Haushaltstrickserei der Bundesregierung verfassungswidrig

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Haushalt der Bundesregierung stand zu er­war­ten und wird vom CGB ausdrücklich begrüßt. Die Umbuchung von 60 Mrd. Euro zur Corona-Folgen-Be­kämp­fung nicht benötigter Kredite in das „Sondervermögen“ Klima- und Transformationsfonds war ein Ta­schen­spielertrick, mit der sich die Bundesregierung eine „schwarze Kasse“ zur Finanzierung von Vorhaben für Pro­jekte geschaffen hat, für die im regulären Haushalt kein Geld vorhanden war. Dies war haushalts­rechtlich un­zulässig und politisch verant­wortungslos.

Der CGB erinnert daran, dass zur Begrenzung der Staatsverschuldung 2009 das Grundgesetz geändert und für Bund und Länder eine „Schuldenbremse“ eingeführt wurde. Ausnahmen von der Schuldenbremse sind nach Artikel 109 des Grundgesetzes nur zulässig bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituati­o­nen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Der Bund hat angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Corona-Pandemie und des russi­schen Angriffskriegs auf die Ukraine von den Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht und die Schulden­bremse für die Jahre 2020, 2021 und 2022 außer Kraft gesetzt. Er hat sich damit auch den Freiraum für die Schaffung von Sondervermögen oder besser Sonderschulden verschafft.

Prinzipiell darf die Schuldenbremse durch die Neuschaffung von Sondervermögen nicht umgangen werden, da Zu- und Abführungen in den Haushaltsplänen ausgewiesen werden müssen. Die Ampel-Regierung unter Bundeskanzler Scholz hat sich allerdings etwas einfallen lassen, um mittels Sondervermögen ihre Verschul­densspielräume auszuweiten. Konkreter Anlass war der Wunsch, ungenutzte Kreditermächtigungen im Bun­deshaushalt in den Klima- und Transformationsfonds überführen zu können. Dazu wurde entschieden, statt wie bisher die Nettokreditaufnahme mit dem Saldo der Sondervermögen zu konsolidieren, bereits die Übertra­gung von Haushaltsmitteln vom Kernhaushalt in ein Sondervermögen zu verbuchen. Dem hat das Bundesver­fassungsgericht nun Einhalt geboten.

Der Begriff „Sondervermögen“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) handelt es sich um „rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung ein­zelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind“. Für welche Zwecke Sondervermögen gebildet werden dürfen, ist weder im Grundgesetz noch in der Bundeshaushaltsordnung geregelt. Dies wäre aber nach Auffassung des CGB wünschenswert, weil Sondervermögen eine Ausnahme von den das Haushaltsrecht des Parlamen­tes schüt­zenden Grundsätzen der Haushaltseinheit und Haushaltsvollständigkeit darstellen Der Bundesrech­nungshof kritisiert zurecht, dass durch die Sondervermögen die Wirksamkeit der Schuldenregel gefährdet wird.

In seinem Bericht vom 25.August 2023 über die Sondervermögen des Bundes und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushaltstransparenz sowie die Funktionsfähigkeit der Schuldenregel hat der Bundes­rechnungshof darauf hingewiesen, dass das am 31. Dezember 2022 noch vorhandene Verschuldungspoten­zial der Sondervermögen insgesamt rund 522 Mrd. Euro betrug – rund das fünffache der im Finanzplanungs­zeitraum 2023 bis 2027 ausgewiesenen Kreditaufnahme!  Nach den Berechnungen des Bundesrechnungs­hofs lag damit die um die Sondervermögen bereinigte Nettokreditaufnahme im Jahre 2022 um mehr als 2/3 höher als im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen! Im Jahr 2023 beträgt sie lt. Bundesrechnungshof sogar mehr als das Vierfache des im Bundeshaushaltsplan als Soll ausgewiesenen Betrags.

Der Bundesrechnungshof spricht daher zu Recht von einer „Entkernung“ des Bundeshaushalts und einer „budgetflüchtigen Kreditfinanzierung“. Wie auch der Bundesrechnungshof fordert der CGB, dass Zwecke, die zu den Kernaufgaben des Staates gehören, aus dem Kernhaushalt zu finanzieren sind.

Das Problem Sondervermögen betrifft nicht nur den Bund. Auch die Länder haben entdeckt, wie in Krisen­zei­ten mit Sondervermögen Investitionen getätigt werden können, die mittels regulärem Haushalt nicht finan­zier­bar wären. So hat der Saarländische Landtag am 07.12.2022 einen kreditfinanzierten „Transformations­fonds“ als 3-Mrd. Euro Sondervermögen beschlossen, aus dem u.a.100 Millionen für die Schulsanierung ein­geplant sind. Und Bremen, das die höchste Pro-Kopf-Verschuldung zu verzeichnen hat und vom Bund seit 2020 jähr­lich mit einer Sanierungsbeihilfe von 400 Mio. Euro unterstützt wird, nutzt ebenfalls die Ausnahme­möglichkeit von der Schuldenbremse, um sich im Rahmen eines kreditfinanzierten Nachtragshaushaltes für die Jahre bis 2027 ein Polster von 3 Mrd. Euro für Maßnahmen zur Bekämpfung der Klima- und Energiekrise sowie der Fol­gen des Ukrainekrieges zu verschaffen. Das Geld soll u.a. für den Ausbau der Fernwärmever­sorgung, die energetische Gebäudesanierung und den ÖPNV-Ausbau genutzt werden, wobei für die Mehr­heit der Mittel kein konkreter Verwendungszweck feststeht. Die Bremer CDU-Bürgerschaftsfraktion hat daher eine Normen­kontrollklage gegen den Nachtragshaushalt beschlossen. Der CGB ist zuversichtlich, dass nach der Entschei­dung des Bundesverfassungsgerichts auch diese Normenkontrollklage erfolgreich sein wird.

CGB-Landesvorsitzender Peter Rudolph: „Es traurig, dass es der Rechtsprechung bedarf, um der ungezü­gel­ten Ausgabenwut der Regierenden Zügel anzulegen und zu verhindern, dass diejenigen die Oberhand gewin­nen, die die Zahl der Sondervermögen weiter vergrößern wollen, z.B. um ein Sondervermögen Bil­dung, oder die, die Schuldenbremse gleich ganz abschaffen möchten.“

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