Landwirte dürfen Brachen wegen der Dürre nutzen

Die Landwirte im Vogelsbergkreis dürfen ÖVF-Brachen (ÖVF = Ökologische Vorrang-Fläche) wegen der Dürre nutzen. Über diese Entscheidung der WI-Bank zugunsten der Bauern freut sich Erster Kreisbeigeordneter Dr. Jens Mischak in einer Pressemitteilung der Kreisverwaltung. Am Freitag hatte Landwirtschaftsdezernent Dr. Jens Mischak darauf hingewiesen, dass es eine Ungleichbehandlung wegen der Sondernutzung aufgrund der Wetterlage in Hessen gebe.

Die WI Bank hatte noch am Freitagnachmittag reagiert und für ganz Hessen eine Freigabe für Ackerbrachen (Stilllegungen), die als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt wurden, erteilt. Das bedeutet: die Landwirte können ohne gesondertes individuelles Antragsverfahren beim Amt für Wirtschaft und den ländlichen Raum über diese Flächen verfügen und so die Knappheit an Futter für die Tiere abmildern.

Im Vogelsbergkreis sind im aktuellen Jahr 784 Hektar Ackerflächen als ÖVF-Brachen beantragt. Dies ist bei einer landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche von 66.000 Hektar nur ein geringer Prozentsatz. Trotzdem sorge die Freigabe zur Schnittnutzung oder Beweidung dieser Flächen bei den viehhaltenden Betrieben für eine dringend erwartete Entspannung und ist zumindest eine Überbrückungsmöglichkeit, auch wenn der Futterwert dieser Flächen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sehr hoch ist, betont Landwirtschaftsdezernent Dr. Mischak.

Die WI-Bank, die für Zahlungsströme aufgrund von EU-Richtlinien zuständig ist, betont aber, dass sich die Ausnahmemöglichkeit ausschließlich auf ÖVF-Brachen bezieht und darauf, dass der Aufwuchs auf diesen Brachen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. Die Nutzung des Aufwuchses der ÖVF-Brache ist also möglich, jedoch nicht die Nutzung der Brachfläche für die landwirtschaftliche Erzeugung. Eine Nachsaat mit dem Ziel der Futtererzeugung ist nicht zulässig.

Von der Ausnahmemöglichkeit sind NICHT die mit „Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) umfasst, unabhängig davon ob es sich um ein- oder mehrjährige Arten handelt. Ergänzend wird mitgeteilt, dass ab 01.08. des Antragsjahres eine Beweidung von ÖVF-Brachen durch Schafe und Ziegen grundsätzlich zulässig ist.

„Dies kann allerdings nur einer von mehreren Bausteinen sein.“, sagt Dr. Mischak, denn zur Abmilderung dieser Dürre seien weitere Ausnahmen, wie z.B. die Nutzung von Zwischenfruchtflächen, erforderlich. Hierzu gibt es auch Unterstützung durch Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner, welche in einer Pressemitteilung erklärt hat, dass sie kurzfristig mit pragmatischen Entscheidungen helfen will, damit zusätzliche Flächen für Futterzwecke genutzt werden können.

Die entsprechende Verordnung befindet sich in der Länder- und Ressortabstimmung. Sie sieht u.a. vor, dass die Länder in Gebieten mit ungünstigen Witterungsbedingungen im Jahr 2018 im Einzelfall auf Antrag einen Zeitraum von acht Wochen festlegen können, in dem die ökologischen Vorrangflächen mit Zwischenfruchtmischungen bestellt sein müssen. Normalerweise gilt ein Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember. Nach dem Ablauf der Frist soll der Aufwuchs uneingeschränkt für Futterzwecke genutzt werden können. Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Die Zwischenfruchtmischungen auf den ÖVF können, soweit die Witterungsbedingungen dies zulassen, bereits jetzt ausgesät werden. Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der Verordnung und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen bei Vorliegen einer Genehmigung bereits ab Ende September möglich.

Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Ort- und Datumsangabe, raten die Fachleute im Amt für Wirtschaft und den ländlichen Raum.

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