Bundesrat votiert für Aufnahme der Müllverbrennung in das BEHG schon ab 2023

Der Bundesrat ist in seiner Sitzung am 16.09.2022 nicht der Empfehlung des Wirtschafts- und Umweltausschusses gefolgt, die Aufnahme der thermischen Verwertung in Müllverbrennungsanlagen um zwei Jahre zu verschieben. Sollte es nun in der zweiten Lesung im Bundestag zu keiner Änderung mehr kommen, wird das BEHG ab 2023 auf die Abfallverbrennung ausgeweitet.

Das ist eine mutige und richtige Entscheidung der Länderkammer, die wir ausdrücklich begrüßen. Die Aufnahme der Verbrennung von Siedlungsabfällen in den Geltungsbereich des nationalen Emissionshandels kann zu einer Steigerung des Recyclings und einer höherwertigeren energetischen Verwertung beitragen. Wir hoffen nun, dass der Bundestag diesem sinnvollem Votum folgt, so Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse.

Denn in Müllverbrennungsanlagen werden neben Hausmüll auch große Mengen an Bioabfällen und hochwertigen Gewerbeabfällen mitverbrannt. Gerade im Moment ist es besonders lukrativ, Energie zu verkaufen, so dass die Verbrennungspreise für die Annahme von Abfällen zur Verwertung bundesweit sinken, um Verbrennungskapazitäten zu füllen. In der Folge sind Sortieranlagen nicht mehr wettbewerbsfähig, verlieren Mengen und es droht sogar eine zeitweise oder gar gänzliche Abschaltung von Anlagen. Die aktuelle Situation spitzt sich zu und zeigt deutlich, wie groß die Lenkungswirkung des Verbrennungspreises auf die Kreislaufwirtschaft ist. Eric Rehbock: „Die Abfallmengen zur Sortierung sind stark zurückgegangen und es herrscht ein wahrer Verteilungskampf über den Preis.“ Immer wieder hat der bvse daher den Vollzug aufgefordert, Abfallrecht durchzusetzen und eine Getrennthaltung und Vorbehandlung von Abfällen zu gewährleisten.

Nach Einschätzung des bvse dürften Müllverbrennungsanlagen sogar von der Energiekrise profitieren. Rehbock: „Nun erzielte Gewinne sollten an die Gebührenzahler zurückgegeben werden, so dass die sich aus dem BEHG ergebenen Belastungen, wie prognostiziert, auch nur im einstelligen Prozentpunktebereich bewegen.“

Des Weiteren sei es auch falsch zu behaupten, dass eine CO2-Bepreisung automatisch dazu führe, dass Müll ins Ausland verbracht und dort deponiert würde. Wenn dem so wäre, hätte dies in der Vergangenheit auch schon stattfinden können, denn eine Deponierung ist immer der günstigste Weg. Stattdessen sind jedoch weitere Sortieranlagen in Deutschland entstanden, deren Investitionen nun wieder auf dem Spiel stehen.

Aus Sicht des bvse ist eine CO2-Bepreisung der Müllverbrennung ein Anreiz für mehr Getrennthaltung, mehr Recycling und einer höherwertigeren energetischen Verwertung, z. B. als Ersatzbrennstoff in der Zementwirtschaft. Denn sofern ein Stoff nicht mehr recycelt werden könne, gehe es auf dem Weg zur energetischen Verwertung auch um Wettbewerbsgleichheit. Bereits heute unterliegen Mitverbrennungsprozesse in der Zementwirtschaft oder EBS-Kraftwerken dem Europäischen Emissionshandel, demgegenüber ist die Verbrennung in der Müllverbrennungsanlage derzeit noch privilegiert.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
Fränkische Straße 2
53229 Bonn
Telefon: +49 (228) 98849-0
Telefax: +49 (228) 98849-99
http://www.bvse.de/

Ansprechpartner:
Jörg Lacher
Geschäftsführer
Telefon: +49 (228) 98849-27
Fax: +49 (228) 98849-99
E-Mail: Lacher@bvse.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel