Ex-Verfassungsrichter Di Fabio hält Haushaltsnotlage 2024 für schwer begründbar

Der Nachtragshaushalt für 2023 könnte nach Auffassung des ehemaligen Verfassungsrichters Udo Di Fabio mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Für selbstverständlich hält Di Fabio dies aber nicht. “Es muss sich um eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Notsituation handeln”, sagte der Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Bonn ZEIT ONLINE. Dazu gehöre auch, dass diese Notlage sich "der Kontrolle des Staates entzieht und erhebliche Folgen für die Finanzierungssituation Deutschlands hat”.

Die zeitliche Nähe zum Krieg in der Ukraine mit seinen geopolitischen und energiewirtschaftlichen Folgen könne eine ausreichende Begründung darstellen – zumindest für das Jahr 2023. Beim Überfall auf Israel zum Beispiel wäre die Frage, ob dieses Ereignis wirklich eine Notsituation in Deutschland verursacht und zu erheblichen finanziellen Belastungen führt. “Wenn man für das Jahr 2024 noch einmal die Notlage ausrufen wollte, wäre das vermutlich schon schwieriger”, sagte Di Fabio, der von 1999 bis Ende 2011 als Richter am Bundesverfassungsgericht arbeitete. “Man darf das Instrument der Notlage nicht veralltäglichen, um mit seriellen Notlagen dauerhaft die Schuldenbremse zu umgehen”, warnte er.

Über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sagt Di Fabio ZEIT ONLINE: “Die Entscheidung war vorhersehbar.” Die Politik habe zu sehr auf das Prinzip Hoffnung gesetzt. Das Argument, dass der Staat Zukunftsinvestitionen etwa in den Klimaschutz brauche, um handlungsfähig zu bleiben, lässt er nicht gelten. "Es ist eine Frage des politischen Diskurses festzulegen, was eine Zukunftsinvestition ist.” Was als eine solche zu gelten habe, sei weniger sicher, als manche glaubten.

Auch die Schuldenbremse ist Udo Di Fabio zufolge ein Instrument der Nachhaltigkeit, da sie die finanzielle Leistungsfähigkeit erhalte. “Wenn der Gesetzgeber glaubt, dass die Schuldenbremse politischen Zielen wie dem Klimaschutz, einer Industriepolitik oder einer wirksamen Landesverteidigung im Weg steht, dann muss er den Text verändern oder die Möglichkeit eines neuen Sondervermögens in die Verfassung schreiben”, sagte der Verfassungsrechtler ZEIT ONLINE. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat. “Der Gesetzgeber kann auch unkluge Dinge in die Verfassung schreiben. Das muss dann auch Karlsruhe akzeptieren.”

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