a href="https://www.mittelstandsverbund.de/politik/europa-internationales/d-zahlungsverzugsverordnung-flexibilitaet-bei-zahlungszielen-erhalten-2080016678" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">MITTELSTANDSVERBUND</a> mit einer <a href="https://www.mittelstandsverbund.de/media/06da7abc-2e66-4856-967d-8f4517975a07/AAeh7A/Download/Inhaltliche%20Papiere/240213%20Verba%CC%88ndebrief%20Late%20Payments%20Regulation[38" class="bbcode_url" data-wpel-link="external" rel="nofollow">gemeinsamen Erklärung</a> an die Entscheidungsträger gewandt.</p>
<p>Neben dieser von den Entwurfsverfassern übersehenen existentiellen Folgen einer derart starren Regelung darf aber auch gefragt werden, ob angesichts des zurecht beklagten Überbordens der Bürokratie wirklich die in Art. 13 ff vorgesehene weitere Behörde benötigt wird, um die Einhaltung des Regelwerks zu überwachen.</p>
<p>Zu begrüßen ist aus PASCHEN Sicht hingegen die in Art. 5 Abs. 3 i.V.m. 9 vorgesehene Verpflichtung zur Einforderung gesetzlicher Verzugszinsen und die Verbesserung der Regelungen zur Erstattung der Beitreibungskosten in Art. 8. Gleiches gilt für die Regelungen zur Stärkung der Digitalisierung und Förderung der Ausbildung im Kreditmanagement gemäß Art. 17.</p>
<p>Eine Entscheidung zu den streitigen Fragen steht noch aus. Angesichts der zu befürchtenden drastischen Folgen für den Mittelstand könnte die Bedeutung einer europaweit unmittelbar geltenden Verordnung zu diesen Themen kaum größer sein. Das Thema stand am 22. Februar 2024 zur Abstimmung auf der Tagesordnung des Binnenmarktausschusses. Die dort diskutierten Änderungsanträge sehen zur zentralen Frage des maximal zulässigen Zahlungsziels vielfach zumindest eine Erweiterung auf 60 Tage vor, zum Teil wird auch eine Differenzierung nach Unternehmensgrößen vorgeschlagen oder eine Beschränkung auf die öffentliche Hand als Schuldner. Da weiterer inhaltlicher Klärungsbedarf besteht, wurde die Abstimmung auf den 21. März 2024 verschoben.</p></div>
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<p>In der Studie Kanzleimonitor 2023-2024 des Deutschen Instituts f&uuml;r Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) wurde PASCHEN Rechtsanw&auml;lte zum achten Mal in Folge im Insolvenzrecht als f&uuml;hrend empfohlen. Vom Mittelst&auml;ndler bis zum Global Player betreuen wir zahlreiche namhafte Unternehmen, f&uuml;r die wir nicht nur Vertr&auml;ge gestalten, sondern diese auch durchsetzen.</p>
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		<title>Insolvenzanfechtung: Bundesgerichtshof rudert weiter zurück</title>
		<link>https://www.news-research.net/2024/02/insolvenzanfechtung-bundesgerichtshof-rudert-weiter-zurueck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Feb 2024 10:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[gläubiger]]></category>
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		<category><![CDATA[zahlungsschwierigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seinen Entscheidungen vom 3. März 2022 (IX ZR 78/20) und vom 23. Juni 2022 (IX ZR 75/21) sich mit der gesetzlichen Tatsachenvermutung des § [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seinen Entscheidungen vom 3. März 2022 (IX ZR 78/20) und vom 23. Juni 2022 (IX ZR 75/21) sich mit der gesetzlichen Tatsachenvermutung des <b>§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO</b> befasst hatte, greift er diesen Gesichtspunkt in einer erst jetzt im Januar 2024 veröffentlichten <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b7f8edbfa8125311a048e3ee520f464e&amp;nr=135955&amp;pos=0&amp;anz=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Entscheidung vom 26. Oktober 2023 (IX ZR 112/22)</a> erneut auf.</p>
<p>Damit bestätigt sich <a href="https://www.paschen.cc/top-themen/insolvenzanfechtung-bgh-zur-vermutungsregelung/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">die von PASCHEN seinerzeit veröffentlichte Einschätzung</a>, wonach der Bundesgerichtshof dem Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder mehr Bedeutung verschaffen möchte. Es darf davon ausgegangen werden, dass die aufeinanderfolgenden Wechsel im Vorsitz des für die Insolvenzanfechtung zuständigen IX. Zivilsenats in den letzten drei Jahren für diese Rechtsprechungsänderung zum Nachteil der Anfechtungsgegner verantwortlich zeichnen.</p>
<p><b>Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes</b></p>
<p>Nach der Regelung im § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird beim Anfechtungsgegner Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners vermutet, wenn er wusste, dass beim Insolvenzschuldner Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Auf die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann hingegen nur noch in den Fällen abgestellt werden, in denen der Anfechtungsgegner keine direkte Gegenleistung für die angefochtene Rechtshandlung erbracht hat. In diesem Punkt hat die Reform des Anfechtungsrechts vom 5. April 2017 die Rechtsposition von Lieferanten und Dienstleistern erfreulicherweise etwas verbessert.</p>
<p>Viele Gläubiger waren nach der <a href="https://www.paschen.cc/top-themen/insolvenzanfechtung-neue-rechtsprechung-bgh/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20)</a> davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO jetzt nur noch auf Ausnahmefälle beschränkt sei.</p>
<p>Die beiden Entscheidungen vom 3. März 2022 und vom 23. Juni 2022 hatten zwar für diejenigen Gläubiger, die <b>Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes</b> erhalten haben, etwas <b>mehr Rechtssicherheit</b> gebracht, gleichzeitig aber bereits deutlich betont, dass der Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht eingeschränkt werden sollte.</p>
<p><b>Eckpunkte der BGH Entscheidung <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b7f8edbfa8125311a048e3ee520f464e&amp;nr=135955&amp;pos=0&amp;anz=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IX ZR 112/22</a></b></p>
<p>Nun befasste sich der Bundesgerichtshof in der jetzt veröffentlichten <b>Entscheidung vom 26. Oktober 2023</b> nochmals ausführlich mit der <b>Reichweite der Vermutungsregelung</b> des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.</p>
<p>Die Eckpunkte dieser Entscheidung sind eindeutig: kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners, streitet die Tatsachenvermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO für den anfechtenden Insolvenzverwalter, d.h. er hat den Nachweis geführt, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte.</p>
<p>Dieser muss nun seinerseits die gesetzliche Vermutung widerlegen und den Vollbeweis dafür führen, dass er den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners nicht kannte. Hierzu muss er zu Überzeugung des Gerichtes darlegen, dass er trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit davon ausgehen durfte, dass der Schuldner in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger wird vollständig befriedigen können. Allein dies stellt schon für einen außenstehenden Gläubiger, der die wirtschaftliche Situation seines Schuldners erfahrungsgemäß nicht kennt, extrem hohe Hürden auf.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat aber noch eine weitere Hürde hinzugefügt, die kaum noch zu nehmen sein dürfte: der Anfechtungsgegner darf diese Prognose nur auf einer hinreichend verlässlichen Beurteilungsgrundlage anstellen. D. h. mit anderen Worten, er darf nicht vagen Auskünften des Schuldners vertrauen, auch eine bloße Hoffnung, dass die übrigen Gläubiger auch befriedigt werden, lässt der BGH nicht ausreichen. <b>Verlangt wird vielmehr eine ausreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage</b>; wann diese gegeben ist, überlässt der Bundesgerichtshof erst einmal den Instanzgerichten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – wenn erst einmal der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zugunsten des Insolvenzverwalters eingreift – es dem Anfechtungsgegner nur noch in Ausnahmefällen gelingen wird, diese Vermutung zu widerlegen, beispielsweise wenn ein belastbares Sanierungskonzept vorliegt (zu dessen Anforderungen: vergleiche BGH, Urteile vom <a href="https://www.paschen.cc/top-themen/insolvenzanfechtung-bgh-zur-vermutungsregelung/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">3. März 2022 – IX ZR 78/20</a> und vom <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=bf3173d1cf6f8b47f9b5ca5427430438&amp;nr=130762&amp;pos=0&amp;anz=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">23. Juni 2022  IX ZR 75/21</a>).</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Ob in solchen Fällen die zugunsten des Anfechtungsgegners in § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO aufgestellte Vermutung eingreift, dass der Anfechtungsgegner bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder Gewährung einer Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte, hat der BGH bislang nicht entschieden. Ebenso lässt der Bundesgerichtshof offen, welchen Zeitraum er mit der Formulierung „in der zur Verfügung stehenden Zeit“ bis zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger zu Grunde legen will. Die Rechtsunsicherheit für Gläubiger wird damit wieder deutlich größer.</p></div>
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		<title>Lehrreiche BGH-Entscheidung zu Zuständigkeiten und Mitwirkungspflichten des Insolvenzverwalters bei der Forderungsfeststellung</title>
		<link>https://www.news-research.net/2023/10/lehrreiche-bgh-entscheidung-zu-zustaendigkeiten-und-mitwirkungspflichten-des-insolvenzverwalters-bei-der-forderungsfeststellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Oct 2023 08:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[bestreitensrücknahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen müssen von dem Insolvenzverwalter geprüft werden, um entscheiden zu können, ob diese zur (Insolvenz-) Tabelle festgestellt werden. Wenn auch zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung noch Unterlagen fehlen, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/10/lehrreiche-bgh-entscheidung-zu-zustaendigkeiten-und-mitwirkungspflichten-des-insolvenzverwalters-bei-der-forderungsfeststellung/" data-wpel-link="internal">Lehrreiche BGH-Entscheidung zu Zuständigkeiten und Mitwirkungspflichten des Insolvenzverwalters bei der Forderungsfeststellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen müssen von dem Insolvenzverwalter geprüft werden, um entscheiden zu können, ob diese zur (Insolvenz-) Tabelle festgestellt werden. Wenn auch zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung noch Unterlagen fehlen, um die Forderung sicher feststellen zu können, wird diese typischerweise „vorläufig bestritten“.</p>
<p>Diese im Insolvenzverfahren oft verwandte Begrifflichkeit steht zwar insoweit in der Kritik der höchstrichterlichen Rechtsprechung, als der Bundesgerichtshof (BGH) bereits lange vor der jetzigen Entscheidung festgestellt hat, dass ein „vorläufiges Bestreiten“ im Rechtssinne nicht existiere, sondern lediglich zwischen festgestellten und bestrittenen Forderungen zu unterscheiden sei (vgl. <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=878678dbc6c424a5a3cc2d160810dc04&amp;nr=35620&amp;pos=0&amp;anz=1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04</a>, NJW-RR 2006, 773 Rn. 8), hat im Zusammenhang mit der hier dargestellten Entscheidung (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2023-4&amp;nr=134174&amp;pos=13&amp;anz=233" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">BGH, Urteil vom 27. April 2023, Az. IX ZR 99/22</a>) nunmehr aber erheblich an Bedeutung gewonnen.</p>
<p>Die Entscheidung befasst sich mit Schadenersatzansprüchen gegenüber einem Insolvenzverwalter gemäß § 60 InsO. Dieser hatte in dem entschiedenen Fall eine Forderung zunächst „vorläufig“ bestritten, nachdem er das Bestreiten aufgegeben hatte, aber nicht darauf hingewirkt, dass die Forderung als berechtigt zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Das klagende Finanzamt hatte die fehlende Feststellung zur Tabelle erst so spät bemerkt, dass diese nicht mehr möglich war und der Staat daher bei der Schlussverteilung leer ausging.</p>
<p>Der BGH kam vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter sich schadenersatzpflichtig gemacht habe. <b>Jedenfalls bei der Rücknahme des vorläufigen Bestreitens sei der Verwalter gehalten, (aktiv) auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinzuwirken</b> (BGH, Urteil vom 27. April 2023, Az. IX ZR 99/22; Rn. 13).</p>
<p>Das Urteil befasst sich in diesem Kontext mit der Frage, wem gegenüber der Insolvenzverwalter die Rücknahme seines Widerspruchs erklären muss und stellt hierbei den Stand der Diskussion zum Entscheidungszeitpunkt umfassend dar. Im Ergebnis wird dann festgestellt, dass nach Auffassung des BGH die Frage dahingehend zu entscheiden sei, dass der Insolvenzverwalter die Rücknahme des Widerspruchs entweder gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären könne (BGH, a.a.O., Rn. 23). Zur Begründung wird hier insbesondere angeführt, dass die Beitreibungslast nach § 179 Absatz 1 InsO bei dem Gläubiger liege, so dass dieser grundsätzlich auch selbst dafür Sorge zu tragen habe, dass bei Wegfall des Bestreitens eine Feststellung zur Tabelle erfolge, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe im Wege der Feststellungsklage (BGH, a.a.O., Rn. 27).</p>
<p>Im Falle des „vorläufigen Bestreitens“ habe der Verwalter aber gleichsam „suggeriert“ sich nochmals zu melden, obgleich er hierzu rechtlich im Grundsatz nicht verpflichtet sei, so dass er – wenn er nicht selbst durch einen Antrag für eine nachträgliche Feststellung zur Tabelle Sorge trage – den Gläubiger durch entsprechenden Hinweis bei seinen Bemühungen um eine Tabellenfeststellung unterstützen müsse (BGH, a.a.O., Rn. 30).</p>
<p>Aber Vorsicht: Die <b>Entscheidung</b> ist – wie häufig bei dem für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenat – zugleich auch <b>mit Einschränkungen</b> dieser (vermeintlich) klaren Aussage versehen, denn das Gericht hat den Fall nicht etwa selbst abschließend entschieden, sondern mit dem Hinweis an die Vorinstanz zurückverwiesen, das insbesondere aufzuklären sei, ob dem Schadenersatzanspruch ein zurechenbares Mitverschulden des Klägers entgegenstünde (BGH, a.a.O., Rn. 32).</p>
<p>Insgesamt ist das Urteil sehr lesenswert, weil es die Abläufe und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Feststellung von Forderungen zur Tabelle umfassend behandelt. Insbesondere sollten Gläubiger hieraus ableiten, wie wichtig es ist, im Insolvenzverfahren jedenfalls so lange <b>am Ball</b> zu <b>bleiben, bis die Forderung verbindlich zur Tabelle festgestellt ist</b>.</p>
<p>Für Betroffene, deren Forderungen vorläufig bestritten und trotz späterer Aufgabe des Bestreitens nicht zur Tabelle festgestellt wurde, eröffnet sie zugleich unverhoffte Regressmöglichkeiten.</p>
<p>Jetzt weiterlesen: <a href="https://www.paschen.cc/news/insolvenzanfechtung-factoring-bgh/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Insolvenzanfechtung &amp; Factoring: BGH Urteil zur Zurechnung von Wissen</a></div>
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		<title>Vorsicht Falle: Das Geschäftsmodell „Handwerker-Widerruf“</title>
		<link>https://www.news-research.net/2023/09/vorsicht-falle-das-geschaeftsmodell-handwerker-widerruf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Sep 2023 13:42:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[baustelle]]></category>
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		<category><![CDATA[Elektroinstallation]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2023/09/vorsicht-falle-das-geschaeftsmodell-handwerker-widerruf/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wohl die Mehrzahl der Handwerksbetriebe haben nicht auf dem Schirm, dass auch im Werkvertragsrecht ein Widerrufsrecht für Verbraucher bestehen kann und dass sich hieraus die Pflicht ergibt, dem Verbraucher als [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/09/vorsicht-falle-das-geschaeftsmodell-handwerker-widerruf/" data-wpel-link="internal">Vorsicht Falle: Das Geschäftsmodell „Handwerker-Widerruf“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Wohl die Mehrzahl der Handwerksbetriebe haben nicht auf dem Schirm, dass auch im Werkvertragsrecht <b>ein Widerrufsrecht für Verbraucher</b> bestehen kann und dass sich hieraus die Pflicht ergibt, <b>dem Verbraucher als Auftraggeber</b>, eine <b>Widerrufsbelehrung</b> zu erteilen. Dies gilt dann, <b>wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden</b>; im Falle des Ausbleibens einer Widerrufsbelehrung schwebt hier über dem Werkunternehmer noch ein ganzes Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss das Damoklesschwert der Rückforderung geleisteter Werklohnzahlungen, obwohl ein mangelfreies Werk vorliegt.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies mit Urteil vom 17.05.2023, <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=273787&amp;mode=req&amp;pageIndex=1&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;text=&amp;doclang=DE&amp;cid=1997467" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">AZ C-97/22</a> nochmals deutlich klargestellt. In der der Entscheidung wurde dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zugebilligt auf Grundlage eines mündlich geschlossenen Vertrages &#8211; außerhalb von Geschäftsräumen &#8211; über die Erneuerung von Elektroinstallationen; es fehlte dort die (Widerrufs-) Belehrung nach Art. 246a EGBGB, §§ 312 d Abs. 2, 312b, 312 g Abs. 1 BGB.</p>
<p>Die Konsequenz: Der Kunde behielt zwar die von dem betroffenen Handwerker erbrachte Leistung, dieser musste aber gleichwohl den geleisteten Werklohn vollständig zurückzahlen.</p>
<p>Wohin diese lebensfremde Handhabung der Beauftragung von (zusätzlichen) Leistungen direkt auf der Baustelle führen kann, zeigt eindrucksvoll ein kurz danach vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall:</p>
<p>Entscheidungsgrundlage war dort (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=134529&amp;pos=13&amp;anz=1061" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">BGH, Urteil vom 06.07.2023, AZ VII ZR 151/22</a>) ein bereits mangelfrei abgewickelter und bezahlter Werkvertrag über Sanierungsmaßnahmen und anschließendem Zusatzauftrag am Haus des Klägers. Dieser widerrief den Vertrag schriftlich unter Beifügung eines von einem Anwalt stammenden Flyers, der überschrieben war mit dem Werbeslogan: „<b><i>Der Handwerker-Widerruf – Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern</i></b>“ und nahm den Handwerker auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung für den zweiten erteilten Auftrag in Anspruch; eine Widerrufsbelehrung war &#8211; unstreitig &#8211; nicht erfolgt.</p>
<p>Anders als in dem vom EuGH entschieden Fall hat der BGH hier aber klargestellt, dass die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht im entschiedenen Fall nicht vorlagen. Ein Widerrufsrecht ergebe sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Diese setzten unter anderem voraus, dass es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handele, § 312 b BGB, dessen Voraussetzungen hier nach Auffassung des BGH nicht erfüllt seien.</p>
<p>Entscheidend war dabei der (besondere) Umstand, dass der Handwerker zunächst ein Angebot unterbreitet hatte, welches der Verbraucher erst einen Tag später annahm. Damit lagen- so der BGH &#8211; weder die Voraussetzungen von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB &#8211; gleichzeitige körperliche Anwesenheit außerhalb von Geschäftsräumen &#8211; vor, noch &#8211; da Angebot und Annahme zeitlich auseinanderfielen &#8211; die des § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB, der ein Angebot des Verbrauchers zur Voraussetzung hat.</p>
<p>Auch wenn der betroffene Handwerker in diesem Fall Glück hatte und seinen verdienten Werklohn behalten durfte, ist nicht zu übersehen, dass das Gericht sich hier in dem augenscheinlichen Bemühen um die Vermeidung eines wohl nur als ungerecht zu empfindenden Ergebnisses große Mühe gemacht hat, Besonderheiten des Sachverhalts zu bemühen. Auch die Berufung des Klägers auf den anwaltlichen Flyer dürfte zu dem für den Handwerker positiven Ausgang des Verfahrens beigetragen haben.</p>
<p>Eine allgemeine Entwarnung stellt das Urteil jedenfalls nicht dar. Der Handwerker ist daher gut beraten, <b>immer</b> zunächst ein Angebot zu erstellen und an den Verbraucher <b>zu versenden</b> anstelle sich verleiten zu lassen, Vertragserklärungen auf der Baustelle an den Verbraucher zu richten.</div>
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		<item>
		<title>Insolvenzanfechtung &#038; Factoring: BGH Urteil zur Zurechnung von Wissen</title>
		<link>https://www.news-research.net/2023/08/insolvenzanfechtung-factoring-bgh-urteil-zur-zurechnung-von-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Aug 2023 09:36:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[factoring]]></category>
		<category><![CDATA[gläubigerbenachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Gläubigerinteresse]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[IX.Zivilsenat]]></category>
		<category><![CDATA[paschen]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwälte]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2023/08/insolvenzanfechtung-factoring-bgh-urteil-zur-zurechnung-von-wissen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wichtiges Tatbestandsmerkmal fast aller Anfechtungstatbestände im Insolvenzverfahren ist die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Ob diese zum Zeitpunkt der Leistung an den Gläubiger vorlag, ist regelmäßig zentraler [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/08/insolvenzanfechtung-factoring-bgh-urteil-zur-zurechnung-von-wissen/" data-wpel-link="internal">Insolvenzanfechtung &amp; Factoring: BGH Urteil zur Zurechnung von Wissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Wichtiges Tatbestandsmerkmal fast aller Anfechtungstatbestände im Insolvenzverfahren ist die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Ob diese zum Zeitpunkt der Leistung an den Gläubiger vorlag, ist regelmäßig zentraler Gegenstand der Diskussionen mit dem anfechtenden Insolvenzverwalter. Ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger sich dabei das Wissen Dritter zurechnen lassen muss, war nun Gegenstand einer Entscheidung des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=IX%20ZR%20116/21&amp;nr=134408" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IX. Zivilsenats des BGH vom 25. Mai 2023 – IX ZR 116/21</a>.</p>
<p>Im entschiedenen Fall ging es um die Anfechtung gegenüber einem Factoring-Unternehmen. Der Insolvenzverwalter hatte diesem vorgeworfen, zwar vielleicht nicht selbst über die desolate finanzielle Situation der Schuldnerin Kenntnis gehabt zu haben, meinte aber, der Factor müsse sich zurechnen lassen, dass seinem Kunden die Finanznot der späteren Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen sei. Dieser habe die mit ihrer Zahlung überfällige Schuldnerin mit dem nachdrücklichen Hinweis auf drohende Nachteile selbst zur Zahlung bewegt und danach offensichtlich von den finanziellen Problemen Kenntnis gehabt. Das Berufungsgericht war dem gefolgt und hatte den Factor zur Zahlung verurteilt, der den Prozess in erster Instanz noch gewonnen hatte.</p>
<p>Der IX. Zivilsenat des BGH hob diese Entscheidung wieder auf und folgte der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts. Eine Wissenszurechnung sei zwar grundsätzlich möglich, wenn „<i>der Wissensvertreter nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sei, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen</i>“. Allerdings bedürfe es dazu mehr als einer Regelung im Factoringvertrag, wonach der Anschlusskunde den Factor bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Debitoren zu unterstützen und Informationen über die Zahlungsunfähigkeit eines Debitors mitzuteilen habe.<br />
Dabei handele es sich um nicht mehr als eine sich auch § 402 BGB ergebende (gesetzliche) Nebenpflicht des Forderungsverkäufers, die dem Factor als Erwerber die (eigene) Durchsetzung der Forderung erleichtern solle und deren Verletzung lediglich einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer nach sich ziehe. Anders als bei der Unterstützung des Factors beim Forderungseinzug durch einen ihn repräsentierenden Dienstleister sei der Anschlusskunde hier nicht in dem Sinne in die Organisation eingebunden, dass er für den Factor aktiv werde. Der Anschlusskunde könne zwar grundsätzlich auch ohne Auftrag, also gleichsam auch aus eigener Initiative für den Factor tätig werden, dann aber müsse dieser davon zumindest gewusst und seine Billigung zum Ausdruck gebracht haben. Entsprechende Anhaltspunkte seien vom Insolvenzverwalter aber nicht dargetan und bewiesen worden.</p>
<p>Alleine dass der Factor nicht selbst umgehend aktiv geworden sei, reiche überdies auch keineswegs als Hinweis darauf aus, dass dieser sich auf entsprechende Aktivitäten seines Kunden verlassen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass derartige Aktivitäten regelmäßig von dem Anschlusskunden vor allem zur Abwendung negativer Folgen für das eigene Geschäft entfaltet würden, insbesondere wegen der Besorgnis, durch Ausschöpfung von Debitorenlimits werde der Ankauf weiterer Forderungen behindert und damit die eigene Liquidität gefährdet.<br />
Die Entscheidung ist für die Einordnung von Anfechtungsrisiken beim Factoring von erheblicher Bedeutung. Auch wenn der betroffene Factor im entschiedenen Fall aufatmen konnte, ist allerdings bei einer Verallgemeinerung Vorsicht geboten. Gelingt dem Insolvenzverwalter der Nachweis, dass die Bemühungen des Anschlusskunden dem klaren Ziel einer Unterstützung des Forderungseinzugs durch den Factor dienten, bleibt das Risiko einer Zurechnung dessen Kenntnisse. <b>Einer pauschalen Wissenszurechnung durch die Gerichte ist aber erfreulicherweise zunächst ein Riegel vorgeschoben</b>.</p>
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<p><a href="https://www.paschen.cc/top-themen/insolvenzanfechtung-bgh-zur-vermutungsregelung/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Insolvenzanfechtung: BGH bestätigt Einschätzung von PASCHEN</a> und <a href="https://www.paschen.cc/top-themen/insolvenzanfechtung-neue-rechtsprechung-bgh/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Insolvenzanfechtung: Zur neuen Rechtsprechung des BGH</a></div>
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<p>PASCHEN Rechtsanw&auml;lte z&auml;hlt zu den Top-Anbietern in der anwaltlichen Durchsetzung von Lieferantenrechten im B2B-Bereich und von Gl&auml;ubigerinteressen im Insolvenzrecht.</p>
<p>In den Studien Kanzleimonitor 2022-2023 und 2021-2022 des Deutschen Instituts f&uuml;r Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) wurde PASCHEN Rechtsanw&auml;lte wiederholt im Vertrags- und Insolvenzrecht als f&uuml;hrend empfohlen. Vom Mittelst&auml;ndler bis zum Global Player betreuen wir zahlreiche namhafte Unternehmen, f&uuml;r die wir nicht nur Vertr&auml;ge gestalten, sondern diese auch durchsetzen.</p>
<p>Mehr Informationen zu unserem gesamten Leistungsspektrum, unseren Praxisgruppen und Anw&auml;lten erfahren Sie auf der Homepage von PASCHEN unter www.paschen.cc</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2023/08/insolvenzanfechtung-factoring-bgh-urteil-zur-zurechnung-von-wissen/" data-wpel-link="internal">Insolvenzanfechtung &amp; Factoring: BGH Urteil zur Zurechnung von Wissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Unternehmensjuristen empfehlen PASCHEN im Insolvenzrecht &#038; Vertragsrecht</title>
		<link>https://www.news-research.net/2022/11/unternehmensjuristen-empfehlen-paschen-im-insolvenzrecht-vertragsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Nov 2022 20:22:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[dfv mediengruppe]]></category>
		<category><![CDATA[diruj]]></category>
		<category><![CDATA[Gläubigerinteresse]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kanzleimonitor]]></category>
		<category><![CDATA[lutz paschen]]></category>
		<category><![CDATA[michael schmidt]]></category>
		<category><![CDATA[paschen]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmensjuristen]]></category>
		<category><![CDATA[versicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2022/11/unternehmensjuristen-empfehlen-paschen-im-insolvenzrecht-vertragsrecht/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Insolvenz- und Vertragsrecht wird PASCHEN auch in der aktuell zehnten Studie Kanzleimonitor 2022-2023 des Deutschen Instituts für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) empfohlen. Führende Kanzlei &#38; führender Anwalt im Insolvenzrecht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/11/unternehmensjuristen-empfehlen-paschen-im-insolvenzrecht-vertragsrecht/" data-wpel-link="internal">Unternehmensjuristen empfehlen PASCHEN im Insolvenzrecht &amp; Vertragsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Im Insolvenz- und Vertragsrecht wird PASCHEN auch in der aktuell zehnten Studie Kanzleimonitor 2022-2023 des <a href="https://www.diruj.net/produkt/kanzleimonitor-de-2022-23/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Deutschen Instituts für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj)</a> empfohlen.</p>
<p><b>Führende Kanzlei &amp; führender Anwalt im Insolvenzrecht</b></p>
<p>Im Insolvenzrecht gehört PASCHEN nunmehr seit Jahren zu den TOP 5 der empfohlenen Kanzleien und sichert sich in der Riege der multinationalen Full-Service-Sozietäten auch diesmal einen der vordersten Plätze. Kanzleipartner und Leiter der <a href="https://www.paschen.cc/taetigkeitsbereiche/#InsO" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Praxisgruppe Insolvenzrecht</a> bei PASCHEN, <a href="https://www.paschen.cc/ueber-uns#MichaelSchmidt" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">RA Michael Schmidt</a>, wird erneut im Insolvenzrecht empfohlen und teilt sich nach Dr. Nefail Berjasevic von Oppenhoff den zweiten Platz der am häufigsten empfohlenen Anwälte im Insolvenzrecht gemeinsam mit Miriam Golla, KPMG Law und Dr. Sebastian Zeeck ebenfalls von Oppenhoff.</p>
<p><b>Empfohlene Kanzlei im Vertragsrecht</b></p>
<p>Auch im Vertragsrecht mit den Themenfeldern: Zivilvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Produktion, Handel, Dienstleistungen,<br />
AGB und Vertriebsrecht wird PASCHEN zum nunmehr vierten Mal in Folge von den Unternehmenssyndici empfohlen.</p>
<p><a href="https://www.paschen.cc/ueber-uns#LutzPaschen" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">RA Lutz Paschen</a> hierzu: „Wir freuen uns auch in diesem Jahr zum nunmehr bereits siebten Mal in Folge im Kanzleimonitor ausgezeichnet zu werden.  Unsere konsequente Ausrichtung und die damit einhergehende Spezialisierung auf die Durchsetzung von Lieferantenrechten, die Vertretung von Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren und dem Versicherungsregress findet nunmehr im siebten Jahr in Folge die Anerkennung der Unternehmensjuristen und -juristinnen. Für dieses Vertrauen danken wir unseren Mandanten. Wir bewegen uns als spezialisierte Boutique damit auf dem Level der Top Adressen unserer Branche. Dieser Erfolg motiviert uns, den eingeschlagenen Weg nachhaltig fortzuführen und stets unser Bestes zu geben.</p>
<p>An der mittlerweile 10. Studie vom <a href="https://www.diruj.net/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">diruj Deutschen Institut für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen GmbH</a>, einem Unternehmen der Frankfurter dfv Mediengruppe nahmen 908 Unternehmen teil, die 8.049 Empfehlungen gaben. Die stetig steigende Zahl der empfehlungsgebenden Unternehmensjuristinnen und -juristen aus 29 verschiedenen Branchen vom Familienbetrieb bis zum Dax-Konzern unterstreichen die Relevanz der auf persönlichen Erfahrungen basierenden Tipps und Hinweise. Der Kanzleimonitor empfiehlt jährlich in 32 Rechtsgebieten, die sich an der Schnittstelle zwischen Recht und Wirtschaft bewegen, Kanzleien und Anwälte.</div>
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<p>In der aktuellen Studie Kanzleimonitor 2022-2023 des Deutschen Instituts f&uuml;r Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) wurde PASCHEN Rechtsanw&auml;lte erneut im Vertrags- und Insolvenzrecht als f&uuml;hrend empfohlen. Vom Mittelst&auml;ndler bis zum Global Player betreuen wir zahlreiche namhafte Unternehmen, f&uuml;r die wir nicht nur Vertr&auml;ge gestalten, sondern diese auch durchsetzen.</p>
<p>Mehr Informationen zu unserem gesamten Leistungsspektrum, unseren Praxisgruppen und Anw&auml;lten erfahren Sie auf der Homepage von PASCHEN unter www.paschen.cc</p>
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<ul>
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            </div>
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		<title>SanInsKG: neue krisenbedingte insolvenzrechtliche Sonderregeln bleiben unterm Radar</title>
		<link>https://www.news-research.net/2022/11/saninskg-neue-krisenbedingte-insolvenzrechtliche-sonderregeln-bleiben-unterm-radar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 2022 09:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[COVInsAG]]></category>
		<category><![CDATA[eigenverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gläubigerinteresse]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenzplanverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferantenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[paschen]]></category>
		<category><![CDATA[restrukturierung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsmoderation]]></category>
		<category><![CDATA[SanInsKG]]></category>
		<category><![CDATA[schutzschirmverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[starug]]></category>
		<category><![CDATA[vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Putins Russland sei Dank wurde die nunmehr wohl überwundene Corona-Krise gleichsam nahtlos durch eine Energiekrise abgelöst. Vor dem Hintergrund des andauernden Krisengeschehens hat der Gesetzgeber &#8211; weitgehend unbemerkt &#8211; mit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/11/saninskg-neue-krisenbedingte-insolvenzrechtliche-sonderregeln-bleiben-unterm-radar/" data-wpel-link="internal">SanInsKG: neue krisenbedingte insolvenzrechtliche Sonderregeln bleiben unterm Radar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Putins Russland sei Dank wurde die nunmehr wohl überwundene Corona-Krise gleichsam nahtlos durch eine Energiekrise abgelöst. Vor dem Hintergrund des andauernden Krisengeschehens hat der Gesetzgeber &#8211; weitgehend unbemerkt &#8211; mit Wirkung zum 9. November 2022 neue temporäre Änderungen des Insolvenzrechts beschlossen. Die als Änderung des anlässlich der Pandemie geschaffenen COVInsAG gestalteten Regelungen treffen unter der neuen Bezeichnung „<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/BJNR056910020.html" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz SanInsKG)</a>“ mit Wirkung einstweilen bis zum 31. Dezember 2023 temporäre Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht.</p>
<p>Im Mittelpunkt steht dabei die <b>Verkürzung des Prognosezeitraums</b> im Rahmen der insolvenzrechtlichen Definition der Überschuldung <b>von zwölf auf vier Monate</b> sowie des <b>(Liquiditäts-)Planungszeitraums</b> bei einem Antrag auf Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. alternativ dem Finanzplan im StaRUG- Verfahren ebenfalls <b>von sechs auf vier Monate</b>.</p>
<p><b>Erweiterter Anwendungsbereich</b></p>
<p>Anders als in der jetzt geänderten Version des vormaligen <a href="https://www.paschen.cc/top-themen/covid-19-insolvenzaussetzungsgesetz-covinsag-insolvenzrechtliche-folgen-fuer-glaeubiger/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">COVInsAG</a> wird nunmehr nicht mehr ein kausaler Zusammenhang zwischen der „Inanspruchnahme“ der  Erleichterungen und der Betroffenheit von dem Krisengeschehen verlangt, sondern es wurde sozusagen eine Allzweckwaffe geschaffen, die Lieferkettenprobleme und Fachkräftemangel ebenso adressiert wie Probleme durch allgemeine Inflation oder gestiegene Energiepreise.</p>
<p><b>Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt</b></p>
<p>Anders als in der durch die Pandemie ausgelösten Krise hat der Gesetzgeber in diesem Falle die Pflicht gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, binnen 21 Tagen nach Erkennen der eigenen Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen, unberührt gelassen. Großzügiger bemessen für den Zeitraum der Geltung der neuen Sonderregeln ist nur die <b>Pflicht zum Insolvenzantrag</b> bei (isolierter) Überschuldung. Hier hat die Geschäftsleitung nun temporär <b>acht statt sechs Wochen</b> „Überlegungsfrist“ und muss bei der <b>Fortführungsprognose</b> lediglich auf einen Zeitraum <b>von vier Monaten</b> abstellen, statt in diesen unsicheren Zeiten gleichsam die Glaskugel zu bemühen, um 12 Monate in die Zukunft zu schauen. Entsprechende Regelungen gelten für den nach § 50 Abs. 2 <a href="https://www.paschen.cc/top-themen/starug-sanierungsmoderation/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">StaRUG</a> zu erstellenden Finanzplan.</p>
<p><b>Bedeutung der neuen insolvenzrechtlichen Sonderregeln für die Praxis</b></p>
<p>Während die Änderungen im Bereich Antragspflicht bei (isolierter) Überschuldung eher akademische Bedeutung erlangen dürfte, hat die spürbare Absenkung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung erhebliches Potential, die insolvenzrechtliche Landkarte massiv umzugestalten. Da betroffene Gläubiger im Regelfalle die Liquidität für drei Monate bereits aus dem für diesen Zeitraum bestehenden Anspruch auf Insolvenzausfallgeld schöpfen können, dürfte die Absenkung der Anforderungen an die Finanzplanung von insgesamt sechs auf insgesamt vier Monate dazu führen, dass ein Verfahren in Eigenverwaltung wohl in einer Mehrzahl von Insolvenzverfahren während der Dauer der Änderung als Option zur Verfügung steht. Angesichts der erheblich besseren Akzeptanz solcher Verfahren in der Wahrnehmung der Geschäftspartner und der Möglichkeiten, damit das Unternehmen und damit häufig die eigene wirtschaftliche Existenz über die Krise zu retten, schwer vorstellbar, dass dies keine Auswirkung auf den prozentualen Anteil Verfahren in Eigenverwaltung am gesamten Insolvenzgeschehen hat.</p>
<p>Höchste Zeit also für Gläubiger, ihr know-how im Umgang mit Schuldnern in Eigenverwaltung aufzufrischen. <b>Wie das neue vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren funktioniert und worauf Gläubiger besonders achten sollten</b>, finden Sie <a href="https://www.paschen.cc/top-themen/starug-sanierungsmoderation/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">hier</a>. PASCHEN bietet zudem regelmäßig <a href="https://www.paschen.cc/termine/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Seminarveranstaltungen</a> im Insolvenzrecht für Gläubiger an.</div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/11/saninskg-neue-krisenbedingte-insolvenzrechtliche-sonderregeln-bleiben-unterm-radar/" data-wpel-link="internal">SanInsKG: neue krisenbedingte insolvenzrechtliche Sonderregeln bleiben unterm Radar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktives Forderungsmanagement statt Forderungsverwaltung (Webinar &#124; Online)</title>
		<link>https://www.news-research.net/2022/11/aktives-forderungsmanagement-statt-forderungsverwaltung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Nov 2022 14:26:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Events]]></category>
		<category><![CDATA[forderungsmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Kundeninsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsausfälle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.news-research.net/2022/11/aktives-forderungsmanagement-statt-forderungsverwaltung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit der Kostenexplosion bei Strom und Gas drohen bei Energiekunden Zahlungsprobleme und im Zuge dessen bei Versorgern Liquidit&#228;tsengp&#228;sse. Aktives Forderungsmanagement ist das geeignete Instrument, um diesen Teufelskreis zu durchbrechen. Was [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.news-research.net/2022/11/aktives-forderungsmanagement-statt-forderungsverwaltung/" data-wpel-link="internal">Aktives Forderungsmanagement statt Forderungsverwaltung (Webinar | Online)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.news-research.net" data-wpel-link="internal">News-Research</a>.</p>
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<p>Mit der Kostenexplosion bei Strom und Gas drohen bei Energiekunden Zahlungsprobleme und im Zuge dessen bei Versorgern Liquidit&auml;tsengp&auml;sse. Aktives Forderungsmanagement ist das geeignete Instrument, um diesen Teufelskreis zu durchbrechen.</p>
<p>Was k&ouml;nnen Versorger tun, um Verlusten vorzubeugen? Und wie ist die richtige Strategie im Insolvenzverfahren?</p>
<p>Im Gespr&auml;ch mit Oliver Schulz von WTT CampusONE beantwortet Rechtsanwalt Lutz Paschen von PASCHEN Rechtsanw&auml;lte, f&uuml;hrend im Insolvenzrecht, alle wichtigen Fragen zum Thema und gibt wertvolle Praxistipps.</p>
<p>Der Live-Webcast von WTT CampusONE und EW Medien und Kongresse ist kostenlos und der Erkenntnisgewinn garantiert. Am besten gleich anmelden!</p>
<p><strong>Eventdatum:</strong> Mittwoch, 30. November 2022 11:00 &#8211; 12:00 </p>
<p><strong>Eventort:</strong> Online</p>
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<h6>Firmenkontakt und Herausgeber der Eventbeschreibung:</h6>
<p>    PASCHEN Rechtsanw&auml;lte PartGmbB<br />Kaiserin-Augusta-Allee 113<br />10553 Berlin<br />Telefon: +49 (30) 346756-0<br />Telefax: +49 (30) 346756-22<br /><a href="http://www.paschen.cc" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.paschen.cc</a>
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<h6>Weiterführende Links</h6>
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