„Die Realität sieht anders aus.“

Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung bis zum 14. Juni 2020 ausgesprochen. Der Reiserechtsexperte Professor Klaus Tonner vertritt die Ansicht, dass Pauschalreisen ins Ausland über die Reisewarnung hinaus bis Ende August kostenfrei storniert werden können. Restzahlungen können nach seiner Meinung bis kurz vor Reisebeginn zurückbehalten werden. Also alles paletti für Pauschalreisende? Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg klärt auf.

Herr Bartel, Urlauber können geplante Pauschalreisen innerhalb der Reisewarnung kostenfrei stornieren, wenn der Veranstalter das nicht sowieso bereits getan hat. Dann erhält man doch sein Geld innerhalb von 14 Tagen zurück, oder?

Robert Bartel: „Nach dem Gesetz schon. Das entspricht aber nicht der Realität. Die Rückmeldungen der Verbraucher zeigen: Es gibt große Probleme und Verzögerungen bei der Erstattung der Reisepreise. Und da spreche ich auch von Reisen, die schon im März abgesagt wurden. Wir erhalten jeden Tag zahlreiche Beschwerden von betroffenen Verbrauchern.“

Mit welchem Argument halten Reiseveranstalter das Geld zurück?

Bartel: „Viele Reiseveranstalter arbeiten nicht mit Argumenten, die reagieren einfach nicht. Manche Veranstalter gehen sogar so weit, dass sie bisherige Kommunikationskanäle nicht mehr zur Verfügung stellen. Die Anzahl der Anfragen ist ohne Frage unbeschreiblich groß, darauf sind die Veranstalter nicht eingestellt. Schon gar nicht unter den aktuellen Bedingungen. Aber es fehlt an einer transparenten Kommunikation. Viele spielen dabei auf Zeit, weil sie auf die von der Bundesregierung geforderten Zwangs-Gutscheine hoffen. Obwohl Brüssel bislang deutlich gemacht hatte, dass Gutscheine statt Geld mit der EU nicht zu machen sind, drängen einige Reiseveranstalter weiter zu nicht akzeptablen Gutschein- oder Guthabenlösungen. Hier fehlt eine klare Ansage der Bundesregierung, dass Zwangs-Gutscheine vom Tisch sind und Veranstalter das Geld zurückzahlen müssen.“

Was ist mit Reisen zwischen dem 14. Juni und dem 31. August? Können diese nach dem Gutachten von Professor Tonner nun bedenkenfrei storniert werden?

Bartel: „Leider nicht. Auch hier sieht die Realität anders aus. Das Gutachten stellt bislang nur eine Rechtsansicht dar, wenn auch eine Gewichtige. Gerichte haben sich mit der Frage noch nicht beschäftigt. Die Reiseveranstalter teilen die Ansicht erwartungsgemäß nicht. Uns ist bislang kein Reiseveranstalter bekannt, der eine Stornierung für diesen Zeitraum kostenfrei möglich macht. Tatsächlich machen sie weiter Stornogebühren geltend und ziehen diese sogar ein, wenn sie über die Anzahlung hinausgehen.“

Sollen Verbraucher Reisen, die nach dem 14. Juni beginnen, also noch nicht stornieren?

Bartel: „Wenn möglich, sollte man tatsächlich bis kurz vor Reisebeginn abwarten. Denn sobald für den Zeitpunkt des Reiseantritts eine Reisewarnung vorliegt, ist eine kostenfreie Stornierung unstrittig.

Viele Verbraucher, gerade wenn sie älter sind, wollen aber wegen der ganzen Unsicherheiten gar nicht mehr reisen. In dem Fall könnten sie sich auf ihr kostenfreies Stornierungsrecht und auf die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen der Reise durch die Corona-Pandemie berufen. Dann bleibt ihnen die Möglichkeit, sich die Anzahlung und Stornogebühren gerichtlich wiederzuholen. Das Gutachten kann dann als Argumentationshilfe dienen. Das Gericht wird dann entscheiden, ob der Anspruch berechtigt ist.“

Wie sieht es mit den Restzahlungen für noch ausstehende Reisen aus?

Bartel: „Wer unter Hinweis auf Corona kostenfrei storniert hat, muss keine Restzahlung mehr vornehmen. Auch vertragliche Stornierungsgebühren sollten Betroffene unter Hinweis auf das kostenfreie Stornierungsrecht nicht zahlen. Aber sehr wahrscheinlich ist, dass der Reiseveranstalter die Gebühren geltend machen wird, wenn die Stornierung außerhalb der Reisewarnungszeit liegt.

Bei einer Reise, die noch nicht storniert wurde und bei der 30 Tage vor Reisebeginn Restzahlungen ausstehen, kann man sich ebenfalls auf die Expertise von Professor Tonner stützen: Reisende können demnach die Restzahlung aufgrund der aktuell bestehenden Unsicherheit bis wenige Tage vor Reisebeginn zurückhalten, wenn die Reisewarnung oder etwa ein Einreiseverbot zwei oder drei Wochen vor Reiseantritt auslaufen und nicht sicher ist, ob sie verlängert werden. Die Krux ist aber auch hier, dass das mit einem Risiko verbunden ist, denn die Reiseveranstalter werden die Auffassung wohl nicht teilen. Schlimmstenfalls kann es dazu kommen, dass der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktritt, der Verbraucher seine Reise nicht antreten kann und vom Veranstalter auf Schadensersatz verklagt wird. Dann ist der Verbraucher gezwungen, die Sache vor Gericht zu klären.“

Verbraucher, die rechtliche Fragen rund um das Thema Reise haben, können sich an die Verbraucherzentrale wenden:

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