Mausklick in die Abofalle

Momentan spielt sich das Leben vieler Verbraucherinnen und Verbraucher überwiegend in der digitalen Welt ab. Mit einigen Mausklicks werden sie jedoch schnell auf den Boden der realen Welt zurückgeholt. Zum Glück hilft es, einige Hinweise zu beachten, um sich vor Abofallen zu schützen.

Nicht auf vermeintliche Gewinnmitteilungen hereinfallen

„Sie haben gewonnen!“ Diese Nachricht hat schon so manchem Internetnutzer eine Freude gemacht, die dann recht schnell in Ärger umschlug. In letzter Zeit häufen sich wieder jene Werbebanner, die nach dem Anklicken beispielsweise einen Einkaufsgutschein versprechen. Nach Eingabe der Daten kommt ein Anruf. In dem Gespräch wird darum gebeten, die Daten abzugleichen und schließlich die Bankdaten für die angebliche Überweisung des Gewinns preiszugeben. Nachdem das getan ist, kommt die Ansage, dass man den Gewinn nur dann erhält, wenn man ein Zeitschriftenabonnement abschließt. In der telefonischen Zusammenfassung der Vertragsdetails wird dann auf einmal zusätzlich eine Versicherung aufgeführt. Selbst das schreckt einige nicht ab. Viele werden erst hellhörig, wenn sie monatliche Abbuchungen auf ihren Kontoauszügen finden.

Rechtzeitig den Widerruf erklären

Am Telefon abgeschlossene Zeitschriftenabonnements und auch Versicherungen können innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen durch die Erklärung des Widerrufs rückgängig gemacht werden. Die Frist beginnt erst mit dem Erhalt der ersten Ware beziehungsweise mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung, je nachdem was später erfolgt ist. „Auch eine Rücklastschrift ist zunächst eine gute Alternative, sollten Verbraucher keinerlei Unterlagen erhalten haben“, rät Josephine Frindte, Rechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Sobald dann klar ist, wer der Vertragspartner ist, sollten Verbraucher nachweisbar, also zum Beispiel per Einwurfeinschreiben oder Fax, den Widerruf erklären.“

Weitere Informationen

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