Steinkohlekraftwerk Datteln 4: Rechtsstreit beginnt erneut bei Null

  • schlechter Tag für Klima und Umwelt
  • OVG muss Rechtmäßigkeit erneut prüfen
  • Bundesregierung politisch gefordert

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in den Revisionsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 geurteilt und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht in Münster zurückverwiesen. Mit dieser Entscheidung schickt das Bundesverwaltungsgericht den NRW-Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) in die juristische Verlängerung.

Thomas Krämerkämper, stellvertretender Landesvorsitzender des BUND: „Das Urteil zeigt, wie schwer es ist, Umweltschutzrecht gerade gegen solche Großvorhaben effektiv durchzusetzen. Trotz zahlreicher gewonnener Klagen wurde das Kraftwerk fertig gebaut und ist in Betrieb. Nach der heutigen Entscheidung beginnt die bereits 17 Jahre andauernde juristische Auseinandersetzung von vorne. Das ist heute ein schlechter Tag für das Klima und die Umwelt.“

Der BUND stellte klar, dass das heutige Urteil kein Freibrief für das Kraftwerk darstellt. Durch die Rückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) kämen jetzt alle Kritikpunkte – von der Standortauswahl über den Immissionsschutz bis hin zu den Naturschutzfragen – auf den Prüfstand. Dessen ungeachtet sei die Bundesregierung politisch aufgefordert, einen schnellen Kohleausstieg umzusetzen. Zudem müsse die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig ein effektiver Rechtsschutz für die Umwelt garantiert wird.

Das Uniper-Steinkohlekraftwerk Datteln 4 hat im Jahr 2022 insgesamt 4,6 Terawattstunden Strom für die Deutsche Bahn und die öffentliche Versorgung produziert. Es war damit nur zu 50,4 Prozent ausgelastet, hat aber 3,82 Millionen Tonnen des Treibhausgases Kohlendioxid ausgestoßen. Der Ausstoß von 24,9 Kilogramm des Nervengiftes Quecksilber, 429 Tonnen Schwefeloxide und 1.190 Tonnen Stickoxide kamen hinzu.

Aktenzeichen des BUND-Verfahrens: BVerwG 4 CN 4.22, Vorinstanz: OVG Münster, OVG 10 D 40/15.NE

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