Sturz(-betrunken) auf der Wiesn

Am Samstag, den 21. September 2019, um Punkt 12.00 Uhr heißt es wieder "O’zapft is!" Bis zum 6. Oktober wird in der Bayern-Metropole dann wieder geschuhplattelt und geschunkelt, Weißwurst gezuzelt und nicht zuletzt Bier getrunken. Bei allem Verständnis für die Feiernden erinnert das Amtsgericht München in einem Urteil aber daran, dass Festzelte kein rechtsfreier Raum sind. In dem verhandelten Fall war eine Dame zum besonders ausgelassenen Schunkeln auf die Sitzbank geklettert. Dummerweise konnte der Gleichgewichtssinn der Feiernden nicht mit ihrem Bewegungsdrang mithalten; die Darbietung endete, wen mag es wundern, mit einem Sturz. Dabei landete sie auf einem anderen Festzeltbesucher, der gerade seinen Maßkrug an die Lippen führen wollte. Dies bezahlte der Unglücksrabe mit einer erheblichen Zahnverletzung. Die folgende Schmerzensgeldforderung mochte die Gestürzte nicht bezahlen. Vielmehr gab sie an, von einer unbekannten dritten Person von der Bierbank gestoßen worden zu sein. Die Richter sprachen dem Geschädigten trotz der plausiblen Ausrede 500 Euro Schmerzensgeld zu. Rempler können im Festzelttrubel nie ganz ausgeschlossen werden, finden auch die ARAG Experten. Daher müssen Besucher darauf gefasst sein, dass sie selbst, aber auch andere, das Gleichgewicht verlieren können (AG München, Az.: 155 C 4107/07).

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