Ungleichbehandlung bestimmter MVZ bei Abschlagszahlungen ist nicht zulässig

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) wollte bestimmte Medizinische Versorgungszentren (MVZ) benachteiligen. MVZ mit nicht ausschließlich natürlichen Personen als Träger sollten Bankbürgschaften in Höhe von fünf Abschlagszahlungen vorlegen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat das jetzt gestoppt.

Nach den Abrechnungsregeln der KVB müssen MVZ, deren Träger-GmbH nicht ausschließlich „natürliche Personen“ als Gesellschafter haben, eine Bankbürgschaft in Höhe von fünf Abschlagszahlungen vorlegen. Ohne diese Bürgschaft zahlt die KVB keine Abschläge. In dem Fall, den das BSG entscheiden musste, wären das etwa zwölf Millionen Euro gewesen. Die KVB verlangte die Bankbürgschaft, obwohl MVZs in der Rechtsform einer GmbH ohnehin schon selbstschuldnerische Bürgschaften aller Gesellschafter vorlegen müssen, um mögliche Rückforderungen der KV abzusichern.

BSG lehnt doppelte Bürgschaften ab

Diese doppelte Absicherung hat das BSG für unzulässig erklärt (B 6 KA 10/21 R). Es sieht keinen nachvollziehbaren Grund, Trägergesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, und Trägergesellschaften, bei denen Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, unterschiedlich zu behandeln. In dem Fall hatte die KVB nicht geltend gemacht, dass Rückforderungen in dieser Konstellation besonders häufig ins Leere laufen. Damit ist, so das BSG, selbst der weite Gestaltungsspielraum der KV hinsichtlich ihrer Abrechnungsregeln überschritten.

Praxistipp:

Die Vorbehalte, die vielfach gegenüber „investorengesteuerten“ MVZ bestehen, haben in Bayern zu einer Ungleichbehandlung unterschiedlicher MVZ-Konstellationen geführt. „Es besteht offenbar die Befürchtung, dass sich Rückzahlungen bei verschachtelten GmbH-Konstruktionen nicht durchsetzen lassen“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München. „In der Praxis gibt es kaum Fälle, bei denen dies tatsächlich problematisch war.“ Müller vermutet, dass sich die KVen nach diesem Urteil bis auf weiteres mit den selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter von MVZs begnügen müssen.

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