Elternzeit verlängern

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Der Kläger hatte im entschiedenen Fall Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Klage war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet. Aus dem Wortlaut und der Systematik des einschlägigen Gesetzes, § 16 BEEG, ergebe sich gerade nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll, so das LAG. Vielmehr spreche die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen, so die ARAG Experten (LAG Berlin/Brandenburg, Az.: 21 Sa 390/18).
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