Hype um Clubhouse-App: Wie steht es um den Datenschutz? RA Solmecke erläutert die Rechtslage

Seit dem Wochenende gibt es in der Gründerszene einen regelrechten Hype um die Audio-App Clubhouse. User können in Diskussionsräumen live diskutieren oder den Diskussionen wie einem Podcast lauschen. Das Besondere an der neuen Trend-App: Man kommt nur mit Einladung rein. Zugleich wird aber auch datenschutzrechtliche Kritik laut. RA Christian Solmecke beantwortet Ihnen die wichtigsten rechtlichen Fragen. 

In Diskussionsräumen der neuen Clubhouse App tummeln sich zunehmend bekannte Namen aus Wirtschaft, Politik und Sport. Die als Startup-Investoren engagierten Fußballprofis André Schürrle und Mario Götze, Fernsehmoderator Joko Winterscheidt, About You-Gründer Tarek Müller oder auch Digital-Staatsministerin Dorothee Bär waren am Wochenende auf diversen Diskussions-Panels vertreten. Seit ein paar Tagen steigen die Nutzerzahlen der Audio-App in Deutschland entsprechend explosionsartig.

Clubhouse ging im März 2020 in den USA an den Start. Bereitgestellt wurde die App von dem US-Unternehmen Alpha Exploration. Inzwischen hat sie einen Wert von schätzungsweise 100 Millionen Dollar.

Das Erfolgsgeheimnis der App: Sie kommt für die digitale Gründerszene während der aktuellen Corona-Beschränkungen wie gerufen. Podcasts, digitale Panels und offene Diskussionen mit Experten liefern Freelancern und Angestellten in digitalen Berufen viel Inspiration sowie zahlreiche Möglichkeiten zur Fortbildung und Vernetzung. Dass die App nur auf Einladung genutzt werden kann und so mit einem gewissen elitären Charme daherkommt, macht sie noch reizvoller.

Welche datenschutzrechtlichen Bedenken gibt es? 

Gleichzeitig wird aber auch viel datenschutzrechtliche Kritik laut. Dazu Rechtsanwalt Christian Solmecke:

"Um Clubhouse zu benutzen, wird man aufgefordert, der App Zugriff auf das Adressbuch seines iPhones zu gewähren. Ohne diesen Zugriff lassen sich keine Freunde einladen. Man ist in der Nutzung der App eingeschränkt. Da Clubhouse es den Nutzern aber freistellt, die Kontaktdaten aus dem eigenen Adressbuch weiterzugeben, ist bei der App selbst in dieser Beziehung kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht festzustellen.

Als Nutzer der App sollte man dagegen überlegen, ob einem der Zugang zur App diese Datenfreigabe, die auch andere unbeteiligte Kontakte betrifft, wert ist.
Hier ist problematisch, dass die Kontaktdaten von Adressbuchkontakten, die noch nicht bei Clubhouse angemeldet sind, ohne deren Einwilligung an das Unternehmen übermittelt werden. Als Nutzer kann man sich bei dieser Datenweitergabe also nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als Rechtfertigungsgrund berufen.

Für Aufregung unter Datenschützern sorgte auch die Information, dass die Gespräche in den Diskussionsräumen temporär aufgezeichnet werden. Die Entwickler rechtfertigen dies damit, dass sie so mögliche Verstöße gegen die Terms of Service nachverfolgen können.
Hier stellt sich die Frage, ob sich Clubhouse bei den Aufzeichnungen auf die „Wahrung berechtigter Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann.

Wirft man einen Blick in die Terms of Service bzw. die Privacy Policy, die Datenschutzbestimmungen, von Clubhouse, fällt eines außerdem ganz besonders auf. So kommt das Gründerunternehmen Alpha Exploration Co. seinen Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO vermeintlich nach, indem es in den Datenschutzbestimmungen die Daten nennt, die die App verarbeitet, und auch die Zwecke der Datenverarbeitung angibt. Allerdings wird die DSGVO an sich an keiner Stelle erwähnt. Auch wenn das Unternehmen Alpha Exploration Co. seinen Sitz in den USA hat, muss das Unternehmen sich aber an die Vorschriften der DSGVO halten, weil die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden."
 

So funktioniert die Clubhouse-App

Wer in die ausgewählten Kreise der Clubhouse-Nutzer aufgenommen werden möchte, der muss eine Einladung eines Freundes oder Bekannten erhalten. Android-User haben ohnehin Pech gehabt, denn Clubhouse ist nur im Apple-App-Store verfügbar.
Hat man sich auf Clubhouse einmal ein Profil angelegt, kann man sich innerhalb der App in öffentlichen Diskussionsräumen austauschen. Man kann diese auch selber eröffnen. Um sich mit Freunden zu vernetzen, kann man sich ebenso in geschlossenen Räumen treffen.

Innerhalb eines Diskussionsraums übernehmen die Teilnehmer die Funktionen von Moderatoren, Sprechern oder Zuhörern. Die Moderatoren leiten die Diskussionen, können den Sprechern das Wort erteilen oder sie auch wieder „von der Bühne werfen“. Die Sprecher steuern aktiv Diskussionsbeiträge bei, die Zuhörer konsumieren die Diskussion dagegen nur wie einen Live-Podcast. Sie können sich aber per Knopfdruck zu Wort melden, um ebenfalls einen Diskussionsbeitrag zu leisten.

Im eigenen Profil gibt man mitunter seine Interessen an, kann aber auch auf seine Accounts auf Twitter, Instagram, Facebook oder Tiktok hinweisen. Zudem wird angezeigt, von wem man zu Clubhouse eingeladen wurde.

Öffnet Clubhouse irgendwann für alle? 

Trotz der Kritik geht der Hype um die App weiter. Bei Ebay-Kleinanzeigen werden Clubhouse-Einladungen inzwischen für 50 Euro angeboten. Auf Twitter sind öffentliche Listen im Umlauf, in denen sich deutsche Interessenten für Telegram-Gruppen eintragen können, über die sie wiederum eine Einladung erhalten können. Im Gegenzug müssen sie nach ihrer Anmeldung den nächsten auf der Liste einladen.

Die Gründer der App Paul Davison und Rohan Seth haben bereits in einem offiziellen Statement angekündigt, dass man sich bald auch ohne Einladung bei Clubhouse anmelden kann. Wann das passiert, steht allerdings in den Sternen. Vorerst wird der elitäre Charme der App weiter ausgenutzt. Und die Zahl der Interessenten steigt und steigt.

Wir behalten die App rechtlich für Sie im Auge. 

Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Darüber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.

Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

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