Hierfür gibt es Verwarnungs- oder Bußgelder
Ein Verwarnungsgeld zahlt, wer auf seinem Roller einen Beifahrer mitnimmt, obwohl der Roller kein Zweisitzer ist – das kostet fünf Euro. Für das Fahren mit dem Roller unter 60 km/h auf der Autobahn werden 20 Euro fällig. Auch beim Rollerfahren ohne Helm fällt ein Verwarnungsgeld an, hier beträgt die Höhe 15 Euro. Wer zusätzlich ein Kind ohne Helm auf dem Roller befördert, kann mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Beim Transport mehrerer Kinder ohne Helm erhöht sich das Bußgeld, zusätzlich zu dem Punkt in Flensburg, auf 70 Euro. Eine Regel, die in der Praxis in den seltensten Fällen angewendet wird: 55 Euro bezahlt laut Straßenverkehrsordnung, wer seinen Roller auf dem Bürgersteig ohne Beschilderung abstellt. Und wer sich für eine „Abkürzung“ über den Rad- oder Gehweg entscheidet, kann ebenfalls von einem Verwarnungsgeld in Höhe von mindestens 55 Euro ausgehen.
Hierfür gibt es eine Geldstrafe
Rollerfahren ohne Führerschein ist eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belangt werden. Ist die Fahrerlaubnis vorhanden, der Führerschein wurde jedoch lediglich nicht mitgeführt, ist ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig. Das Rollerfahren ohne Versicherungsschutz kann teuer werden: Es droht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Höhe der Strafe hängt von den Umständen ab: Erfolgte das Fahren ohne Versicherungsschutz fahrlässig, fällt die Strafe geringer aus als bei einer vorsätzlichen Tat. Ein Unfall oder Personenschaden beeinflusst das Strafmaß zusätzlich. Ist eine Versicherung für zulassungsfreie Roller jedoch abgeschlossen und nur das Kennzeichen fehlt, fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 Euro an.
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