Gerechtigkeit (nur) auf Umwegen

In seiner heutigen Entscheidung (1 BvL 5/18) hat das Bundesverfassungsgericht eine Anwendung des Versorgungsausgleichsrechts gefordert, die eine gleichwertige Teilhabe an den während einer Ehe erworbenen Rentenanrechten gewährleistet. "Für die betroffenen Frauen ist das trotzdem nur eine eingeschränkt gute Nachricht, denn sie müssen sich ihre gerechte Teilhabe über den Instanzenzug der Familiengerichte erstreiten, was (nicht nur) mit finanziellem Aufwand und Risiko verbunden ist.", so Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb).

Die überprüfte Regelung im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wirkte sich in der bisherigen Rechtsprechung vor allem nachteilig für Frauen aus. Sie verdienen in der Ehe oft weniger, auch deswegen, weil sie die Kinder betreuen und beruflich zurückstehen. Bei Scheidung sollen sie über den Versorgungsausgleich aus den vom berufstätigen Ehepartner aufgebauten Anrechten eine angemessene Alterssicherung erhalten. Dieses Ziel wurde jedoch bei betrieblichen Anrechten oftmals verfehlt. Grund dafür ist die Wertbemessung mit den historischen Zinssätzen, die zu einer systematischen Unterbewertung von betrieblichen Anrechten führte. Weil Betriebsrententräger bis zu dem gesetzlich festgelegten Grenzwert (aktuell 80.400 Euro) den Versorgungsausgleich durch Zahlung des so berechneten Barwerts an einen anderen Versorgungsträger leisten können, kam es zu teils dramatischen Renteneinbußen für die Ausgleichsberechtigten, die zu rund 90 Prozent Frauen waren.

Das Bundesverfassungsgericht gibt den Familiengerichten nun eine verfassungskonforme Anwendung auf, die diesen diskriminierenden Mechanismus ausschaltet. Sie müssen eine Bewertung unter Zugrundelegung aktueller Zinssätze anfordern. Damit gibt das Bundesverfassungsgericht trotz Zurückweisung des Normenkontrollantrages den Stimmen Recht, die seit Jahren die verfassungswidrige Wirkung im VersAusglG beanstanden. Prof. Dr. Maria Wersig konstatiert: "Die Verfassungswächter haben heute über einen ungewöhnlichen Umweg der verfassungswidrigen Diskriminierung von Frauen im Versorgungsausgleich Grenzen gesetzt, deren Durchsetzung den betroffenen Frauen allerdings einiges abverlangt."

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