Mieterverein begrüßt Senatsbeschluss zur Einschränkung der Umwandlung

„Der Deutsche Bundestag hat trotz massiver Verhinderungsversuche des CDU-Wirtschaftsflügels den Bundesländern mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.6.2021 die Möglichkeit eingeräumt, über eine Rechtsverordnung die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen erheblich einzuschränken. Wir begrüßen, dass der Berliner Senat nun doch recht zeitnah eine solche Verordnung, mit der Berlin als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt erklärt wird,  in Kraft setzen will“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Wir appellieren an den Rat der Bürgermeister, noch diese Woche der Rechtsverordnung zuzustimmen, denn mögliche Einwände dürften wegen der Zusicherung von 20 weiteren Stellen für die Bearbeitung in den Bezirken ausgeräumt sein. Eine zeitliche Verzögerung würde zu mehr „Vorratsumwandlungen“ führen.

Etwa 290.000 Wohnungen wurden seit 1991 in Einzeleigentum umgewandelt, insgesamt sind es in Berlin nach Schätzungen seit in Krafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes fast 400.000 Wohnungen. „Berlin braucht keinen Zuwachs an Eigentumswohnungen. Schon heute werden ca. zwei Drittel aller umgewandelten Wohnungen vermietet. Es geht also im Kern nicht um eine Selbstnutzung zum Beispiel als ergänzende Altersvorsorge, sondern um ein Geschäftsmodell zu Lasten der Mieter und Mieterinnen durch die bei Umwandlung einsetzende Verunsicherung im Hinblick auf befürchtete Eigenbedarfskündigungen“, so Wild. Daran ändert auch die befristete Kündigungssperrfrist wenig.

Damit die Anwendung des § 250 BauGB im Hinblick auf die auch vom Gesetzgeber gewünschte und intendierte Erschwerung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wirklich eintritt, muss nach Auffassung des Berliner Mietervereins ein einheitlicher Umgang in den 12 Berliner Bezirken erfolgen. Darüber hinaus muss die Gesetzesvorschrift restriktiv ausgelegt werden, indem die reichlich vorhandenen Ausnahmeregelungen, die zur Genehmigungspflicht der Umwandlung führen würden, streng ausgelegt werden. So muss die Umwandlung zum Beispiel genehmigt werden, wenn der Wohnraum zu zwei Dritteln an Mieter/Mieterinnen verkauft werden soll. Dies könnte dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. „Deshalb begrüßen wir, dass der Senat offenbar zur Vermeidung der Umgehung bei der Genehmigung nicht auf Absichtserklärungen des Eigentümers abstellen will, sondern notariell aufgesetzte Willenserklärungen der Mieter und Mieterinnen verlangt“, erklärte Wild. „Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der Berliner Senat die Ermächtigung des Bundes nicht voll ausnutzt und die Umwandlung bei Wohngebäuden mit bis zu fünf Wohneinheiten zulassen will, obwohl der Gesetzgeber eine Beschränkung auf Gebäude mit nur drei Wohnungen zugelassen hat. Hier sollte nachgebessert werden.                             

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