Mangelhafte Ware muss laut EuGH nicht immer zurückgeschickt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einmal mehr Verbraucherrechte gestärkt. In einem Grundsatzurteil haben die Richter in Luxemburg entschieden, dass im Internet bestellte Ware nicht in jedem Fall vom Käufer zurückgesendet werden muss, wenn sie Mängel aufweist. ARAG Experten erläutern das Urteil im Detail.

Widerrufsrecht und Rücksendung

Online-Kunden haben ab dem Tag der Lieferung in der Regel 14 Tage das Recht, die Ware zurückzusenden; und zwar ohne dies begründen zu müssen. Der Händler hat keine Möglichkeit, dieses Widerrufsrecht zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzuschränken. Waren wie Theaterkarten oder Lebensmittel sind allerdings genauso von der Rückgabe ausgeschlossen wie kopierbare Datenträger und CDs ohne Originalverpackung. Bei der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie wurde beschlossen, dass Kunden die Kosten für Rücksendungen allerdings selbst tragen müssen, wenn sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im ersten Moment scheint diese Regelung eine schlechte Nachricht für Kunden zu sein und eine gute für Online-Shops, die oft eine hohe Retourenquote haben. Besonders Online-Shops für Bekleidung und Technikartikel, bei denen extrem viele Bestellungen nach erster Inaugenscheinnahme zurückgeschickt werden, können so viel Geld sparen. Das sollte man aber differenziert betrachten. Online-Shops, die darauf bestehen, dass Kunden die Retouren selbst bezahlen, werden seit Einführung dieser Regelung weniger besucht. Viele andere Online-Shops übernehmen Retourkosten für ihre Kunden aus Kulanz. Ist die Ware mangelhaft, kann die Ware sowieso auf Kosten des Händlers zurückgeschickt werden. Aber was ist, wenn die Rücksendung trotz allem zur Zumutung wird? Damit haben sich die obersten Richter der Europäischen Union (EU) jetzt beschäftigt.

Das aktuelle Urteil

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Partyzelt. Als das Zelt aufgebaut wurde, bemerkte der Kunde Mängel und forderte eine Nachbesserung. Er informierte den Hersteller, dass das Zelt hierfür auf seinem Grundstück bereitstehe. Der Hersteller reagierte nicht. Nach geltendem Recht musste er das auch nicht, denn Hersteller oder auch Händler können einen Rückversand an die eigene Adresse verlangen. Der EuGH bestätigte diese Regelung auch, allerdings nur für "kompakte Verbrauchsgüter". Laut dem aktuellen Urteil muss der Rückversand des mangelbehafteten Produktes aber praktikabel und zumutbar sein. Bei besonders großer oder sperriger Ware scheidet dies aus (Az.: C-52/18). Bei dem Partyzelt mit Außenmaßen von fünf mal sechs Metern besteht somit ein Anspruch auf Reparatur vor Ort, so die ARAG Experten. Die Einzelheiten sind nun Sache der nationalen Gesetze und Gerichte.

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