„Wir müssen alles daransetzen, dass sich ein Fall wie Wirecard nicht wiederholt“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. „Ziel muss es deshalb sein, Regelungen zu verabschieden, die dazu beitragen, betrügerisches Verhalten schnell und zielgenau aufzuspüren. Gleichzeitig dürfen rechtstreu agierende Unternehmen damit aber nicht über Gebühr belastet werden. Unter diesen Gesichtspunkten muss der vorliegende Entwurf des Finanzmarktintegritätsgesetzes (FISG) noch an entscheidenden Stellen nachgebessert werden“, fordert sie.
Im Bereich Bilanzkontrolle begrüßt das Deutsche Aktieninstitut in seiner Stellungnahme die Regelung im Gesetzentwurf, das zweistufige Enforcement beizubehalten.
Für die Abschlussprüfung droht das FISG jedoch die Marktbedingungen deutlich zu verschlechtern. Das geht zu Lasten der Unternehmen. Die beabsichtigten Neuregelungen zur externen Rotation und zur Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen werden zu einer weiteren Konzentration auf dem Prüfermarkt führen. Vor allem große Unternehmen, die bereits jetzt nur zwischen wenigen (großen) Prüfungsgesellschaften wählen können, kann dies vor erhebliche Probleme stellen.
Das Deutsche Aktieninstitut fordert deshalb unter anderem:
- Die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats sollte nicht weiter begrenzt werden. Da das notwendige Wissen über die Geschäftstätigkeit, Prozesse und Systeme des geprüften Unternehmens kontinuierlich aufgebaut werden muss, bringt jeder Wechsel der Prüfungsgesellschaft vorübergehend einen Verlust an Prüfungsqualität mit sich. Die notwendige Prüfungssicherheit kann jeweils nur mit erhöhtem Aufwand erreicht werden. Eine Verkürzung der Rotationsfrist ist deshalb nicht sinnvoll.
- Das Erbringen von Steuerberatungs-, Bewertungs- und anderen Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer sollte wie bisher in engen Grenzen weiter möglich sein. Werden bestimmte Nichtprüfungsleistungen pauschal verboten oder – wo erlaubt – fixe Obergrenzen ohne Ausnahmen eingezogen, behindert dies die Begleitung strategischer Großprojekte durch den eigenen Abschlussprüfer. Das betrifft zum Beispiel Restrukturierungen, größere Kapitalmarktfinanzierungen oder auch die Abspaltung größerer Unternehmensteile.
- Zu streichen ist die Regelung zur gerichtlichen Ersetzung des Abschlussprüfers bereits bei Bagatellverstößen gegen das Verbot von Nichtprüfungsleistungen nach der EU-Abschlussprüfungsverordnung. Stellt sich ein solcher Minimalverstoß kurz vor Abgabe des Bestätigungsvermerks heraus, droht ein Unternehmen im schlimmsten Fall ohne Abschlussprüfer und geprüften Abschluss dazustehen. Dies hätte zur Folge, dass gesetzliche Fristen für die Feststellung des Abschlusses verpasst und die Hauptversammlung und Gewinnausschüttung verschoben werden müssten.
„Die geplanten Regelungen zur Abschlussprüfung lassen Verhältnismäßigkeit, Zielgenauigkeit und Praxistauglichkeit deutlich vermissen und werden die Unternehmen unnötig belasten. Der Bundestag ist jetzt gefordert, das Gesetz nachzubessern. Sorgfältige Beratungen dürfen trotz anstehender Bundestagswahlen nicht zu kurz kommen“, betont Bortenlänger.
Die Stellungnahme „Abschlussprüfung angemessen regulieren, zweistufige Bilanzkontrolle stärken“, in der wir uns auch zu Fragen der Corporate Governance und aufsichtlichen Aspekten wie der Frage der Regulierung technischer Dienstleister für Banken und Sparkassen äußern, finden Sie hier.
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