Der Energieausweis: Wegweiser für Eigentümer und Mieter

Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und gilt für Gebäude, die klimatisiert oder beheizt werden. Mit dem Gesetz wird die praktische Bedeutung des Energieausweises gestärkt. Das ist wichtig bei Neuvermietung oder dem Kauf von Immobilien.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das neue GEG löst das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Es zielt darauf ab, die genutzte Energie für Raumheizung und Wassererwärmung und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen. Ferner formuliert das neue Gesetz unter anderem auch spezifische Anforderungen an Heizkessel, Pumpen, Regler und weitere Geräte.

Energieausweis wird wichtiger
Das GEG schreibt einen Energieausweis beim Verkauf oder der Neuvermietung eines Objekts vor. Dieser ist nach seiner Ausstellung zehn Jahre gültig. Der Ausweis gibt Interessenten einen Überblick über die Energie-Eigenschaften eines Gebäudes. Das GEG führt hier außerdem eine Neuerung ein: Der Energieausweis muss künftig auch den CO2-Ausstoß von Gebäuden angeben. So erfahren Mieter oder Käufer auf einen Blick, wie energieeffizient und klimafreundlich das Objekt ist. Zusätzlich lassen sich etwaige Strom- und Heizkosten schätzen, was die Miet- bzw. Kaufentscheidung erheblich beeinflussen kann. Schließlich enthält der Energieausweis auch individuelle Modernisierungsempfehlungen. Wenn Vermieter und Verkäufer den Energieausweis nicht oder unvollständig vorlegen, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.

Nachrüstungspflicht bei Bestandsgebäuden
Besitzer von Bestandsgebäuden sind in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren Teile ihrer Immobilie nachzurüsten bzw. auszutauschen. Wer seit Anfang 2002 in einer solchen Immobilie wohnt, ist von dieser Pflicht ausgenommen. Für Mehrfamilienhäuser gelten diese Pflichten nach Auskunft der ARAG Experten hingegen uneingeschränkt.

So müssen neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Die Dämmung oberster Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen muss den Mindestwärmeschutzstandard (üblicherweise vier Zentimeter Dämmung) erfüllen. Auch müssen bestimmte Typen von üblich großen Heizkesseln (d.h. bis 400 kW Heizleistung) ausgetauscht werden, wenn diese älter als 30 Jahre sind. Auch bei einer freiwilligen Sanierung, z. B. dem Ersetzen von Fenstern, schreibt das GEG weitere Standards vor. Bei rein kosmetischen Änderungen greifen die Vorgaben hingegen nicht.

Ölheizungen in Neubauten
Für Neubauten gilt ab 2021 das so genannte ‚Niedrigstenergiegebäude‘ als Standard. Eine gute energetische Leistung soll durch einen obligatorischen Anteil an erneuerbaren Energien erreicht werden. Außerdem ist ab 2026 der Einbau von neuen Ölheizungen verboten, es sei denn, es gibt keine realistischen Heizungsalternativen, wie etwa Fernwärme.

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