Mietkaution oder Bürgschaft der Eltern?
Vermieter verlangen in der Regel eine Kaution in Höhe von drei Monatskaltmieten, um Mietausfälle und -schäden abzusichern. Das Geld wird auf ein Mietkautionskonto eingezahlt. Reichen die Ersparnisse nicht, können Verwandte für Studierende bürgen und ihnen so zum Mietvertrag verhelfen. Vermieter fordern oft eine selbstschuldnerische Elternbürgschaft, die es ihnen erlaubt, die Miete direkt vom Bürgen zu verlangen, sollte der Mieter nicht zahlen. Im Unterschied zur klassischen Ausfallbürgschaft müssen sie dann nicht zuerst versuchen, das Geld vom säumigen Studenten einzutreiben – was lange dauern und bis zur Zwangsvollstreckung gehen kann. Statt den Eltern können auch andere Personen für die Miete bürgen, wenn die Bonität stimmt. Vermieter verlangen deshalb Einkommensnachweise.
Biallo-Tipp: Was beim Thema Bürgschaft zu beachten ist und welche Ersatzsicherheiten noch in Frage kommen, lesen Sie im biallo-Ratgeber Bürgschaften: Worauf Schuldner und Bürgen achten müssen.
Wichtig zu wissen: Fordern Vermieter eine Bürgschaft der Eltern, ersetzt diese die übliche Kautionszahlung. In der Summe dürfen beide Sicherheitsleistungen maximal drei Nettokaltmieten betragen. Vertragsklauseln, die eine unbeschränkte Haftung der Bürgen oder eine höhere Kaution als Bedingung für das Mietverhältnis festschreiben, sind nach geltender Rechtsprechung ungültig.
Freiwillige Bürgschaften bergen Risiken
Anders sieht es aus, wenn Eltern von sich aus eine Bürgschaft anbieten, um Sohn oder Tochter die Traumwohnung zu sichern. In diesem Fall haften sie unbeschränkt. Die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten gilt dann nicht mehr, selbst wenn Studierende bereits eine Kaution bezahlt haben. Experten raten daher von freiwilligen Bürgschaften ab. Wann eine Mietkaution nach dem Auszug zurückzuzahlen ist, lesen Sie im gleichnamigen Ratgeber von biallo.de.
Vorsicht ist auch angebracht, wenn Studenten in eine WG ziehen und Sie als Eltern eine Bürgschaft übernehmen sollen. Gibt es keinen Hauptmieter, haften alle Mitbewohner gesamtschuldnerisch für die Wohnungsmiete. Zahlen die Zimmernachbarn Ihres Kindes nicht, müssen Sie als Bürge somit auch für deren Mietschulden geradestehen. Vereinbaren Sie daher mit dem Vermieter vertraglich, dass Sie nur für die anteiligen Mietkosten von Sohn oder Tochter aufkommen. Oder Sie drängen darauf, dass jeder WG-Bewohner einen eigenen Mietvertrag für sein Zimmer bekommt.
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