Kosmetikerin darf nicht Falten und Lippen aufspritzen

Das Einschießen von Hyaluronsäure in Falten und Lippen wird nicht anders behandelt als die Gabe anderer Mittel. Der Behandelnde muss dafür mindestens über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen. Einer Kosmetikerin ist diese Tätigkeit ansonsten verboten. Konkret ging es um die Anwendung eines Hyaluron-Pens. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. März 2020 (AZ: 5 L 1404/19).

Die Frau hat ein Nagelstudio und ein Schulungszentrum für Nagelbehandlung und Nageldesign. Darüber hinaus bot sie Schulungen für den Einsatz von Hyaluron-Pens an. Hauptanwendungsbereiche des Pens sind der Aufbau des Lippenvolumens sowie die Faltenbehandlung im Gesicht. Mit Hilfe des Pens wird Hyaluronsäure ohne Kanüle mit hohem Druck und einer Geschwindigkeit von 800 km/h unter die Haut eingebracht. Der Kosmetikerin wurde dies verboten. Sie besitze nicht die notwendige Qualifikation als Heilpraktikerin. Das Einschießen der Hyaluronsäure setze – wie die Unterspritzung mittels Kanüle – medizinische Grundkenntnisse voraus. Dagegen wandte sich die Frau in einem Eilverfahren.

Das Verwaltungsgericht bestätigte das Verbot. Die gesundheitlichen Risiken bei der Anwendung des Pens seien offen. Die Frage könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Es sei offen, inwieweit die Behandlung der klassischen Faltenunterspritzung entspreche, die Heilpraktikern vorbehalten ist. Auch könnten medizinische Kenntnisse erforderlich sein im Hinblick auf die konkrete Anwendung oder die Feststellung, ob mit einer Behandlung begonnen werden dürfe, ohne dass der Patient Schaden nehme. Dafür sei ein fachärztliches Gutachten notwendig. Dies gehe jedoch nicht im Eilverfahren. Ein normales Hauptsacheverfahren habe die Frau bisher nicht eingeleitet. Sie habe zwar Stellungnahmen und Gutachten der Herstellerfirma des Pens vorgelegt. Diese seien jedoch nicht hinreichend aussagekräftig. Sie seien unter anderem nur an wenigen Probanden und nicht auf der Gesichtshaut bzw. den Lippen durchgeführt worden.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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