US-Visa: Angabe genutzter Social Media-Plattformen nun Pflicht

Bei der Beantragung von Touristen- und Geschäftsvisa für die USA (sogenanntes B1/B2-Visum, jedoch nicht ESTA!) müssen ab sofort die genutzten Social Media-Plattformen angegeben werden. Dies gilt auch rückwirkend für alle Kanäle der vergangenen 5 Jahre. Ebenfalls erforderlich ist die Angabe des jeweiligen Nutzernamens. Ein Passwort wird nicht gefordert.

Bisher erfolgte eine Auskunft zu den genutzten Plattformen freiwillig. Nun kann zwar weiterhin "None" im Dropdown der Social Media-Plattformen gewählt werden, jedoch rät Alexander Langhans, Inhaber des Global Mobility Dienstleisters visumPOINT, davon ab. Gegebenenfalls werden Antragsteller beim Interviewtermin oder bei der Einreise auf ihre Angaben angesprochen. Der Visaexperte empfiehlt daher, wahrheitsgemäß zu antworten, um widersprüchliche Informationen, die zu einer Ablehnung des Antrages führen könnten, von vornherein auszuschließen. Antragsteller sollten aus dem selben Grund so gut es geht sicherstellen, dass alle öffentlich zugänglichen Informationen auf den angegebenen Plattformen mit den Angaben im Visumantrag übereinstimmen (z.b. aktueller Arbeitgeber). Ein Zugriff auf in den Profilen hinterlegte Informationen ist unter Umständen über Suchmaschinen auch nach Deaktivierung der jeweiligen Accounts möglich.

Über die Visumpoint GmbH

Die visumPOINT GmbH ist ein familiengeführter Global Mobility Dienstleister mit Sitz in Berlin, der mittelständischen Unternehmen und internationalen Großkonzernen seit 2011 flexible Leistungsmodule in den Bereichen Visa, EU-Meldepflicht, A1-Bescheinigung, Immigration und Relocation anbietet. Der persönliche Serviceansatz wird durch die Kernwerte "Kundennähe", "Flexibilität" und "Zuverlässigkeit" definiert und zeichnet visumPOINT aus. Darüber hinaus bietet das Unternehmen mit seinen 50 Mitarbeitern innovative Online- und Schnittstellenlösungen, die intuitive und schlanke Prozesse ermöglichen. Ganz getreu dem Slogan: Wir machen es einfach!

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